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Halt- oder Parkverstoß – Haftung des Fahrzeughalters

AG Tiergarten, Az.: 290 OWi 1070/15, Beschluss vom 17.12.2015

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf den Antrag der Betroffenen vom 24. November 2015 der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. November 2015   a u f g e h o b e n.

Die Kasse des Landes Berlin hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Gründe

Die Begründung des Antrags der Betroffenen ist zutreffend:

Halt- oder Parkverstoß – Haftung des Fahrzeughalters
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a I 1 StVG ist die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens d. h. dessen Zugang innerhalb von 2 Wochen (vgl. auch AG Würzburg, VM 1989, 87, 88). Auf ein etwaiges – i. d. R. nur den Fahrer, aber nicht den Halter erreichendes – schriftliches Verwarnungsgeldangebot am Fahrzeug (sog. „Windschutzscheibenverwarnung“) kann nicht abgestellt werden (vgl. Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 4. August 2015 – 290 OWi 675/15, veröffentlicht im Berliner Anwaltsblatt 2015, 342).

Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25 a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt dessen rechtzeitige Befragung voraus. Diese hat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (vgl. AG Minden, Beschluss vom 14.4.88 – 15 OWi 334/88 -, veröffentlicht bei Juris m. w. N.; AG Bergisch-Gladbach NZV 1989, 366; AG Warendorf DAR 1989, 392; König in Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 a, Rdnr. 7 m. w. N.). Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kann nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25 a StVG ist vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen (vgl. AG Zossen, Beschluss vom 8.2.94 – 10 OWi 52/93 -, bei Juris m. w. N.).

Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung der Betroffenen am 19.8.15 veranlasst, während sich der Tatvorwurf auf den 22.7.15 bezog. Die Anhörung erfolgte somit nicht etwa nur unwesentlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, sondern   v i e r   Wochen nach dem Vorfallstag.

Das Gericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 4.8.15 daran erinnert, dass der Verwaltungsbehörde die Rechtsansicht des Amtsgerichts Tiergarten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei. So hat der Polizeipräsident in Berlin nach entsprechender Intervention durch das Amtsgericht Tiergarten – 317 OWi 1528/14 – z.B. erst in dem Verfahren – 58.55.963594.2 – den dort erlassenen Kostenbescheid am 4.2.15 zurückgenommen. Wie schon das Verfahren – 290 OWi 675/15 – belegte, wird die Auffassung des Gerichts allerdings in anderen Verfahren, ignoriert und an der eigenen Rechtsansicht festgehalten und diese auch der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 13.11.15 zugrundegelegt.

Die Verwaltungsbehörde wird – worauf hinzuweisen der vorliegende Fall erneut dringenden Anlaß bietet – ihre Entscheidungspraxis einer gründlichen Revision zu unterziehen haben, denn sie hat die Pflicht, die Ressourcen der Justiz sowie die Kasse des Landes Berlin nicht mutwillig zu belasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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