VG Würzburg – Az.: W 6 K 21.1414 – Urteil vom 04.05.2022
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
1.
Der 1955 geborene Kläger war ursprünglich im Besitz der Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 2 und 3 (ausgestellt am 2.4.1974, erweitert am 1.2.1977); aktuell ist der Kläger nach Umtausch und Verzicht auf die Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 noch im Besitz der Fahrerlaubnis der (neuen) Klassen A79, A1, AM, B, BE und L.
Der Kläger hatte als Führer eines Kraftfahrzeugs am 23. Mai 2017 einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden infolge einer Hypoglykämie (Unterzuckerung) bei bekannter Diabeteserkrankung verursacht. Aus der auf Anforderung des Landratsamts M…-S… (künftig: Landratsamt) vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 27. September 2017 der überörtlichen Gemeinschaftspraxis der Fachärzte (u.a. für Diabetologie) Dr. K. und Kollegen, M…, ergab sich, dass beim Kläger seit November 1985 ein Diabetes mellitus Typ I bestehe, weshalb er sich seit 29. Juli 2008 in fachärztlicher Mitbehandlung befinde. Bei Einhaltung aufgeführter Voraussetzungen erscheine das Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse 3 möglich. Auf Anforderung des Landratsamts (Schreiben vom 5.10.2017) legte der Kläger ein Zeugnis über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) vom 21. März 2018 des Augenarztes Dr. S., W…, vor, wonach er ausreichendes Sehvermögen für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 (A, A1, B, BE, M, S, L und T) hat. In einer beim Landratsamt aufgenommene Niederschrift vom 28. März 2018 erklärte der Kläger, dass er auf die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2 (Gruppe 2) verzichte. In einer weiteren Erklärung vom 28. März 2018 erklärte sich der Kläger mit Auflagen (1. sechsmal tägliche Protokollierung aller gemessenen Blutzuckerwerte, 2. Führen und Mitführen eines Fahrtenbuchs im Fahrzeug mit Dokumentierung der Blutzuckerwerte vor Fahrtantritt und stündlichen Wiederholungsmessungen bei längeren Fahrten, 3. regelmäßige Überprüfung der Protokollierung und Befundbesprechung durch einen Diabetologen in 3-monatigen Abständen und Vorlage einer Bescheinigung hierüber beim Landratsamt) einverstanden. Die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 wurde ihm daraufhin nach Umtausch in die neuen Fahrerlaubnisklassen belassen. In der Folgezeit legte der Kläger in Vollzug der Auflagen ärztliche Bescheinigungen der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen (vom 25.8.2018, 8.10.2018, 22.1.2019, 21.5.2019 und 8.7.2019) beim Landratsamt vor. Hierauf wird jeweils verwiesen. Auf Anregung des behandelnden Facharztes in der Bescheinigung vom 8. Juli 2019 teilte das Landratsamt dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2019 mit, dass von der weiteren Vorlage von Attesten abgesehen werde.
2.
Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion W…-L… wurde dem Landratsamt bekannt, dass der Kläger am 27. März 2021 als Führer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … nach den Angaben einer Zeugin durch gefahrene „Schlangenlinien“ unter Inanspruchnahme auch der Gegenfahrbahn und nicht nachvollziehbares starkes Bremsen und Beschleunigen seines Fahrzeugs auffällig geworden war. Auf die Zeugin machte der Kläger einen leicht verwirrten Eindruck. Ein von der hinzugekommenen Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,00 mg/l. Der Kläger zeigte sich während der Sachverhaltsaufnahme wenig einsichtig und konnte den Grund der Kontrolle nicht nachvollziehen. Nach dem Eindruck der Polizei bestanden vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit erfolgten Verkehrsauffälligkeit begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (s. polizeiliche Ereignismeldung der PI W…-L… vom 16.4.2021).
