Skip to content
Menü

Synkope als Unfallursache – Beibringung eines ärztlichen Gutachtens – Fahrerlaubnisentziehung

VG Minden – Az.: 9 L 293/11 – Beschluss vom 15.07.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20.6.2011 in dem Verfahren 9 K 1319/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.5.2011 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein der Antragstellerin an diesen auszuhändigen, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20.5.2011 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist hier in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2004 – 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2, und vom 5.7.2006 – 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch die Antragstellerin Umstände dargelegt, die seiner – des Antragsgegners – Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage vom 20.6.2011 – in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung.

Diese Abwägung geht vorliegend zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die Ordnungsverfügung vom 20.5.2011 ist offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.

Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Danach hat, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde u.a. dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig war vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = Juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2000 – 19 B 1134/00 -, NZV 2001, 95 = Juris, Rn. 3, und vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427 = Juris, Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 FeV Rn. 24 und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 -, a.a.O.; Dauer, a.a.O., Rn. 22.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Antragstellerin ist der Anordnung vom 7.3.2011, durch die sie vom Antragsgegner zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, bis zum 3.5.2011 aufgefordert wurde, nicht nachgekommen, auch nachdem der Antragsgegner die Beibringungsfrist mit Schreiben vom 5.5.2011 bis zum 17.5.2011 verlängert hatte.

Die Gutachtenanordnung war rechtmäßig. Sie fand ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Nr. 5 FeV.

Danach kann, werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen. Dieses Voraussetzungen lagen hier vor.

Bedenken gegen die körperliche Kraftfahreignung der Antragstellerin ergeben sich daraus, dass sie am 2.11.2009 einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat sowie aus der Tatsache, dass sie in dem deswegen eingeleiteten Strafverfahren als Unfallursache eine Synkope, d.h. eine plötzliche eintretende, kurz andauernde Bewusstlosigkeit angegeben hat.

Am 2.11.2009 befuhr die die Antragstellerin gegen 14.20 Uhr mit einem Pkw die W. Straße (L 931) zwischen W1. und I. (Westf.). Dabei geriet ihr Fahrzeug auf gerader Strecke ohne erkennbaren äußeren Anlass auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es zur Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw. Sowohl die Antragstellerin als auch die Fahrerin des entgegenkommenden Pkw wurden dabei schwer verletzt, die Fahrzeuge erlitten Totalschäden. In dem im Anschluss wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht I. (Westf.) gab die Antragstellerin an, Auslöser des Unfalls sei eine Synkope gewesen. Mit Rücksicht auf den finanziellen Aufwand, der für eine gutachterliche Verifizierung dieser Einlassung erforderlich geworden wäre, wurde das Strafverfahren eingestellt.

Die daraus sich ergebenden Eignungsbedenken entfallen nicht dadurch, dass die Antragstellerin nunmehr eine plötzliche Bewusstlosigkeit als Unfallursache in Abrede stellt. Unter Berücksichtigung auch des erheblichen Eigeninteresses der Antragstellerin an dieser Einlassung erscheinen ihre gegenteiligen Angaben im Strafverfahren angesichts des äußeren Ablaufs des Unfallgeschehens sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass sie sich bereits vor dem Unfall wegen Bluthochdrucks und Herzbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte, weiterhin plausibel. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Untersuchungsberichte sie behandelnder Ärzte sind nicht geeignet, die Eignungszweifel zu zerstreuen. Der Bericht des Facharztes für Nuklearmedizin B. S. vom 8.10.2009 verhält sich nicht zur Synkope-Problematik. Dem Bericht der T. -Klinik Bad S1. vom 2.2.2010 ist lediglich zu entnehmen, es gebe keinen Anhalt für eine kardiale Synkopenursache. Andere denkbare Ursachen wurden nicht abgeklärt. Darauf hatte auch die Antragstellerin im Strafverfahren noch selbst hingewiesen, ebenso der damals vom Amtsgericht I. (Westf.) beauftragte Sachverständige in seiner Mitteilung an das Amtsgericht vom 6.5.2010.

Die Gutachtenanordnung erfolgte ermessensfehlerfrei. Sie war insbesondere verhältnismäßig. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ist zur Abklärung etwaiger Erkrankungen oder körperlicher Mängel, aufgrund derer es bei der Antragstellerin möglicherweise zu plötzlichen Bewusstlosigkeiten kommen kann, geeignet und erforderlich. In Anbetracht der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer, die mit einer Verkehrsteilnahme der möglicherweise kraftfahrungeeigneten Antragstellerin verbunden sind, war die Anordnung der ärztlichen Begutachtung trotz der damit verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen der Antragstellerin auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung keine Bedenken. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV die Gründe dargelegt, aus den sich die Eignungszweifel ergeben, hat die abzuklärende Frage hinreichend konkret festgelegt sowie die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen angegeben. Die für die Beibringung des Gutachtens gesetzte Frist bis zum 3.5.2011 war angemessen.

Trotz vom Antragsgegner gewährter Fristverlängerung bis zum 17.5.2011 hat die Antragstellerin das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, obwohl der Antragsgegner die für die Untersuchung notwendigen Unterlagen unter Mitteilung der zu klärenden Frage unter dem 30.3.2011 gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV an die von der Antragstellerin benannte Begutachtungsstelle, den TÜV Hessen, übersandt hatte. Der Antragsgegner durfte deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem er sie in Anordnung vom 7.3.2011 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf diese Folge hingewiesen hatte.

