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Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen – 86-jähriger Unfallverursacher

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 11.167 – Urteil vom 01.08.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.

Der am … 1925 geborene Kläger ist seit 1951 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alte Klasseneinteilung).

Mit Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 12. Februar 2010 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger am 8. Februar 2010, um 17.20 Uhr an einem Unfall beteiligt war.

Es lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger fuhr am 8. Februar 2010 um 17.20 Uhr mit dem Pkw (01) auf der …straße in … in nördlicher Richtung und wollte die Kreuzung … -Ring/…straße in gerader Richtung überqueren. Gleichzeitig fuhren zwei Pkws (02 und 03) auf der …straße in südlicher Richtung und wollten an der o.g. Kreuzung bei Grünlicht nach links in den … -Ring abbiegen. Nach dem Schlussvermerk der Polizeiinspektion vom 14. April 2010 gab der Fahrer des Fahrzeugs 02 an, dass er als zweites Fahrzeug bei Rotlicht an der Kreuzung gestanden sei und nach links in den … -Ring habe einbiegen wollen. Als die Ampelanlage auf Grün geschaltet habe, sei er, nachdem das Fahrzeug vor ihm losgefahren sei, auch gefahren. In der Kreuzungsmitte habe er wegen dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers eine Vollbremsung einleiten müssen. Das nachfolgende Fahrzeug (03) habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sei aufgefahren.

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - 86-jähriger Unfallverursacher
Symbolfoto: Von Lisa-S/Shutterstock.com

Nach dem Schlussvermerk der Polizei dürfte der Kläger mit Sicherheit das Rotlicht der Ampelanlage missachtet haben.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrprobe an, da aufgrund des Vorfalls vom 8. Februar 2010 Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestünden.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2010 teilte der Kläger mit, dass er wohl zum genannten Zeitpunkt an der besagten Kreuzung zugegen gewesen sei, jedoch weder einen Rotlichtverstoß noch einen Unfall bestätigen könne.

Mit Schreiben vom 5. März 2010 wurde der Kläger seitens des Beklagten aufgefordert, eine Fahrprobe eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bei der … GmbH (nachfolgend …) bis 5. Mai 2010 beizubringen.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 19. und 28. April 2010 aus, dass sich die Vorwürfe eines Rotlichtverstoßes sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht im Entferntesten dazu eignen würden, auf Eignungsmängel des Klägers zu schließen. Das gelte auch für den Umstand, dass sich jemand als uneinsichtig gegenüber einem Polizeibeamten im Zusammenhang mit der (Mit-)Verursachung eines Verkehrsunfalls zeige.

Am 16. Juli 2010 fand die Fahrprobe mit einem Mitarbeiter des …, …, statt. Die Fahrprobe erfolgte in einem Fahrschulfahrzeug mit einem Fahrlehrer. Im daraufhin erstellten Gutachten des … vom 23. Juli 2010 führte der Gutachter zum Fahrtverlauf aus, dass sich im praktischen Fahrverhalten des Klägers in allen Bereichen erhebliche Leistungsschwächen gezeigt haben. Diese Fehlleistungen seien während des Ablaufs der Fahrprobe immer deutlicher geworden. Mehrmals sei ein Eingriff des Fahrlehrers nötig gewesen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Kläger könne die heutigen Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen. Eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug sollte unterbleiben. Gerade wegen der ungenügenden Verkehrsbeobachtung sollte eine Fahrerlaubnis mit Auflagen/Beschränkungen kein Ziel sein.

Weiter wurde das Fahrverhalten während der gesamten Fahrt (Fahrtdauer 60 Minuten) dargestellt.

Der Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2010 dem Kläger die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis an und räumte ihm eine Äußerungsfrist bis zum 11. August 2010 ein.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 11. August 2010 u.a. aus, dass das Ergebnis der Fahrprobe nicht verwertbar sei, da dieses rechtswidrig an das Landratsamt gelangt sei. Im Übrigen habe sich der Bevollmächtigte während einer ca. 45 Minuten andauernden Fahrt auch von den Fähigkeiten des Betroffenen überzeugen können. Dieser fahre sicher, Leistungsschwächen seien nicht bemerkbar. Die festgestellten Leistungsschwächen seien darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit einem für ihn fremden Fahrschulfahrzeug gefahren sei. Die Fahrerlaubnis könnte mit der Auflage/Beschränkung versehen werden, dass diese nur für sein derzeitiges Fahrzeug, das er seit nunmehr über 14 Jahren fahre, Wirksamkeit habe.