Mit Schreiben vom 29. April 2021 forderte das Landratsamt den Kläger unter Hinweis auf den Vorfall vom 27. März 2021 und dem bereits im Jahr 2017 durchgeführten Überprüfungsverfahren auf, zur Klärung von Zweifeln an seiner Fahreignung ein fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 15. Juli 2021 vorzulegen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 FeV). Zu klären seien die Fragen, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, insbesondere eine altersbedingte Krankheit nach Nr. 4, 5 und 6 der Anlage 4 zur FeV, die gegenwärtig seine Fahreignung ausschließe (Frage 1), ob der Kläger in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden (Frage 2) und ob weitere Untersuchungen, z. B. psychologische Tests des Leistungsvermögens, erforderlich seien (Frage 3). Die Aufforderung entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Auf die Folgen der nicht oder nicht rechtzeitigen Vorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.
Der Kläger erklärte sich am 6. Mai 2021 mit einer Begutachtung durch die T… S… L… S… G… in W… (T… S…) einverstanden, der das Landratsamt die Fahrerlaubnisunterlagen übermittelte.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 zeigte der Bevollmächtigte unter Vollmachtvorlage seine Bevollmächtigung an und beantragte Akteneinsicht, die ihm nach Rückholung der Fahrerlaubnisakte von der T… S… mit Schreiben des Landratsamts vom 28. Mai 2021 auch gewährt wurde. Die vom Bevollmächtigten zurückgegebene Fahrerlaubnisakte (Schreiben vom 2.6.2021) wurde der T… S… mit Schreiben des Landratsamts vom 7. Juni 2021 wieder unter Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 30. Juli 2021 zurückgegeben. Mit Schreiben vom 16. August 2021 teilte die T… S… L… S… G… dem Landratsamt mit, dass sich die Rücksendung der Führerscheinakte noch verzögern werde. Das Landratsamt verlängerte daraufhin die Vorlagefrist bis zum 31. August 2021. Mit E-Mail vom 27. August 2021 beantragte der Bevollmächtigte eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2021. Der Kläger habe ihm glaubhaft versichert, dass er bemüht sei, das fachärztliche Zeugnis wesentlich früher vorzulegen, aufgrund von Terminschwierigkeiten sei dies aber bisher nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 27. August 2021 bat daraufhin das Landratsamt die T… S… um Mitteilung bis spätestens 15. September 2021, bis wann die Begutachtung abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 6. September 2021 gab die T… S… L… S… G… die übermittelten Fahrerlaubnisunterlagen zurück, woraufhin das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2021 aufforderte, das Gutachten bis spätestens 24. September 2021 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23. September 2021 bat der Bevollmächtigte des Klägers die Führerscheinakten an die p…-m…-G… in W… zu übersenden, damit der Kläger das geforderte fachärztliche Gutachten zur Überprüfung seiner Fahreignung beibringen könne.
Mit Schreiben vom 23. September 2021 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2021. Aufgrund der mehrfach verlängerten Frist zur Beibringung des Gutachtens sehe das Landratsamt keine Veranlassung, nochmals eine Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle durchzuführen. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens sei mehr als angemessen und ausreichend gewesen.
Mit Schreiben vom 27. September 2021 nahm der Bevollmächtigte Stellung und versicherte, dass sich der Kläger allen Untersuchungen gestellt habe. Zum einen sei es durch Corona zu zeitlichen Verzögerungen gekommen, zum anderen brauche es Zeit für die Gutachtenserstellung. Der Kläger habe sich nunmehr entschieden, die Begutachtung bei der Firma p…-m… G… in W… durchzuführen und es werde gebeten, die Akten dorthin zu übersenden. Mit weiteren Schreiben vom 29. September 2021 teilte der Bevollmächtigte mit, dass beantragt werde, die Unterlagen an die T… T… G… in W… zu senden, da bei der p…-m…-G… offensichtlich aus organisatorischen Gründen keine Möglichkeit bestehe, eine Begutachtung durchführen zu lassen.