Ein ausreichender Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens, der die Zulässigkeit des Schlusses gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallen ließe, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Gutachten liege noch nicht vor, weil die Begutachtungsstelle sie aufgefordert habe, ein Schlaflabor aufzusuchen. Erst danach könne das Gutachten vorgelegt werden. Darüber habe sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.5.2011 in Kenntnis gesetzt und um Fristverlängerung gebeten. Die Untersuchungen in dem Schlaflabor seien auf den 17.5., den 6.6. sowie den 7.6.2011 terminiert gewesen. Die Ordnungsverfügung vom 20.5.2011 sei deshalb verfrüht ergangen. Dass die Begutachtungsstelle dem Antragsgegner offenbar mitgeteilt habe, dass ein Gutachten bereits erstellt worden sei – in der Tat findet sich ein entsprechender Vermerk unter dem 18.5.2011 in der Verwaltungsakte des Antragsgegners -, sei nicht rechtens, weil der Gutachtenerstellung ein privatrechtliches Auftragsverhältnis zwischen ihr und der Begutachtungsstelle zugrunde liege. Es stehe ihr, der Antragstellerin, frei, im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses vorgelegte Begutachtungsergebnisse dem Antragsgegner zuzuleiten oder auch nicht. Im Übrigen könne ein abschließendes Gutachten schon gar nicht vorliegen, weil noch weitere Untersuchungen im Schlaflabor anstünden.

Ein ausreichender Grund für die nicht fristgerechte Gutachtenbeibringung ist damit nicht dargetan.

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin geht nicht zweifelsfrei hervor, ob das Gutachten bereits erstellt wurde und sie (derzeit) lediglich nicht gewillt ist, es dem Antragsgegner vorzulegen, oder ob sie sich darauf beruft, das Gutachten sei noch gar nicht erstellt worden, weil die Begutachtungsstelle dies von einer vorherigen Untersuchung in einem Schlaflabor abhängig gemacht habe. Welche dieser beiden möglichen Deutungen zutrifft, ist freilich unerheblich, der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in beiden Fällen gerechtfertigt. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Antragsgegner zur Nachfrage bei der Begutachtungsstelle über den Stand der Gutachtenerstellung berechtigt war, und ob, sollte dies zu verneinen sein, die von dort erteilte Auskunft, das Gutachten sei bereits erstellt und der Antragstellerin zugesandt worden, im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden dürfte.

Sollte der Antragstellerin das Gutachten in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also dem der Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung am 21.5.2011, tatsächlich bereits vorgelegen haben, wäre der vom Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruht auf der Überlegung, dass bei grundloser Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2002 – 19 B 405/02 -, VRS 105, 158 = Juris, Rn. 5 ff.; Dauer, a.a.O., Rn. 22.

Hätte der Antragstellerin das Gutachten bereits vorgelegen, wäre kein Grund ersichtlich, der diese Vermutung entkräften könnte. Die Einreichung des Gutachtens beim Antragsgegner hätte der Antragstellerin insbesondere auch dann oblegen, wenn das Gutachten einen weiteren Untersuchungsbedarf – etwa die Beobachtung in einem Schlaflabor – feststellen sollte. Denn die Gutachtenbeibringung soll die Fahrerlaubnisbehörde in die Lage versetzen zu beurteilen, ob die Eignungsbedenken sich bestätigt haben, entkräftet wurden oder ob gegebenenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen notwendig sind.

Der vom Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss wäre aber auch dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Antragstellerin sich darauf berufen wollte, das Gutachten sei noch gar nicht erstellt gewesen, weil die Begutachtungsstelle dies von einer vorherigen Untersuchung in einem Schlaflabor abhängig gemacht habe. Ob, sollte die Begutachtungsstelle tatsächlich eine solche Bedingung gemacht haben, im Hinblick auf den für die zusätzlichen Untersuchungen notwendig werdenden zeitlichen Aufwand von einem ausreichenden Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens auszugehen wäre, kann auf sich beruhen. Denn die Antragstellerin einen solchen Hinderungsgrund jedenfalls nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis hätte ihr oblegen. Denn die Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 FeV dem Betroffenen auferlegt, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten, sondern umfasst auch die Darlegung der in aller Regel in seiner Sphäre liegenden Tatsachen, die ihm eine Gutachtenbeibringung gegebenenfalls unmöglich oder unzumutbar machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 – 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = Juris, Rn. 18 (zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F.); BayVGH, Beschluss vom 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034 -, Juris, Rn. 21.

Kommt der Betroffene seiner Darlegungslast nicht nach, kann von einer grundlosen Weigerung bzw. Fristversäumung ausgegangen und auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

Vgl. BVerwG, BayVGH, jeweils a.a.O.

Es wäre deshalb Sache der Antragstellerin gewesen, konkret darzulegen und in geeigneter Weise zu belegen, dass – gegebenenfalls – die Begutachtungsstelle die Erstellung des Gutachtens von der vorherigen Untersuchung in einem Schlaflabor abhängig gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Überweisung an ein Schlaflabor, ausgestellt von einem Allgemeinmediziner aus Dissen, ist zum Nachweis einer entsprechenden Aufforderung seitens der Begutachtungsstelle nicht geeignet.

Ist somit von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, folgt daraus zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Angesichts der sonst drohenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, muss die weitere Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am motorisierten Straßenverkehr sofort unterbunden werden. Nachteile, die dem Betroffenen dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, haben zwar Gewicht, vermögen sich aber gegenüber dem überwiegenden Gemeinschaftsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht durchzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2001 – 19 B 1967/00 -, Juris, Rn. 23 f.

2. Den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Wieder-Aushändigung des Führerscheins erachtet das erkennende Gericht nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat. Im Übrigen kommt eine Aushändigung des Führerscheins aus den vorstehenden Gründen zu 1. nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!