Mit Schreiben vom 12. August 2001 wurde dem Kläger seitens des Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, sich einer neuen Fahrprobe zu unterziehen.

Am 22. Oktober 2010 unterzog sich der Kläger einer erneuten Fahrprobe. Nachdem der Kläger das Ergebnis nicht vorlegte, setzte der Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2010 als letzten Termin für die Beibringung des Gutachtens den 9. November 2010 fest.

Mit Schreiben vom 9. und 16. Dezember 2010 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Das Ergebnis der Fahrprobe wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1 des Bescheids), forderte den Kläger auf, seinen Führerschein bis spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Ziffer 2), drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– EUR an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 des Bescheids an (Ziffer 4).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Januar 2011 zugestellt.

Am 17. Januar 2011 erhielt der Beklagte per Einschreibebrief den Führerschein des Klägers.

Der Kläger ließ mit dem am 4. Februar 2011 eingegangenen Schreiben Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 3. Januar 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auch mit Schriftsatz vom 2. März 2011 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht gegeben seien.

Das praktische Fahrverhalten des Klägers sei als ausreichend sicher anzusehen. Der Bevollmächtigte habe sich selbst von den Fähigkeiten des Klägers überzeugt. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrprobe nicht vor. Beide Vorwürfe gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Vorfalls am 8. Februar 2010 seien unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, Eignungszweifel zu rechtfertigen.

Das Strafverfahren gegen den Kläger sei konsequenterweise auch eingestellt worden. Das Gutachten vom 23. Juli 2010 sei durch den Kläger nicht an das Landratsamt übersandt worden; vielmehr sei es auf höchst dubiose Art und Weise dorthin gekommen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 wurde das Ergebnis der zweiten Fahrprobe vorgelegt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. Januar 2011, die Klage abzuweisen.

Mit Beweisbeschlüssen vom 13. Mai 2011 und 17. Mai 2011 wurde Beweis erhoben über die Frage des Fahrverhaltens des Klägers bei den Fahrproben am 16. Juli 2010 und am 22. Oktober 2010 durch Vernehmung der jeweils eingesetzten Fahrlehrer und Fahrprüfern als Zeugen.

Am 1. August 2011 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt; es erfolgte eine Zeugeneinvernahme.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2011 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. August 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage ist teilweise zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 3. Januar 2011 ergangene Zwangsgeldandrohung richtet. Ihr fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat am 17. Januar 2011 seinen Führerschein beim Landratsamt abgeliefert (vgl. Bl. 126 der Behördenakten). Damit hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt, wodurch sich für den Kläger durch die Zwangsgeldandrohung keine Beschwer mehr ergeben kann (vgl. hierzu grundlegend: BayVGH vom 20.1.2006, Az. 11 CS 05.1584).

2. Zwar ist die Klage im Übrigen zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (Satz 2). § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden (Satz 3).

a) Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG vom 9.6.2005 – 3 C 25/04; BayVGH vom 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH vom 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466; VG München vom 10.7.2009 – M 6b K 08.1412).

Der Kläger wurde durch die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten zu Recht aufgefordert, eine Fahrprobe vorzulegen.

aa) Die Beibringungsaufforderung vom 5. März 2010 war formell rechtmäßig. Die Anordnung, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe) beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Frage der Befähigung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs soll danach aufgrund der Ereignisse am 8. Februar 2010 geklärt werden. Die Anordnung enthält die erforderliche Fristsetzung und die für die Begutachtung zuständige Stelle. Außerdem wurde der Kläger auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen ( § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

bb) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist. Solche konkreten Tatsachen liegen im vorliegenden Fall vor.

Zwar rechtfertigt das Alter eines Kraftfahrers für sich allein noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit und nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte kann einen Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 2 StVG, RdNr. 9; § 3 StVG, RdNr. 6). Dennoch bestanden im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des vom Kläger am 8. Februar 2010 verursachten Unfalls Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestehen.

Die Tatsache, dass der Kläger am 8. Februar 2010 um 17.20 mit seinem Pkw die Kreuzung … -Ring/…straße in nördlicher Richtung überfuhr, wurde von der Klägerseite weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt.