Mit kostenpflichtigem Bescheid vom … 2021 entzog das Landratsamt dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab ihm auf, den Führerschein der Klassen A79, A1, AM, B, BE und L umgehend, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides, beim Landratsamt abzugeben bzw. im Falle des Abhandenkommens des Führerscheins innerhalb dieser Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die o. g. Vorgänge ausgeführt, der Kläger habe sich wegen Nichtvorlage des zurecht geforderten Fahreignungsgutachtens und ausreichender Frist zu dessen Beibringung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Es bestehe kein Anlass, bei einer anderen Begutachtungsstelle eine erneute Begutachtung durchführen zu lassen. Aus dem Vorbringen lasse sich schließen, dass die bei der T… S… L… S… G… durchgeführte Begutachtung nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt habe. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 FeV; die ersatzweise Abgabe eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheins beruhe auf § 5 Satz 1 StVG. Auf den dem Kläger am 30. September 2021 zugestellten Bescheid wird im Übrigen verwiesen.
Nachdem der Kläger den Führerschein nicht fristgerecht abgab, stellte das Landratsamt nach vorheriger Aufforderung mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 das angedrohte Zwangsgeld fällig und gab dem Kläger auf, den Führerschein nunmehr bis zum 12. November 2021 abzugeben mit Hinweis darauf, dass ansonsten das Landratsamt die Polizei mit der Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs beauftragen werde.
Am 28. Oktober 2021 ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 29. September 2021 beim Landratsamt per Telefax Widerspruch erheben (Eingang 16:23 Uhr). Vorgelegt wurde ein weiteres Zeugnis über eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) des Augenarztes Dr. S. vom 30. September 2021 für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 bat das Landratsamt den Bevollmächtigten, seinen Widerspruch gegen den Entzugsbescheid bis zum 12. November 2021 zu begründen, ansonsten werde das Verfahren der Regierung von Unterfranken vorgelegt.
3.
Ebenfalls am 28. Oktober 2021 ließ der Kläger Klage (Eingang: 16:34 Uhr) erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes M…-S… vom … 2021 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da die Entziehung zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger habe unter dem Datum 30. September 2021 ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) beigebracht, wonach die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 1.2 bzw. 2.1/2.2 der FeV mit Sehhilfe erreicht würden. Im zugleich erhobenen Eilverfahren W 6 S 21.1417 ließ der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 17. November 2021 ergänzend vortragen, es werde bestritten, dass der Kläger am 27. März 2021, gegen 12:29 Uhr, wegen seiner Fahrweise im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Beim Kläger bestünden keinerlei gesundheitliche Zweifel, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr ausschlössen. Soweit das Landratsamt mit Schreiben vom 29. April 2021 die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes gefordert habe, sei es infolge von Corona immer wieder zu Verzögerungen gekommen, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Letztendlich habe er dem Beklagten zuletzt das Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung und des Sehvermögens (Augenarzt Dr. S. vom 30.9.2021) vorgelegt. Der Mitarbeiter des Landratsamtes sei aufgefordert worden, die Führerscheinakte dem T… T… in W… vorzulegen, damit dort eine Begutachtung des Klägers erfolge. Dieser habe die Akte nicht dorthin übersandt, sondern dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Im vorgelegten Schreiben der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen vom 22. Januar 2019 werde bestätigt, dass der Kläger sich weiterhin in regelmäßiger diabetologischer Betreuung in der diabetologischen Schwerpunktpraxis befinde. Auf den Schriftsatz und die als Anlage beigefügten ärztlichen Bescheinigungen (Dr. K. und Kollegen vom 27.9.2017, 25.8.2018, 8.10.2018, 21.5.2019, 8.7.2019, 1.12.2020, 17.6.2021 sowie die augenärztlichen Zeugnisse Dr. S. vom 21.3.2018, 3.1.2020 und 30.9.2021) wird verwiesen.
Das Landratsamt M…-S… beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 29. September 2021 verwiesen.
3.
Mit Beschluss vom 25. November 2021 wurde der zugleich mit Klageerhebung gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt (Az.: W 6 S 21.1417). Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos (BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 11 CS 21.3020). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Kläger seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 zurück.
Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2022 erschienen die Beteiligten, stellten oben genannte Anträge und hielten an ihrem jeweiligen Vorbringen fest. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 S 21.1417, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Denn der angefochtene Bescheid des Landratsamtes M…-S… vom … 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat zu Recht nach § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Entziehungsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris).
Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Der Betroffene soll sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177).
2.
