VG Berlin – Az.: 20 L 154.11 – Beschluss vom 22.07.2011 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 300,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. April 2011 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. April 2011 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber […]