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Wann ist eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung zu Ende?

Wie lange gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung?

Der deutsche Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr gern als regelrechter „Schilderdschungel“ bezeichnet, was ja auch in vielen Fällen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Fakt ist jedoch, dass jedes Schild auch einen gewissen Sinn und Zweck erfüllt, wobei natürlich gewisse Schilder häufiger anzutreffen sind als andere Schilder. Ein gutes Beispiel hierfür ist das kreisrunde Verkehrsschild mit der roten Umrandung und der schwarzen Zahl auf weißem Hintergrund, welches als bekanntestes Verkehrsschild eine enorm wichtige Information an die Autofahrer in diesem Streckenbereich gibt. Es handelt sich hierbei, wie alle Autofahrer in der Fahrschule gelernt haben, um das Verkehrsschild, welches die maximale Fahrgeschwindigkeit in diesem Streckenbereich angibt. Es gibt ja durchaus Autofahrer, welche bereits seit sehr vielen Jahren im Besitz des Führerscheins sind, sodass die Theoriestunden der Fahrschule schon ein ganzes Stück zurückliegen. Gerade für diejenigen Autofahrer ist das Wissen, wann eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung ihr Ende findet, besonders wichtig.

Auch wenn das Verkehrsschild mit der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit ziemlich eindeutig ist, so ist die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in jedem Fall eindeutig. In der gängigen Praxis kann es durchaus vorkommen, dass diesbezüglich Streit vor Gericht aufkommt, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vor Gericht landet.

Wann ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu Ende?
Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht wirklich allen Autofahrern geläufig – Symbolfoto: Von wewi-photography/Shutterstock.com

Die Antwort auf die Frage, wann eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung ihr Ende findet, ist in der StVO (Straßenverkehrsordnung) zu finden. Die StVO gibt diesbezüglich sogar sehr deutlich ausformulierte Regelungen, welche jedoch bedauerlicherweise nicht jedem Autofahrer geläufig sind. Vielmehr hat sich bei vielen Autofahrer, ebenso wie ein von der Fahrschule abweichender Fahrstil, auch im Hinblick auf diese Frage eine landläufig weit verbreitete Meinung etabliert. Diese besagt, dass die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Einmündung auch automatisch endet oder dass eine Kreuzung die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt.

Alleinig aus dem Umstand, dass nach einer Kreuzung oder einer Einmündung kein neues Verkehrsschild mit der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu finden ist, ergibt sich noch keine Aufhebung der zuvor ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung.

Der Grund, warum sich diese Meinung landläufig so weit verbreitet hat, entbehrt nicht einer gewissen menschlichen Logik. Diejenigen Autofahrer, die aus der Einmündung oder Kreuzung auf die besagte Strecke einbiegen, können doch im Grunde genommen überhaupt nichts von der Geschwindigkeitsbeschränkung wissen, da das Schild ja nicht zu sehen ist. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzgeber von den Autofahrern die Erwartung richtet, dass sie sich über die Gegebenheiten der Strecke eigenständig informieren und sich an die Höchstgeschwindigkeit auch halten. In einem derartigen Fall kann salopp gesagt werden, dass „Unwissenheit“ vor einer Strafe nicht schützt.

Sollte es bei einer derartigen Konstellation zu einem Gerichtsverfahren aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes kommen, so obliegt die Entscheidung im Hinblick auf die Strafe dem entsprechenden Verkehrsgericht. Nicht selten vertritt das Gericht die Auffassung, dass gerade ortsansässige Autofahrer auch ohne ein aufgestelltes Schild die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke kennen!

Auf welche Arten kann erkannt werden, wann die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung ein Ende findet?
Wie bei allen Dingen im deutschen Straßenverkehr ist die Beschilderung für die Information der Autofahrer über das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der jeweiligen Strecke maßgeblich. Im Fall der Geschwindigkeitsbeschränkung können dies jedoch mehrere Schilder sein.

Infrage kommen hierbei:

  • Das Verkehrszeichen „278“ mit der Bezeichnung „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“
  • Das Verkehrszeichen „282“ mit der Bezeichnung „Ende aller Streckenverbote“
  • Das Verkehrszeichen „274“ mit einer neuen Höchstgeschwindigkeit

Auch das Verlassen der Strecke, für welche die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, bedeutet ebenfalls ein Ende der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung!

Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung – Symbolfoto: Von wewi-photography/Shutterstock.com

Das Verkehrszeichen „278“ ist recht deutlich erkennbar, da es sich um rundes Schild mit weißem Hintergrund handelt. In der Mitte des Schildes befindet sich die Höchstgeschwindigkeit, welche bei dem „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ grau aufgedruckt ist. Diese graue Zahl wird durch einen schwarzen Streifen durchgestrichen.

