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Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Zeitablaufs

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 48/17 – Beschluss vom 13.11.2017

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Mit Urteil vom 6. März 2017 hat der Bußgeldrichter bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100,– EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den im vorbezeichneten Urteil getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 16. September 2015 die B9 in der Gemarkung Ludwigshafen in Fahrtrichtung Frankenthal, wobei er im Bereich der Anschlussstelle Oggersheim West eine Geschwindigkeit von mindestens 106 km/h hatte, obwohl an dieser Stelle die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt gewesen war.

Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Zwar ist eine Verweisung auf elektronische Speichermedien bzw. die „vergrößerte Inaugenscheinnahme“ einer Bilddatei auf dem Computerbildschirm gem. §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11, NJW 2012, 244; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16, juris Rn. 4), weshalb die Inbezugnahme von Lichtbildern „auf der CD-ROM im Umschlag vor Bl. 1 d. A.“ rechtlichen Bedenken begegnet. Fehlt es an einer wirksamen Inbezugnahme, so hat der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht, dem die Abbildung dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung zu ermöglichen, ob es für eine Identifizierung ausreichend ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376).Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2006 – IV-5 Ss (OWi) 199/06, juris Rn. 4). Diesen rechtlichen Anforderungen wird das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Ausführungen des Bußgeldrichters auf UA S. 5, 2. Abs. noch gerecht.

2. Der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 16. September 2015 steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen.

Wann bei einer langen Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach verbreiteter Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Meinungsstand: Krenberger, jurisPR-VerkR 14/2015 Anm. 5) kann ab einer Grenze von ca. zwei Jahren der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel zweifelhaft sein, wenn der lange Zeitraum zwischen Tat und Sanktion nicht dem Angeklagten anzulasten ist. Vor diesem Hintergrund war der Bußgeldrichter, bei dessen Entscheidung die Tat erst ca. 18 Monate zurück lag, nicht gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots im Hinblick auf den Zeitablauf näher zu prüfen.

Die zwischen der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist jedenfalls dann nicht in die Prüfung, ob wegen des Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, einzubeziehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung i.S.v. § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG trifft (OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2000 – 5 Ss OWi 1106/99, DAR 2000, 580). Seine frühere gegenteilige Rechtsansicht (vgl. Senat, Beschl. v. 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11, DAR 2011, 649) gibt der Senat auf. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Urteil des Tatrichters, auch im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots, Rechtsfehler aufweist. Der Tatrichter kann aber den sich an seine Entscheidung anschließenden Zeitraum nicht berücksichtigen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. Beschl. v. 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 15 m.w.N.; hierzu: Krenberger jurisPR-VerkR 15/2015 Anm. 3). Im Übrigen kann das Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nur für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung prüfen, ob der Betroffene vor oder nach der abgeurteilten Tat noch in anderer Weise straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (OLG Hamm aaO.).

Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht festgestellt werden, weshalb eine Kompensationsentscheidung (vgl. hierzu die Nachweise bei Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 935a) nicht in Betracht kommt.

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