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Kenntnisstand Fahrerlaubnisbehörde für Anwendung § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG – Punktestand

Keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses möglich

Beschwerdebegründung nicht ausreichend

Das vorliegende Urteil behandelt den Fall eines Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss erfolglos war. Eine Änderung des Beschlusses sei nicht möglich, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht.

Keine Änderung der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Des Weiteren kann die Beschwerdebegründung auch inhaltlich keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen, wenn er acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller mehr als acht Punkte hat und ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt wurde.

Keine Berücksichtigung privater Mitteilungen

Der Beschwerdeführer hatte darauf hingewiesen, dass er die zuständige Behörde von den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden unterrichtet hatte. Allerdings ist es nach obergerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts erhalten kann und nicht durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers oder anderer Privatpersonen. Der Antragsteller kann daher keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verlangen.


Das vorliegende Urteil

VGH Baden-Württemberg – Az.: 13 S 2370/22 – Beschluss vom 13.03.2023

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2022 – 7 K 3668/22 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 14.10.2022 nicht in Betracht.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 – juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 – 10 S 328/17 – juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 – 11 CS 20.814 – juris Rn. 9 ff.).

Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 04.11.2022 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht (unter Bezugnahme auf die Klageschrift im Verfahren 7 K 1427/21) vorgetragen wurde, ohne dass diesem Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Indem die Beschwerde im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, lässt sie nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den – sorgfältig abgefassten – Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erkennen.

Unabhängig davon vermag die Beschwerdebegründung auch in der Sache eine Änderung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i. V. m. Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung) ergeben. Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), er also bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller mehr als acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat und vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt wurde. Insbesondere ist es – anders als es das Beschwerdevorbringen meint – nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die am 24.01., 15.02., 04.03. sowie am 19.11.2020 begangenen und mit insgesamt 5 Punkten belegten Verkehrszuwiderhandlungen nicht von der gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG mit der Ermahnung zu gewährenden Punkteverringerung hätten erfasst werden müssen. Denn die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der mit der Verwarnung vorzunehmenden Verringerung des Punktestands keine Kenntnis von diesen Punkten i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG gehabt.

Zwar hat der Antragsteller über seine damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23.11. und vom 11.12.2020 die Antragsgegnerin von entsprechenden rechtskräftigen Bußgeldbescheiden unterrichtet. Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 – 16 B 382/16 – juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 – 16 B 854/20 – juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 – 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 – 3 M 85/19 – juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 – 12 ME 6/20 – juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 – 11 CS 21.2794 – juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 <1284>; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 <263 ff.>, auf den der Antragsteller Bezug nimmt). Diese Rechtsprechung kann sich zudem auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15 – juris Rn. 25; Beschluss vom 22.02.2022 – 3 B 11.21 – juris Rn. 17) stützen, nach der im Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet und dieser Kenntnisstand maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG ist.

Das Vorbringen des Antragstellers vermag diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Zwar ist in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht ausdrücklich geregelt, welche Informationsquellen die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu berücksichtigen hat. Für die Beschränkung auf Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts sprechen aber – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Systematik des § 4 StVG und der Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems. Nur das Kraftfahrt-Bundesamt kann zuverlässig über die Eintragungen im Fahreignungsregister unterrichten, das bei ihm geführt wird. Würden auch private Mitteilungen als Informationsquellen zugelassen, wäre dies mit der Gefahr von fehlerhaften Mitteilungen und demzufolge mit einem hohen Prüfaufwand der Fahrerlaubnisbehörde verbunden. Die mit der Zulassung von privaten Mitteilungen verbundene Möglichkeit, begangene Zuwiderhandlungen mit dem Ziel zu sammeln, diese der Fahrerlaubnisbehörde „auf einen Schlag“ zur Kenntnis zu geben und dadurch eine Punktereduzierung zu erreichen, wäre mit dem Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems, die von Mehrfach- und Intensivtätern ausgehenden Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, nicht zu vereinbaren (vgl. zum Ganzen Dauer a. a. O.). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Aufbereitung der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung in dem angegriffenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass auf ihn zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) hinweist, aus dem sich ergebe, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet sei, unter Vorlage rechtskräftiger Bußgeldbescheide erfolgte Hinweise des Fahrerlaubnisinhabers oder seines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu dem Punktestand nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen, übersieht er, dass Ziel und Umfang der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorzunehmenden Ermittlungen durch die Rechtssätze bestimmt werden, die die formellen und materiellen Voraussetzungen regeln, die erfüllt sein müssen, damit eine von der Behörde beabsichtigte bzw. von einem Beteiligten beantragte Entscheidung ergehen kann (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 24 Rn. 7a; Ritgen in Knack/Obermayer, VwVfG, 11. Aufl. § 24 Rn. 28; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, 6. Aufl., § 24 Rn. 31). Mithin bestimmt nicht der Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG, sondern wird durch § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG und die weiteren Regelungen über das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG der abstrakte Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Fahrerlaubnisbehörde die konkret ermittlungsbedürftigen Tatsachen aufzuklären hat (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 24 VwVfG Rn. 60 m. w. N.; zur Amtsermittlung, wenn die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, Beschluss des Senats vom 08.12.2022 – 13 S 2057/22 – juris Rn. 13).