Ebenfalls sehr häufig ist im deutschen Straßenverkehr das Verkehrszeichen „282“ anzutreffen, welches eine starke Ähnlichkeit mit dem Verkehrszeichen „278“ aufweist. Der Unterschied liegt in dem Umstand, dass bei dem Verkehrszeichen „282“ Ende aller Streckenverbote keine Zahl in der Mitte des runden weißen Verkehrsschildes zu finden ist. Stattdessen sind auf diesem Schild vier schwarze Striche zu finden, die einmal quer durch das Schild verlaufen. Mit diesem Zeichen wird jedoch nicht nur die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben, es gilt auch für alle anderen Verbote auf der Strecke.

Auch das Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild kann als Ende einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung angesehen werden. Da auf den deutschen Landstraßen eine andere Höchstgeschwindigkeit erlaubt ist als innerhalb von geschlossenen Ortschaften muss der Autofahrer, so sich kein neues Verkehrszeichen mit einer anderen Geschwindigkeit hinter dem Ortsausgangsschild findet, von der Höchstgeschwindigkeit 50 Km/h ausgehen.

Es gibt bezüglich der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung auch regelrechte Sondersituationen wie beispielsweise eine Baustelle oder ein besonderer Gefahrenbereich, welche mittels des Verkehrszeichens „274“ angezeigt werden. In einem derartigen Fall endet die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit auch ohne neues Verkehrsschild dann, wenn der Autofahrer diese Gefahrensituation hinter sich gelassen hat. Weiterhin ist es auch möglich, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mittels eines Sonderzeichens für einen ganz bestimmten Streckenabschnitt limitiert wird. Dies wird dann durch die Zusatzinformation der nächsten Kilometer des Streckenabschnitts auf dem Verkehrszeichen (beispielsweise „die nächsten 5 Kilometer“) dargestellt. Wenn der Autofahrer diese Kilometerdistanz mit seinem Fahrzeug überwunden hat, wird die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch aufgehoben. In der gängigen Praxis kommen derartige Schilder vor der Baustelleneinfahrt auf Autobahnen oder Landstraßen zum Einsatz.

Wichtig ist für Autofahrer auch das Wissen, dass sich alleinig aus der Aufhebung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung heraus kein „Fahren nach Lust und Laune“ ergibt. Vielmehr gelten nach der Aufhebung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung wieder die üblichen Maximalgeschwindigkeiten wie beispielsweise 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder 100 Km/h auf Landstraßen. Wer sich nach der Aufhebung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an diese gängigen Geschwindigkeitsbeschränkungen hält riskiert in jedem Fall ein Bußgeld oder im schlimmeren Fall sogar Punkte bzw. ein Fahrverbot.

Als Sonderfall gilt jedoch die Autobahn. Sollte hier die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung ein Ende finden und sich unmittelbar daran kein Verkehrszeichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorfinden, so darf der Autofahrer seine Fahrgeschwindigkeit nach eigenem Ermessen wählen. In der gängigen Praxis findet sich dies jedoch sehr selten und es ist fraglich, ob es künftig noch „unbegrenzte“ Autobahnen in Deutschland geben wird. Allgemeinhin wird aktuell wieder über eine Höchstgeschwindigkeit von 120 Km/h auf deutschen Autobahnen diskutiert, obgleich sich diesbezüglich die Geister scheiden.

Ebenso eindeutig geregelt wie die Höchstgeschwindigkeit auf den deutschen Straßen sind auch die Strafen, die bei einem Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeiten drohen. Hierfür gibt es den Bußgeldkatalog, auf dessen Maßgabe die Strafe dann festgesetzt wird. In einigen gravierenderen Fällen kann es sogar zu einer Strafanzeige kommen. Wer als Autofahrer sich mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert sieht oder einen Bußgeldbescheid erhalten hat, der sollte auf jeden Fall zunächst erst einmal einen rechtsanwaltlichen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist diesbezüglich immer eine gute Wahl, da eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden regelrecht fehlerhaft sind. Die Überprüfung des Bußgeldbescheides ist ein fester Bestandteil der Arbeit unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht, wie wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gerne zur Verfügung stellen.

Wenn Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen möchten und schlimme Strafen für einen Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit vermeiden wollen, sollten Sie uns auf jeden Fall kontaktieren und mit uns einen Beratungstermin vereinbaren. Die Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog sind sehr weitläufige Verordnungen, die von einem juristischen Laien nur schwerlich überblickt werden können. Sehr gern übernehmen wir für Sie das Widerspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid oder vertreten Sie in einem etwaigen Gerichtsverfahren, welches aufgrund des Ihnen zur Last gelegten Vorgangs eröffnet wurde. Nehmen Sie einfach fernmündlich oder per E-Mail mit uns Kontakt auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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