Nachdem der Kläger der zu Recht ergangenen Aufforderung vom 29. April 2021 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen ist, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen, die Fahrerlaubnis entziehen und die Herausgabe des Führerscheins anordnen.
2.1.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand vorliegend mit dem Vorfall vom 27. März 2021, auf den in der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom 29. April 2021 Bezug genommen wird, ein hinreichender Anlass, ein solches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Der Kläger ist an diesem Tag erneut im Straßenverkehr auffällig geworden („Schlangenlinien fahren“, nicht nachvollziehbares starkes Bremsen und Beschleunigen, Uneinsichtigkeit), ohne dass dies auf Alkohol- oder Drogenkonsum hätte zurückgeführt werden können. Die PI W…-L… vermutete gesundheitliche Einschränkungen und gab an, dass nach ihren Erkenntnissen der Kläger bereits im Zusammenhang mit einer Diabeteserkrankung auffällig geworden war (Sachverhaltsdarstellung der PI W…-L… im Rahmen der Ereignismeldung vom 16.4.2021). Soweit der Kläger zunächst pauschal abstreiten ließ, dass er an diesem Tag im Straßenverkehr Auffälligkeiten gezeigt haben soll, er insbesondere keine Schlangenlinien gefahren sei und auch nicht auf die Gegenfahrbahn geraten sei, so kann diesem Vorbringen kein durchgreifendes Gewicht beigemessen werden. Die Angaben der PI W…-L… fußten auf den ausführlichen Angaben der Zeugin F., einer Polizeibeamtin, die mit ihrem Fahrzeug hinter dem Pkw des Klägers mehrere Kilometer lang gefahren war und die sich dort später gegenüber dem Kläger mit ihrem Dienstausweis auswies. Deren Beobachtungen (s. zeugenschaftlicher Bericht, Bl. … der Behördenakte) sind detailliert und eindeutig, Belastungstendenzen sind nicht erkennbar und wurden auch von der PI W…-L… nicht gesehen.
Die neue Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er aufgrund eines Schnupfens mehrfach geniest habe und in diesem Zusammenhang möglicherweise Auffälligkeiten im Fahrverhalten sichtbar geworden sein mögen, erscheint wenig glaubhaft. Nicht nur setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, insbesondere im Eilverfahren W 6 S 21.1417. Vielmehr räumt er nunmehr doch mögliche Fahrauffälligkeiten ein. Zudem steigert der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass die Polizeibeamtin mit ihrem Fahrzeug viel zu nah auf das des Klägers aufgefahren sei, was ihn nervös gemacht habe. Wenn dem so gewesen sein sollte, erschließt sich nicht, weshalb der Kläger sowohl die Erklärung zu seiner Erkältung bzw. seinem Schnupfen als auch die empfundene Bedrängung durch die Zivilpolizeibeamtin nicht schon beim späteren Anhalten gegenüber der Polizei vorgebracht hat. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung, die nicht die Feststellungen durch die Zeugin F. zu erschüttern vermag. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich der Vorfall wie im zeugenschaftlichen Bericht geschildert zugetragen hat. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das erst im Juli 2019 abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen am 23. Mai 2017 und dem sich anschließenden Verfahren zur Überprüfung von Auflagen (Erklärung des Klägers vom 28.3.2018) im Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung des Klägers, in dem erst mit Erklärung des Landratsamts vom 9. Juli 2019 von der Vorlage weiterer ärztlicher Atteste Abstand genommen worden war.
Nach den in dem vorangegangenen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen lag die Annahme nahe, dass wiederum die Diabeteserkrankung und evtl. Folgeerkrankungen des Klägers Anlass für die neuerlich festzustellenden Verkehrsauffälligkeiten gewesen sind. Auch war dem Kläger aus den Formulierungen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 28. März 2018, in der er sich verpflichtet hatte, Auflagen zur Kontrolle seiner Diabeteserkrankung einzuhalten, bekannt, dass das Landratsamt seine Fahreignung erneut werde prüfen müssen, sofern Zweifel an der Einhaltung der Auflage entstehen oder es zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr kommt (siehe Satz 3 der Erklärung vom 28.3.2018). Ein hinreichender Anlass für eine erneute Überprüfung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Zusammenhang mit der bekannten Diabeteserkrankung als fahreignungsrelevante Erkrankung gemäß Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV und dem Vorfall vom 27. März 2021 lag somit vor.
Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Aus Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen je nach vorliegender Form und Intensität der Diabeteserkrankung und je nachdem, ob Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A und B) oder der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C und D) betroffen sind. Maßgebend sind im Fall des Klägers die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. So ist nach Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 uneingeschränkt gegeben, wenn eine ausgeglichene Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko vorliegt. Liegt eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen bzw. eine erstmalige Stoffwechselentgleisung (Nr. 5.1 bzw. 5.2 der Anlage 4 zur FeV) oder eine medikamentöse Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Behandlung mit Insulin) vor, so sieht Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV vor, dass die Fahreignung für die Gruppe 1 nur bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben ist. Im Falle wiederholt auftretender schwerer Hypoglykämien im Wachzustand (Nr. 5.5 der Anlage 4 zur FeV) ist die Fahreignung für Fahrerlaubnis-klassen der Gruppe 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht gegeben. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen und es bedarf einer fachärztlichen Begutachtung. Nummer 5.6 der Anlage 4 zur FeV verweist auf mögliche Folgekomplikationen einer Diabeteserkrankung, die sowohl im Fall einer Hypo- als auch einer Hyperglykämie eine Vielzahl von Organe des Körpers schädigen kann (siehe die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrteignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, Kap. 3.5). In Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV wird diesbezüglich auf die Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) verwiesen.
Im Falle des Klägers war in der Vergangenheit ein Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert worden mit Verordnung eines Insulinmedikaments, der ständiger diabetologischer Überwachung bedurfte (siehe die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen vom 27.9.2017, 25.8.2018, 8.10.2018, 22.1.2019, 21.5.2019 und 8.7.2019), der der Kläger im Rahmen der verhängten Auflagen (Erklärung vom 28.3.2018) weitgehend nachkam (mit Ausnahme der Führung eines Fahrtenbuchs), an deren Einhaltung nach den Verkehrsauffälligkeiten vom 27. März 2021 jedoch erneut zu zweifeln war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt in der Anordnung zur ärztlichen Begutachtung vom 6. Mai 2021 im Zusammenhang mit der erneuten Auffälligkeit im Straßenverkehr am 27. März 2021 und dem Hinweis auf ein bereits 2017 wegen einer Diabeteserkrankung eingeleitetes Fahreignungsüberprüfungsverfahren nach Erkrankungen fragt, die nach den Nummern 4 (Herz und Gefäßkrankheiten), 5 (Diabetes mellitus) und 6 (Krankheiten des Nervensystems) der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließen. Soweit hierbei insbesondere auf eine altersbedingte Krankheit des im Jahr 1955 geborenen Klägers abgestellt wird, begreift das Gericht dies vorrangig vor dem Hintergrund einer bereits langjährig (seit 11/1985) bestehenden Diabeteserkrankung.
2.2.
Die Anordnung der Fahreignungsbegutachtung verstieß im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Landratsamt zuvor nicht zunächst ein ärztliches Attest eines behandelnden Arztes angefordert hat. Zwar kann aufgrund der Häufigkeit der Diabeteserkrankung in der Bevölkerung die bloße Diagnose einer Diabetes mellitus nicht ohne weiteres die sofortige Anordnung einer Begutachtung rechtfertigen, sondern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Begutachtungsanordnung Kenntnis über Art und Schwere der Erkrankung – etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes durch den behandelnden Arzt – verschafft, inwieweit ausreichende Anhaltspunkte für eine eventuelle Ungeeignetheit des Betreffenden nach Nrn. 5.1 – 5.4 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könnten (BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris). Ein solcher Fall, wie vom BayVGH im genannten Beschluss entschieden (bekannt war dort lediglich die Diagnose Diabetes mellitus und eine Begutachtung wurde sofort ohne weitere Anhörung angeordnet), liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, da aus dem 2017 eingeleiteten Überprüfungsverfahren, das erst mit Schreiben des Landratsamts vom 9. Juli 2019 aufgrund der Nachuntersuchungen und der vorgelegten Atteste eingestellt worden war, die Diabeteserkrankung des Klägers bereits bekannt war.