Der weitere Einwand des Antragstellers, die Gesetzessystematik spreche – anders als die Rechtsprechung annimmt (vgl. dazu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. juris Rn. 27 m. w. N.) – dafür, nicht bloß die durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis, sondern jede naheliegende Erkenntnisquelle bei der Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG zu berücksichtigen, greift ebenfalls nicht durch. Neben dem Amtsermittlungsgrundsatz (dazu bereits oben) macht der Antragsteller insoweit geltend, dass für die Entscheidungen nach § 4 Abs. 6 StVG nicht der vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilte Punktestand, sondern lediglich die zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidungen verbindlich seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG geregelt, dass sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird, und bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen hat, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Entscheidung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Jedoch bilden nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erst die im Fahreignungsregister gespeicherten Daten und die daraus resultierenden Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgangspunkt für das Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 5 StVG (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2022 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).

Soweit der Antragsteller den Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems bemüht, Gefahren für den Straßenverkehr zu minimieren, der dadurch konterkariert werde, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntniserlangung von relevanten Verkehrsverstößen auf Grund einer vorherigen Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers erst die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes abwarten müsse, bevor eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, steht dem entgegen, dass es dem Gesetzgeber mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem gerade darum geht, die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit vor Fahrerlaubnisinhabern zu schützen, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 a. a. O Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 38). Wie der Fall des Antragstellers anschaulich belegt, ließe es sich mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbaren, wenn es der betroffene Fahrerlaubnisinhaber selbst in der Hand hätte, am Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu bestimmen, indem er Verkehrsverstöße und damit einhergehende Punkte mit dem Ziel „ansammelt“, die Ahndung dieser Verstöße quasi auf einen Schlag mit der Folge einer umfänglichen Punkteverminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG rechtskräftig werden zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 41; OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O. Rn. 14 f.; OVG Sachsen, a. a. O. Rn. 8). Dass die Mitteilung hier nicht von dem Antragsteller persönlich, sondern durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege unternommen wurde, führt mit Blick auf den Gesetzeszweck zu keiner anderen Bewertung.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich schließlich auch nichts Anderes aus dem Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsrechts und der Gewerbeverordnung vom 28.11.2014 [BT-Drs. 18/2775, S. 10]) erwähnt wird, dass die Formulierung „Kenntnis erhält“ § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt sei. Dieser Bezugnahme kann keine Aussagekraft im Hinblick auf die Frage beigemessen werden, ob bei der Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 4 StVG die Kenntnis von einer Zuwiderhandlung vom Kraftfahrt-Bundesamt stammen muss oder ob, wie der Antragsteller meint, auch von ihm selbst bzw. von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt herrührende Informationen in diesem Sinne kenntnisbegründend sein können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 a. a. O. Rn. 18 ff. und vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 30). Vielmehr stützen die Gesetzesmaterialien mit ihrer Aussage „Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagprinzip keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden“ die Ansicht, dass es im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG allein auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis von den Zuwiderhandlungen ankommt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem vom Antragsteller angegriffenen Beschluss diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass die vorgezogene Mitteilung einer Entscheidung und ihrer Rechtskraft durch den Betroffenen selbst nicht ausreicht, um die Einbeziehung dieser Entscheidung in eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu rechtfertigen, wenn Maßnahmen erst nach der Registrierung der Entscheidung im Fahreignungsregister an eine Tat geknüpft werden können. Denn die vorgezogene Mitteilung des Betroffenen gibt keine verlässliche Auskunft über eine bereits erfolgte Eintragung im Fahreignungsregister (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen a. a. O. juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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