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Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18, Urteil vom 04.07.2019

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit (elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs) in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§18 Abs. 5, 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG.

Gründe

I.

Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

II.

Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO
Symbolfoto: Von jack8 /Shutterstock.com

Am 15.09.2018 um 13:41 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 achtete er nicht genügend auf die Einhaltung der nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO auch unter günstigsten Umständen geltenden zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechners mit internen Speicher das Gewicht der Ladung. Dem Betroffenen war dabei auch bewusst, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto mit den verlesenen Dateneinblendungen, dem erörterten Eichschein, der in Augenschein genommenen Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Blatt 48 bis 50 der Akte).

Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er hat angegeben, ihm sei bewusst und auch damals bewusst gewesen, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Er habe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung den auf Blatt 49 der Akte abgebildeten elektronischen Taschenrechner in seiner rechten Hand gehalten und das Gewicht der Ladung berechnet und vom Display des Taschenrechners abgelesen.

An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Messanlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos der Messanlage wurde das vom Betroffenen geführte Fahrzeug am 15.09.2018 um 13:41 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h (abzüglich der Toleranz 90 km/h vorwerfbar) gemessen. Aus dem erörterten Eichschein ergibt sich, dass die Messanlage gültig geeicht war.

Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. statt vieler nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ss 71/13 -, Rn. 22, juris) und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.

Auf dem Lichtbild (Blatt 49 der Akte) ist ein elektronischer Taschenrechner mit einem Display und einer MR-Taste abgebildet; wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das Lichtbild (Blatt 49 der Akte) verwiesen. Der Betroffene hat angegeben, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung habe er den auf Blatt 49 der Akte abgebildeten Taschenrechner in seiner rechten Hand gehalten. Dem Gericht ist durch die Verwendungen einer Vielzahl von elektronischen Taschenrechnern bekannt geworden, dass bei elektronischen Taschenrechnern durch Drücken der MR-Taste („Memory Recall“) das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird, woraus folgt, dass es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Geräte handelt, dass der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

IV.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 10 km/h begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er aus Unachtsamkeit die Überschreitung der auch unter günstigsten Umständen geltenden zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.

2. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene zudem – tateinheitlich – vorsätzlich ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt.

Ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 StVO.

a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nach der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO enthält ein Gebot, in welchen Fällen ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dienen kann, benutzt werden darf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 -, Rn. 7, juris). Durch die Neuregelung soll eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -, Rn. 15, juris, OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 -, Rn. 7, juris). Die Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dient allerdings in erster Linie der Verbesserung der Verkehrssicherheit (BR-Drs. 556/17, S. 11), da vielfache Untersuchungen mittlerweile eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten insgesamt belegen (BR-Drs. 556/17, S. 12). Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr beruhen oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, Einleitung, S. 1). Alle Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik werden deshalb nunmehr von der Vorschrift erfasst, ohne dies auf einzelne Gerätschaften zu reduzieren (BR-Drs. 556/17, S. 17). Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind nach Satz 2 der Vorschrift auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, tragbare Flachrechner, Berührungsbildschirme, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, weshalb unter anderem auch elektronische Terminplaner, Diktiergeräte und Smartwatches von der Vorschrift erfasst werden (BR-Drs. 556/17, S. 27), wobei die Vorschrift einen technikoffenen Ansatz enthält, um auch etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -, Rn. 13, juris).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich bislang – soweit ersichtlich – nur das Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe näher mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO beschäftigt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ausgeführt, ein Taschenrechner sei kein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 12). Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 16). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ausgeführt, ein elektronischer Laser-Entfernungsmesser, welcher über einen internen Messwertespeicher verfügt, sei ein elektronisches Gerät, dass der Information dient oder zu dienen bestimmt ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13). Das Ablesen der auf dem elektronischen Laser-Entfernungsmesser gespeicherten Messwerte auf dem Display des elektronischen Laser-Entfernungsmessers würde unzweifelhaft der Informationsgewinnung im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dienen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 21).

b) Bei einem elektronischen Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, handelt es sich um ein elektronisches Gerät, dass der Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspricht zudem deren Sinn und Zweck.

Das Gericht verkennt nicht, dass der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG es der Rechtsprechung verbietet, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2016 – 4 Ss 212/16 -, Rn. 7, juris).

Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 -, Rn. 16, juris). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 14). Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Tatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 -, Rn. 16, juris).

Bei dem elektronischen Taschenrechner, den der Betroffene zum Zeitpunkt der Messung in seiner rechten Hand gehalten hat, handelt es sich unzweifelhaft um ein elektronisches Gerät, zumal der elektronische Taschenrechner über ein Display verfügt.

bb) Der elektronische Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, dient zumindest deswegen der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar nach der Rechenoperation temporär anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis der Rechenoperation bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält, aus dem das ermittelte Ergebnis der Rechenoperation dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zur Information über das Ergebnis der Rechenoperation abgerufen und vom Display abgelesen werden kann.

Die Auslegung ist ohne weiteres mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information („Unterrichtung über eine bestimmte Sache“; siehe https://www.duden.de) zu vereinbaren. Ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, dient zum einen der Unterrichtung über das ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation unmittelbar nach der Rechenoperation. Zum anderen dient ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, auch der Unterrichtung über ein im internen Speicher abgelegtes Ergebnis einer früheren Rechenoperation. Der Betroffene konnte folglich anhand des Wortlauts von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO voraussehen, dass sein Verhalten ordnungswidrig und mit Geldbuße bedroht ist.

Ein solches Verständnis der Vorschrift entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Von dem Aufnehmen des elektronischen Taschenrechners und der Durchführung einer Rechenoperation geht eine erhebliche mentale Ablenkung des Betroffenen von dem Verkehrsgeschehen aus, die der Verordnungsgeber – wie ausgeführt – aufgrund deren Gefahrenträchtigkeit unterbinden will. Dabei ist der nicht abschließenden Aufzählung elektronischer Geräte in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO, der Verordnungsbegründung (s.o. unter a), der technikoffenen Formulierung (s.o. unter a) und der beabsichtigten Sicherung des Verkehrs (s.o. unter a) zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber einen weiten Begriff des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen hatte.

Vor dem Hintergrund des mit der Verordnungsänderung verfolgten Zwecks (s.o. unter a) kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Betroffene einen elektronischen Taschenrechner oder eine auf einem Smartphone installierte Taschenrechner-App für die Durchführung einer Rechenoperation verwendet.

V.

Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 246.1) auf eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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