2.3.
Auch die Fristsetzung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens, zunächst bis zum 15. Juli 2021, später verlängert bis zum 31. August 2021, war angemessen. Es bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der gesetzten Frist das geforderte Gutachten beizubringen. Eine substantiierte Darlegung von Gründen, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, das geforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist bei der T… S… L… S… G… erstellen zu lassen, liegt nicht vor. Zwar ergaben sich Verzögerungen im Zusammenhang mit der gewünschten Akteneinsicht durch den damaligen Bevollmächtigten, was das Landratsamt zu einer ersten Fristverlängerung bis zum 30. Juli 2021 veranlasste, und es teilte die T… S… L… S… G… auch mit Schreiben vom 16. August 2021 mit, dass sich die Rücksendung der Akte verzögere. Auf die Anfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 27. August 2021, bis zum 15. September 2021 mitzuteilen, bis wann die Begutachtung abgeschlossen sei, übermittelte die T… S… L… S… G… mit Schreiben vom 6. September 2021 jedoch die Fahrerlaubnisunterlagen ohne weitere Stellungnahme. Dieses Vorgehen spricht erfahrungsgemäß dafür, dass der Begutachtungsprozess entweder abgebrochen wurde oder das Gutachten nicht den erwünschten Inhalt hatte. Dass der Kläger auf Hinweis des Landratsamts, das Gutachten nunmehr vorzulegen, ohne weitere Begründung die Übermittlung der Fahrerlaubnisakten an die p…-m… G… und später an die T… T… G… erbat, stellt keinen hinreichenden Grund für eine (auch nachträgliche) weitere Fristverlängerung, über die die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (Art. 37 BayVwVfG), dar.
2.4.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV liegen vor. Der Kläger wurde insbesondere auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens bzw. dessen nicht rechtzeitiger Vorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der Gutachtensanordnung hingewiesen.
3.
Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Gemeinschaftspraxis Dr. K und Kollegen vom 27.9.2017, 25.8.2018, 8.10.2018, 21.5.2019, 8.7.2019, 1.12.2020, 17.6.2021 sowie die augenärztlichen Zeugnisse Dr. S. vom 21.3.2018, 3.1.2020 und 30.9.2021) und der diesbezügliche Vortrag des Klägers beziehen sich überwiegend auf das Überprüfungsverfahren bezüglich seiner Fahreignung im Jahr 2017 und die anschließende Überwachung der Einhaltung der Auflagen und hat somit keine Aussagekraft bezüglich des aktuellen Stands seiner Erkrankung und seiner Fahreignung, zumal sich bei einer Diabeteserkrankung die Voraussetzungen für die Fahreignung auch schnell ändern können. Dass der Kläger nach den neueren vorgelegten ärztlichen Attesten ein ausreichendes Sehvermögen für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 besitzt (augenärztliches Zeugnis Dr. S. vom 30.9.2021), ersetzt nicht eine (umfassende) ärztliche Begutachtung seiner Diabeteserkrankung und deren Folgen insgesamt. Das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte aktuellere ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen vom 1. Dezember 2020 lässt das Krankheitsbild des Klägers zwischenzeitlich erheblich verschlechtert erscheinen.
Da der Kläger das somit zu Recht geforderte weitere Gutachten wegen seiner Diabeteserkrankung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat, war der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zutreffend. Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV war deshalb zwingend und nicht zu beanstanden.
4.
Auch die übrigen Regelungen des Bescheids (Ablieferungspflicht des Führerscheins in Nr. 2 und Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 sowie die Kostenentscheidung in Nr. 5 und 6) sind nicht zu beanstanden. Hinweise auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit dieser Regelungen sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insofern verweist das Gericht auf die Begründung des Bescheides, der es folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
5.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach ist maßgeblich auf die Fahrerlaubnisklassen A1 und B abzustellen, die gemäß Nr. 46.2 bzw. 46.3 mit dem halben bzw. dem ganzen Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen sind.