Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 827/11 – Beschluss vom 15.08.2011

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3187/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2011 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs
Symbolfoto: Von Dmitri Ma/Shutterstock.com

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV).

Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen wiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Zu Gunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, dass mit Blick auf den Vorfall vom 26. September 2010 ein solcher Zusammenhang nicht besteht. So wurde das gegen ihn in dieser Sache eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Allerdings ist der Antragsteller aufgrund der bei ihm am 26. September 2010 gegen 4 Uhr festgestellten BAK von 2,79 ‰ zu Recht zur Vorlage einer MPU aufgefordert worden. Denn aus der Formulierung „insbesondere“ in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien geht hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Mai 2009 – 16 B 360/09 -, 9. Juni 2006 – 16 B 733/06 – und 22. Mai 2003 – 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 10 S 1164/02 -, VRS 2002, 453; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008 – 11 C 08.2341 -, Juris.

Auch das beschließende Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine BAK von über 2 ‰ zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann.

Vgl. Beschlüsse vom 11. März 2009 – 7 L 142/09 -,19. Juni 2007 – 7 L 556/07 – und 22. Juli 2005 – 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 – 7 K 2796/98 -.

Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006, a.a.O.

Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen.

Vgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), 201 ff; Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff.

Selbst wenn – wie ausgeführt – zu Gunsten des Antragstellers jeder Zusammenhang mit dem Straßenverkehr außer Acht gelassen wird, gilt Folgendes, wie die Kammer mehrfach entschieden hat:

Beschlüsse vom 13. April 2006 – 7 L 449/06 – und vom 19. Juni 2007 – 7 L 556/07 -.

Ist beim Antragsteller wegen der hohen BAK von 2,79 ‰ jedenfalls von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, dann bestanden auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit ist. Eine BAK von 2,79 ‰ kann nämlich nur erreichen, wer an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Gibt es deshalb insgesamt Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist.

Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin und des psychologischen Gutachtens „Kraftfahreignung“ der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser – gebündelten Sachverstand verkörpernden – Aussagen ist die Kammer überzeugt.

Vergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.

Nach alledem war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahrereignung beizubringen, bereits im Hinblick auf die am 26. September 2010 festgestellte BAK rechtmäßig. Zudem hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenaufforderung zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller am 25. März 2000, 13. Oktober 2001 und am 28. September 2002 drei weitere Trunkenheitsdelikte (BAK von 0,89 ‰, 1,12 ‰ und 2,56 ‰) begangen hat. Diese Taten sind noch berücksichtigungsfähig; es kommt nicht darauf an, dass sie bereits einige Jahre zurückliegen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 StVG richtet. Die maßgebliche Tilgungsfristen für diese Taten sind derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 und Abs. 6 StVG). Dass der Antragsteller eine dieser Taten (Fahrlässiger Vollrausch am 28. September 2002) nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, sondern als Fußgänger begangen hat, ist unerheblich. Ob der Antragsgegner seine Gutachtenaufforderung zu Recht zusätzlich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV gestützt hat, kann dahinstehen.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die positive Bewertung im Gutachten der MPU GmbH vom 30. Dezember 2005 maßgeblich darauf gestützt wurde, dass der Antragsteller gegenüber dem Gutachter angegeben hat, alkoholabstinent zu leben. Weiter wurde diese alkoholabstinente Lebensführung des Antragstellers im Rahmen des Gutachtens als problemangemessen bewertet, da ihm ein kontrollierter Umgang mit Alkohol voraussichtlich nicht gelingen werde. Da der Antragsteller diese Abstinenz nach eigenen Angaben mittlerweile aufgegeben hat, liegt eine neue Sachlage vor, die mittels einer neuen Begutachtung zu bewerten ist.

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.

Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss er zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen.

Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im März 2006 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann auch der hilfsweise gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2011 aufzuheben, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, nrwe.de.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!