Der 85-jährige Kläger verursachte am 8. Februar 2010 einen Verkehrsunfall, nachdem er das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht beachtete. Obwohl er von einem Unfallbeteiligten aufgefordert wurde anzuhalten, hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. In diesem Zusammenhang räumte der Kläger in dem Schreiben vom 24. Februar 2010 ein, dass eine Frau an das Fenster der Fahrertür geklopft habe und auf die andere Seite der Kreuzung gedeutet habe. An der besagten Stelle sei weder die Frau noch eine andere Person zugegen gewesen. Nach dem Schlussvermerk der Polizei vom 14. April 2010 (Bl. 34 f. der Behördenakten) dürfte der Kläger mit Sicherheit das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet haben.

Der Vortrag des Klägers, dass er über Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen und dabei eine hohe Kilometerleistung erbracht hat, kann die Zweifel an der aktuellen Fahreignung des Klägers nicht ausräumen.

Nach Auffassung des Gerichts wurde die Fahrprobe zu Recht vom Kläger angefordert.

b) Die Frage, ob das Gutachten des … vom 23. Juli 2010, das der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt geworden ist, und damit eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellen könnte (BVerwG vom 19.3.1996 – Az. 11 B 14/96, BayVGH vom 15.6.2009 – Az. 11 CS 09. 373), verwertbar ist, nachdem es ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers (vgl. BVerwG vom 11.6.2008 – Az. 3 B 99/07) vom … unmittelbar der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wurde, kann für die Entscheidung des vorliegender Falles (zugunsten des Klägers) dahingestellt bleiben.

aa) Wäre die Fahrprobe verwertbar, hätte sich der Kläger als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen wäre, ohne dass der Behörde bei der Entscheidung ein Ermessensspielraum zustehen würde ( vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 FeV).

Damit wäre auch eine Auswechslung der Begründung für den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers möglich.

Die Stellungnahme des … vom 23. Juli 2010 zu der am 16. Juli 2010 durchgeführten Fahrprobe, die dieser unmittelbar der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte, kommt schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das praktische Fahrverhalten des Klägers nicht mehr ausreichend sicher sei. Er würde die heutigen Anforderungen an den Straßenverkehr nicht mehr erfüllen. Im praktischen Fahrverhalten hätten sich in allen Bereichen erhebliche Leistungsschwächen gezeigt. Diese Fehlleistungen seien während des Ablaufes der Fahrprobe immer deutlicher geworden. Mehrmals sei ein Eingriff des Fahrlehrers nötig gewesen, um einen Unfall zu vermeiden.

bb) Würde die Fahrprobe des Klägers am 16. Juli 2010 – wie von Klägerseite eingewandt und von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt – zugunsten des Klägers als nicht verwertbar angesehen, so durfte die Behörde aus der Nichtvorlage der Fahrprobe gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem – wie oben unter 2 a festgestellt – die Fahrprobe zu Recht angefordert, jedoch nicht fristgemäß und auch nicht einmal bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorgelegt wurde.

Dabei handelt es sich ebenfalls um eine gebundene Entscheidung, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers mit Bescheid vom 3. Januar 2011, der im Wesentlichen auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt wurde, rechtmäßig ist.

Bei dieser Sachlage können auch Beschränkungen bzw. Auflagen nichts bewirken.

c) Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass auch das Gutachten vom 26. Oktober 2010 zu der zweiten Fahrprobe, die zwar nach Bescheidserlass, jedoch freiwillig vom Kläger im Klageverfahren vorgelegt wurde, zu dem Ergebnis kommt, dass die Fahreignung des Klägers nicht gegeben ist. Das praktische Fahrverhalten des Klägers kann danach als nicht mehr ausreichend sicher eingestuft werden; von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug wird dringend abgeraten.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Zeugenaussagen des Fahrprüfers und des Fahrlehrers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Übereinstimmend schildern die Zeugen die gefährliche Verkehrssituation am … Tor. Bei einem Abbiegevorgang am … Tor nach links in die … Straße soll der Kläger ohne Orientierung nach rechts auf den Schienenkörper bzw. in den Gegenverkehr Richtung …straße gefahren sein. Dieses Fahrverhalten hat einen Fahrlehrereingriff erforderlich gemacht.

d) Die Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.500,–€ festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff), Abschnitt II Nr. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8.

 

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