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Standardisiertes Messverfahren –  Einholung eines Sachverständigengutachten

OLG Dresden – Az.: 24 Ss 418120 (B) – Beschluss vom 26.06.2020

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 05. September 2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 05. September 2019 wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht ankommt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Die zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits aufgrund der allgemeinen Sachrüge begründet. weil die Beweiswürdigung der Überprüfung nicht standhält.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Insoweit darf das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen, sondern kann sie nur auf rechtliche Fehler überprüfen (vgl. BGH. Urteil vom 09. Februar 1957, Az.: 2 StR 508/56. BGHSt 10. 208). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung allerdings dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist. gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1986. Az.: 2 StR 115/86. NStZ 1986, 373 Meyer-Goßner. StPO, 61. Aufl.. § 337 Rn. 26 ff.. m.w.Nachw., § 261 Rn. 38).

Hier ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aufgrund der Urteilsgründe allerdings nicht nachvollziehbar.

Offenbar ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Messverfahren TraffiPhot III nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, wenn der Abstand nebeneinander liegender Induktionsschleifen unter 1.20 m beträgt. Bereits zu dieser Problematik finden sich allerdings in der Urteilsbegründung keine nachvollziehbaren Ausführungen. Jedenfalls bedarf es in diesem Fall aber des Gutachtens eines Sachverständigen dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Unterschreitung des Mindestabstands auf die Messung auswirkt (OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2019, Az.: OLG 23 Ss 166/19 (B), nicht veröffentlicht). Ein solches Gutachten liegt hier ausweislich der Urteilsgründe nicht vor.

Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts tragen zur Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht bei. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher eigener Wahrnehmungen der als Zeuge vernommene Messbedienstete S. sollte festgestellt haben können, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Induktionsschleifen nicht möglich sei. Diese Feststellung obliegt einem Sachverständigen. Dass die Angaben des Zeugen S. eventuell als sachverständige Stellungnahme zu werten sein könnten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, da das Urteil keine Angaben zu dessen Fachkunde macht.“

Diesen zutreffenden Ausführungen ist mit der Einschränkung zu folgen, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens dann nicht bedarf, wenn die Beweisfrage vom Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet werden kann. Dabei kann es sich beispielsweise um Kenntnisse aufgrund von Gutachten handeln, die in (anderen) gerichtlichen Verfahren erstattet worden sind. Die Urteilsgründe müssen aber dann Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkenntnis des Gerichts ergibt (vgl. BGHSt 12, 18 ff.). Hieran fehlt es. Zwar schließt sich das Amtsgericht der Aussage des Zeugen S. an, wonach die den Mindestabstand unterschreitenden Induktionsschleifen an einen Detektorkanal angeschlossen seien und eine gegenseitige Beeinflussung nicht möglich sei. Ob dieser Schluss jedoch auf eigener Sachkunde des Gerichts, welche es etwa aus in anderen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten erworben hat, beruht, wird nicht dargelegt. Erörtert wird auch nicht, woraus sich die Kenntnis des Zeugen S. ergeben soll, dass eine gegenseitige Beeinflussung bei Anschluss an einen Detektorkanal ausgeschlossen sei. Dass der Zeuge S. auch als sachverständiger Zeuge gehört worden ist, erschließt sich jedenfalls nicht.

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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