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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens nach Drogenkonsum

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

Eine Frau klagte gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Die Polizei hatte bei einer Wohnungsdurchsuchung verschiedene Betäubungsmittel sichergestellt und eine Haarprobe entnommen. Ein toxikologisches Gutachten ergab den Konsum von Amphetamin, MDMA, Ketamin, Oxycodon und Opipramol. Die Antragstellerin wurde wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verurteilt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Antragsgegnerin forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, um ihre Fahreignung zu prüfen.

Die Antragstellerin nahm an einem Drogenabstinenzkontrollprogramm teil und stellte einen Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen. Das behandelnde Therapiezentrum bescheinigte ihr eine positive Rehabilitationsprognose.

Die Antragsgegnerin entzog der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und lehnte den Antrag auf Erteilung der Klasse A ab. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies den Eilantrag als unbegründet ab, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Beibringungsanordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgelegen hätten.

Das Gutachten sollte klären, ob die Antragstellerin trotz Hinweisen auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob nicht zu erwarten sei, dass sie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führen werde. Die Fragestellung wurde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls formuliert und die gesetzte Zweimonatsfrist war angemessen. […]


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.927 – Beschluss vom 05.05.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Am 5. Juni 2019 beantragte sie die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A.

Am 14. Mai 2020 stellte die Polizei anlässlich einer im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung verschiedene Betäubungsmittel bei der Antragstellerin sicher und entnahm ihr eine Haarprobe. Nach dem toxikologischen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Dezember 2020 hat die Antragstellerin Amphetamin oder ein Medikament, das diesen Wirkstoff enthält bzw. im Körper als Stoffwechselprodukt bildet, MDMA, Ketamin, Oxycodon und Opipramol aufgenommen. Eine eindeutige Aussage über das tatsächliche Konsumverhalten könne nicht getroffen werden. Die Wirkstoffkonzentrationen ließen auf kleine Aufnahmemengen von Amphetamin bzw. eines entsprechenden Medikaments und MDMA sowie eine zumindest einmalige Aufnahme von Ketamin schließen. Jedoch habe der Waschextrakt der Haarprobe erhöhte Konzentrationen von Amphetamin, MDMA und Ketamin aufgewiesen.

Mit sofort rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2021 verurteilte das Amtsgericht Landshut die Antragstellerin wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat und setzte diese zur Bewährung aus. Dem lag zugrunde, dass die Antragstellerin zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 14. Mai 2020 vorsätzlich mindestens 200 g Amphetamin, 18 Ecstasy-Tabletten, 6,6 g sowie eine Konsumeinheit Marihuana und 0,37 g Haschisch aufbewahrt hatte. In der Hauptverhandlung erklärte sie, seit ca. 2007 oder 2008 ein Drogenproblem zu haben. Sie konsumiere seit ca. 2016 Amphetamin. Der begonnene Entzug sei sehr schwierig gewesen; funktioniere bis jetzt jedoch. Die stationäre Therapie dauere 26 Wochen. Sie habe die Drogen zum Eigenverbrauch bestellt. Mit Bewährungsbeschluss vom 17. Mai 2021 gab das Landgericht der Antragstellerin u.a. auf, die von ihr bereits begonnene stationäre Drogentherapie fortzusetzen und sich während des Laufs der dreijährigen Bewährungszeit des Konsums von und des Umgangs mit Betäubungsmitteln, synthetischen Cannabinoiden und Kräutermischungen sowie Alkohol zu enthalten und sich für die Dauer von einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils mindestens einmal, höchstens viermal im Quartal Urin-, Haar- und Blutproben abnehmen zu lassen. Abstinenznachweise im Rahmen der stationären Therapie würden insoweit nicht anerkannt.

Vom 19. Juni 2020 bis 18. Juni 2021 nahm die Antragstellerin an einem Drogenabstinenzkontrollprogramm der TÜV Süd Life Service GmbH teil. Mit Schreiben vom 1. April 2021 bestätigte die Caritas, Fachambulanz für Suchtprobleme, dass die Antragstellerin seit 30. Mai 2020 an dreizehn Beratungsgesprächen teilgenommen habe. Zuletzt sei ein Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen gestellt worden.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung und gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf, bis spätestens zum 30. September 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob sie trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde.

Mit der Begutachtung erklärte sich die Antragstellerin am 28. Juli 2021 einverstanden.

Im Abschlussbericht der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. September 2021 wurde ihr ein Screening von einem Jahr nach Therapieende, eine Haaranalyse sechs Monate nach der Beendigung des Urin-Screenings und eine Check-up-Beratung vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung empfohlen.

Mit Schreiben vom 23. September 2021 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin seine Vertretung an und bat um eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung sowie um eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2021. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das behandelnde Therapiezentrum führte in einer Stellungnahme zum bisherigen Behandlungsverlauf vom 29. September 2021 aus, die Antragstellerin habe zunächst ein Krankheitsmodell der Abhängigkeitserkrankung erarbeiten und daraus konkrete Ziele für die Behandlung entwickeln können. Mit ihrer strafrechtlichen Vergangenheit aufgrund der Abhängigkeitserkrankung habe sie sich aufrichtig und konstruktiv auseinandergesetzt. Sie sei durchgängig therapiemotiviert und abstinenzorientiert. Alle in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollen auf Alkohol und illegale Substanzen seien ohne Befund gewesen. Die Einsichts- und Introspektionsfähigkeit seien sehr gut ausgeprägt. Aus psychotherapeutischer Sicht werde die Rehabilitationsprognose als positiv eingeschätzt.

Nach Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein abzugeben. Ferner lehnte sie den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A ab.

Am 3. November 2021 gab die Antragstellerin ihren Führerschein ab und ließ ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 24. März 2022 als unbegründet ab. Die Begründung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) genüge den formell-rechtlichen Anforderungen. Wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde darauf beschränken, diese aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall gegeben sei. Die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und die vorausgegangene Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens seien rechtmäßig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hätten vorgelegen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin für die Antragstellerin deutlich erkennbar ihre Zweifel an deren Fahreignung dargestellt, indem sie auf die im Befundbericht enthaltenen Feststellungen Bezug genommen habe. Es werde eingehender erklärt, dass im Hinblick auf die verstrichene Zeit von mehr als einem Jahr trotz feststehenden Konsums harter Drogen nicht automatisch auf ein Fehlen der Fahreignung geschlossen werden könne und deshalb eine Beibringungsanordnung angezeigt sei. Die Fragestellung sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls formuliert. Die gesetzte Zweimonatsfrist begegne keinen Bedenken. Diene das Gutachten der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren habe, sei die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung voraussichtlich für die Erstattung des Gutachtens benötigt werde. Den Eignungszweifeln sei in diesem Fall so zeitnah wie möglich nachzugehen. Dem Fahrerlaubnisinhaber fehle die Fahreignung, wenn er mit Ausnahme von Cannabis Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dies sei aufgrund der Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamts im Gutachten vom 10. Dezember 2020 hier der Fall. Die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung könne in der Regel frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Daher sei die Behörde nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bzw. nach einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz daran gehindert, ohne weitere Überprüfung von einer fortbestehenden Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV auszugehen. Die Antragsgegnerin habe folglich aufklären müssen, ob die Antragstellerin die Fahreignung wiedererlangt habe. Dafür seien ein lückenloser Abstinenznachweis von einem Jahr und der Nachweis erforderlich, dass die früheren Konsumgewohnheiten hinreichend stabil überwunden seien. Zur positiven Veränderung der Laborbefunde müsse ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel kommen, der die Einhaltung der notwendigen Abstinenz auch in der Zukunft wahrscheinlich mache. Die Antragstellerin habe bereits im Entziehungsverfahren Nachweise über die Teilnahme an einem Drogenabstinenzprogramm vorgelegt, darunter Laborberichte über negativ ausgefallene Urinanalysen zwischen dem 19. Juni 2020 und dem 18. Juni 2021 sowie einen Abschlussbericht über die absolvierte Maßnahme. Hierin sei vermerkt, dass sich im Teilnahmezeitraum keine Hinweise auf einen Drogenkonsum ergeben hätten. Nachdem die Antragstellerin hierdurch ihre Abstinenz nachgewiesen habe, habe die Behörde noch abklären müssen, ob ein hinreichend ernsthafter Einstellungswandel im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit bejaht werden könne. Dies könne nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Liege kein hinreichender Grund für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens vor, müsse die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass der Betreffende fahrungeeignet sei. Die Antragstellerin sei nicht, auch nicht durch die stationäre Langzeitentwöhnungsbehandlung daran gehindert gewesen, das geforderte Gutachten fristgemäß vorzulegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr während dieser Zeit zeitlich und logistisch vollständig unmöglich gewesen sein solle, in Absprache mit der behandelnden Einrichtung einen Termin für eine Begutachtung bei der von ihr gewählten Stelle ausfindig zu machen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass während des stationären Aufenthalts ihre ununterbrochene Präsenz in der Klinik zwingend notwendig und auch ein kurzfristiges Aufsuchen der Begutachtungsstelle völlig unmöglich gewesen wäre. Die Behörde, die der Bevollmächtigte erst kurz vor Ablauf der Beibringungsfrist über den Klinikaufenthalt informiert habe, sei nicht gehalten gewesen, wie gefordert die Frist zu verlängern. Verbleibende Zweifel bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage führten zu keiner anderen Entscheidung, da auch im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückstehen müsse.

Mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, sie habe sich bislang im Straßenverkehr nichts zuschulden kommen lassen und keine Eintragungen im Fahreignungsregister. Sie nehme keine Betäubungsmittel ein und sei hiervon nicht abhängig. Es liege keine Verurteilung gemäß § 316, §§ 315 bis 315c StGB vor. Das medizinisch-psychologische Gutachten werde ergeben, dass sie alles Erforderliche getan habe, um ihre Drogenabstinenz nachzuweisen und um sicherzustellen, dass für die Allgemeinheit durch sie keine Gefahr bestehe. Sie habe sich an alle Bewährungsauflagen gehalten. Der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr habe angenommen werden können, dass ihr die Fahreignung fehle. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen zu klären, ob sie weiterhin Betäubungsmittel einnehme. Im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei sie nachweislich über fast zwei Jahre drogenfrei gewesen. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie seit dem 14. Mai 2020 Drogen einnehme. Das Verwaltungsgericht unterstelle ihr pauschal, ohne sich mit dem Einzelfall konkret auseinanderzusetzen, dass sie weiterhin Drogen nehme. Sie habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie mit einer Begutachtung einverstanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese unbedingt während des stationären Klinikaufenthalts, als keine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr bestanden habe, hätte durchgeführt werden müssen. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin noch kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt habe. Sie könne ihre Drogenabstinenz seit mehr als einem Jahr durch entsprechende Urin- und Haaruntersuchungen nachweisen. Es sei Sache der Fahrerlaubnisbehörde die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führten, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Der Betroffene sei grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken. Behaupte der Fahrerlaubnisinhaber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Die Antragstellerin habe beim TÜV Süd vom 19. Juni 2020 bis 18. Juli 2021 an einem Drogenabstinenzkontrollprogramm teilgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich ein Hinweis auf einen Drogenkonsum ergeben. Des Weiteren könne sie einen Abstinenzvertrag auf Alkohol und Drogen vorlegen. Sie sei vom 19. November 2021 bis 18. Mai 2022 im Urinscreeningprogramm gemeldet und könne ihre Drogenabstinenz belegen. Es seien acht negative Untersuchungsberichte sowie ein aktueller Untersuchungsbericht vom 1. April 2022 beigefügt. Gemäß der Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 29. September 2021 sei die Antragstellerin während ihrer stationären Therapie durchgängig therapiemotiviert und abstinenzorientiert gewesen. Es habe Anwesenheitspflicht bestanden. Sie nehme auch bei der Caritas, Fachambulanz für Suchtprobleme, seit dem 30. Mai 2020 an Beratungsgesprächen teil. Außerdem habe sie an einem MPU-Check-Up am 13. Dezember 2021 beim TÜV Süd teilgenommen. Es sei mehrmals um Fristverlängerung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ersucht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin aufgrund der dargestellten Situation nicht habe zuwarten können bzw. die Antragstellerin, die der Begutachtung bereits zugestimmt habe, nicht in Rücksprache mit der Begutachtungsstelle unmittelbar nach der Therapie einen Begutachtungstermin habe vereinbaren können. Es sei willkürlich und unverhältnismäßig, die Fristverlängerung abzulehnen und die Fahrerlaubnis während der stationären Langzeittherapie zu entziehen. Behördliche Anordnungen müssten einzelfallorientiert sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Antragstellerin sei seit 15. November 2021 an der Fachambulanz für Suchtprobleme angebunden. Es würden Nachsorgegespräche durchgeführt. