AG Reutlingen – Az.: 7 OWi 24 Js 19990/11 – Beschluss vom 28.10.2011 Es wird gem. § 33 IV StPO ohne vorherige Anhörung des Betroffenen aufgrund der §§ 94, 95, 98, 99, 100, 102, 103, 105, 111, 162 StPO, §§ 46, 71 OWIG angeordnet: 1. Die Durchsuchung der Wohnung, der Zimmer, Geschäftsräume, Nebenräume, Garagen des Betroffenen (Anschrift w. o.) und der ihm gehörigen Sachen und 2. die Beschlagnahme des bei dem Betroffenen aufzufindenden Motorradhelmes und […]