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sei nicht zu befürchten. Bei der Antragstellerin habe ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel stattgefunden. Überdauernde kognitive Leistungsmängel seien auszuschließen. Die Antragsgegnerin verkenne den entsprechenden Zusammenhang bei der unterstellten Problematik. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Sofortvollzug müsse zwischen den schwerwiegenden Gefahren für die Verkehrssicherheit und dem Einzelfall des betroffenen Verkehrsteilnehmers abgewogen werden. Vorliegend habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Durchführung der medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Ende der Langzeittherapie verweigert. Zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos durch weiteres Zuwarten könne es vorliegend nicht gekommen sein, zumal zwischen dem Auffinden der Betäubungsmittel und dem „Entzug der sofortigen Fahrerlaubnis“ weder ein konkreter Unfall nachweisbar gewesen sei noch eine Drogen-/Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin oder eine Straftat gemäß § 316, §§ 315 bis 315c StGB. Die Antragstellerin habe über ein Jahr ohne Beanstandung weiter am Straßenverkehr teilnehmen können. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das öffentliche Interesse derart überwiege, dass die Fahrerlaubnis gleich entzogen werden müsse. Vielmehr könne durch weitere Laborwerte bestätigt werden, dass sie keine Drogen einnehme und sich von der Vergangenheit distanziert habe. Die Antragsgegnerin hätte jederzeit Auflagen zur Sicherstellung der Drogenabstinenz anordnen können. Für einen Sofortvollzug sei kein Raum. Es wurde eine Bestätigung des behandelnden Therapiezentrums vom 5. April 2022 vorgelegt, wonach sich die Antragstellerin vom 12. Mai bis 10. November 2021 in der Einrichtung einer stationären Rehabilitation unterzogen habe und sie externe Termine unter der Woche nur sehr eingeschränkt habe wahrnehmen können, da von Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr eine Anwesenheitspflicht bestanden habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Die Einwände gegen die behördliche Begründung der Vollzugsanordnung können der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg verhelfen. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die Fahreignung fehlt, und durfte daher ihren sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/ Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 81). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Weiter ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2021 – 11 CS 21.2239 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Hat allerdings der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wiedererlangt, scheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Der erforderliche Nachweis setzt entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig voraus, dass nicht nur eine Abstinenz von einem Jahr, sondern auch deren Stabilität, d.h. ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen wird (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 – 11 C 20.670 – juris Rn. 19; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 21 m.w.N.; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Verkehrsblatt S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Verkehrsblatt S. 775]; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 304).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen, dass die Fahreignung der Antragstellerin entfallen war. Denn sie hatte eingeräumt, harte Drogen eingenommen zu haben, was durch das toxikologische Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Dezember 2020 auch nachgewiesen ist. Den Nachweis, dass sie ihre Fahreignung wiedererlangt hat, hat die Antragstellerin bislang nicht geführt. Die Gelegenheit, diesen Nachweis zu führen, hat ihr die Antragsgegnerin mit der Anordnung vom 22. Juli 2021 gegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Hiervon hat die Antragstellerin indes keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.

Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe vor Erlass des Entziehungsbescheids am 27. Oktober 2021 die Fahreignung der Antragstellerin nicht aufgeklärt, ist unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr versucht, was ohne die Bereitschaft, an der geforderten Eignungsbegutachtung mitzuwirken, aber nicht möglich war. Bei der Beibringungsanordnung handelt es sich um eine bei Eignungsbedenken gesetzlich vorgesehene Ermittlungs- bzw. Aufklärungsmaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG. Die Vorschrift wird ergänzt und weiter differenziert durch § 11 Abs. 2 bis 6 FeV, § 12 Abs. 8 FeV (Sehvermögen), § 13 FeV (Alkoholproblematik) und § 14 FeV (Betäubungsmittel) (Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 9.12.2021, § 2 StVG Rn. 103).

Die Antragsgegnerin war zum Erlass der Beibringungsanordnung verpflichtet (Pause-Münch in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 14 FeV Rn. 103), weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin im Hinblick auf die jahrelange Dauer und das Ausmaß des früheren Drogenkonsums der Antragstellerin noch zu Zweifeln an ihrer Kraftfahreignung berechtigt bzw. bestand ein hinreichend schwerer Gefahrenverdacht, weil jedenfalls weiterhin eine verkehrsrelevante Rückfallgefahr vorlag (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581 = juris Rn. 21 ff., 24; OVG NW, B.v. 18.9.2014 – 16 B 928/14 – juris Rn. 8; Pause-Münch, a.a.O. § 14 FeV Rn. 101 m.w.N.), welche durch eine unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr nicht widerlegt wird. Für eine Rückfallgefahr spricht insbesondere, dass die Antragstellerin erst am 12. Mai 2021 mit einer stationären Langzeitentwöhnungsbehandlung begonnen hatte, die noch bis 10. November 2021 andauern sollte. Offenbar hat auch die amtliche Begutachtungsstelle der TÜV Süd Life Service GmbH diese Rückfallgefahr gesehen, da sie sonst keinen Anlass gehabt hätte, der Antragstellerin nach dem Ende der Therapie noch ein weiteres Screening von einem Jahr und nach weiteren sechs Monaten noch eine Haaranalyse zu empfehlen. Ferner ist die Begutachtungsstelle davon ausgegangen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und also eine fachspezifische Verhaltensprognose notwendig ist. Weiter stand der Verdacht einer Abhängigkeit im Raum, nachdem das behandelnde Therapiezentrum (und offenbar auch die Antragstellerin selbst) von einer Abhängigkeitserkrankung ausgegangen ist. In die gleiche Richtung weist der von der Fachambulanz für Suchtprobleme der Caritas bearbeitete Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin haben der Antragstellerin nicht unterstellt, dass sie die – im Übrigen durch entsprechende Tests nachgewiesene – Betäubungsmittelabstinenz nicht eingehalten hat. Doch ist diese eine zwar notwendige, aber noch nicht hinreichende Voraussetzung für eine positive Verhaltensprognose. Weder die Abstinenz noch die Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm und einer Entwöhnungstherapie lassen schon die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognose zu, dass sich der Betreffende auch künftig des Drogenkonsums enthalten werde. Deshalb können behördliche „Auflagen“ zur Sicherstellung der Drogenabstinenz eine psychologische Begutachtung auch nicht ersetzen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, mit ihren Ermittlungen den Abschluss ihrer Entwöhnungsbehandlung abzuwarten. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung (nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis), sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens vor- aussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23; B.v. 11.2.2019 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20). Vielmehr ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O.). Auch eine stationäre Unterbringung mit einer Anwesenheitspflicht von montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr hätte die Antragstellerin nicht wirksam daran gehindert, von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV vor, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch während einer (stationären) Langzeittherapie im Hinblick auf die mit der anzunehmenden Drogenproblematik verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 27 zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst c FeV). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ist das aufgrund eines vergangenen Verhaltens zu erwartende zukünftige Gefährdungspotential maßgebend, das sich ohne sachverständige Hilfe nicht ermitteln lässt (vgl. OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 – 10 A 10284/12 – DAR 2012, 601 = juris Rn. 29 zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst c FeV). Ein solches Gefährdungspotential ist nach der Wertung des Verordnungsgebers in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben. Es bedarf insoweit nicht zusätzlich der Verwirklichung von Verkehrsverstößen oder Straftaten oder einer nachgewiesenen Drogenabhängigkeit.

Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG die Beibringungsfrist zu verlängern. Im Rahmen dieser im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegenden Entscheidung, die an Stelle der nur bei gesetzlichen Fristen möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt, dürfen keine Maßstäbe angelegt werden, die strenger sind als die, unter denen eine Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG gewährt werden müsste (vgl. Kallerhof/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 51; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 31 Rn 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 31 Rn. 39a). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (vgl. Kallerhof/Stamm a.a.O.; Kopp/Ramsauer a.a.O.; BayVGH, B.v. 29.11.2019 – 11 CS 19.2069 – juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dies hier nicht der Fall war. Die Antragstellerin hat weder plausibel dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch ihren Klinikaufenthalt in den Monaten August und September 2021 an der Vereinbarung und Wahrnehmung eines Begutachtungstermins gehindert war. Dies ergibt sich auch nicht aus der Bestätigung des Therapiezentrums vom 5. April 2022. Wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, war der Antragstellerin während der stationären Aufnahme auch ein kurzfristiges Erscheinen bei der Begutachtungsstelle im Rahmen des laufenden Urin-Screenings möglich.

Damit waren auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfüllt, deren Rechtsfolge ungeachtet der Formulierung „darf“ zwingend eintritt. Die Vorschrift eröffnet der Fahrerlaubnisbehörde keinen Entscheidungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2021 – 11 CS 21.515 – juris Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 51 jeweils m.w.N.), so dass auch in Härtefällen bzw. bei Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis nicht von der Entziehung abgesehen werden kann. Fehlt dem Betroffenen die Fahreignung, muss er anderweitig für seine Mobilität sorgen.

Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage keinen Erfolg hat, kommt es auf das Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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