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Fehlender Versicherungsschutz – Aufforderung  Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.01001 – Gerichtsbescheid vom 21.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Für dieses Fahrzeug ging am 15. April 2011 bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige der … ein, nach welcher für das vorgenannte Fahrzeug ab 28. März 2011 kein Versicherungsverhältnis mehr bestehe.

Die Zulassungsbehörde forderte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 15. April 2011 unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, gemäß § 25 Abs. 4 FZV innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides unter Vorlage der Fahrzeugpapiere und der Kennzeichenschilder das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Ferner wurden Bescheidskosten in Höhe von 43,45 EUR gegen den Kläger festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 19. April 2011 zugestellt.

Am 14. Mai 2011 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. April 2011 hinsichtlich der Kosten aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Behauptung fehlenden Versicherungsschutzes sei falsch. Es habe weiterer Versicherungsschutz vorgelegen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 und beantragte Klageabweisung.

Zur Begründung wurde dargelegt, die angefochtene Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig.

Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Juli 2011 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2011 verworfen.

Die Beteiligten wurden dazu angehört, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand der Klage ist lediglich die im Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 enthaltene Kostenfestsetzung, da sich der Bescheid im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben noch vor (Zwangs)-Stilllegung einen Versicherungsnachweis nunmehr geführt und zudem seine Klage lediglich auf die Kostenfestsetzung der Beklagten beschränkt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der auf §§ 1, 2, 4 GeBOSt i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützten Kostenfestsetzung, da diese im Ergebnis rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Anordnung rechtmäßig ist und die erhobene Gebühr von 40 EUR sowie der Auslagenbetrag von 3,45 EUR auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichtes, dass die Zulassungsstelle den angefochtenen Bescheid gemäß § 25 Abs. 4 FZV allein auf Grund der Tatsache des Zugangs der Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV des Versicherers zu erlassen hatte. Diese Maßnahme hat die Zulassungsstelle selbst dann zu ergreifen, wenn eine Mitteilung des Versicherers zu Unrecht erfolgt sein sollte. Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen geht nämlich hervor, dass es für das Ergreifen von Maßnahmen für die Behörde nicht auf das (versicherungsvertragsrechtliche) Bestehen einer Haftpflichtversicherung ankommt, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu deren Erstattung die Versicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV zum eigenen Haftungsausschluss berechtigt ist, dieser Umstand angezeigt wird. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten (so schon nach alter Rechtslage zu §§ 29 c und d StVZO). Dieses formalisierte Verfahren ist deshalb angebracht und zulässig, weil es den einzelnen Zulassungsstellen nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, etwa in der Art eines Zivilgerichts zu prüfen, ob versicherungsvertragsrechtlich ein Versicherungsschutz nun besteht oder nicht. Nur durch dieses System des formalisierten Nachweises kann nämlich sichergestellt werden, dass die Zulassungsbehörden effektiv, d.h. bei der Vielzahl der Fälle möglichst schnell, Maßnahmen treffen können, um den Straßenverkehr vor den Gefahren zu schützen, welche durch die Teilnahme von unversicherten Kraftfahrzeugen für alle Verkehrsteilnehmer entstehen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 12.4.2005, Az.: 11 CS 05.379). Nach den Angaben der Versicherung konnte die Behörde deshalb rechtmäßig davon ausgehen, dass das klägerische Fahrzeug ab dem 28. März 2011 tatsächlich nicht versichert war.

Die Maßgeblichkeit des vorstehend dargestellten „Automatismus“ ist gegenüber dem jeweiligen Halter auch nicht unverhältnismäßig, da er es ist, der sich des Versicherers bedient, um seinen ihn als Halter treffenden Pflichten nachzukommen und er es deshalb auch weitgehend in der Hand hat, auf die tatsächlichen Voraussetzungen für Mitteilungen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Andererseits sind seine Interessen – vor allem angesichts der überragenden öffentlichen Interessen an effektiver Versicherungspflichtüberwachung – auch dadurch ausreichend gewahrt, dass er bei einem schuldhaft fehlerhaften Verhalten bei der Handhabung des Meldesystems nach § 25 FZV durch den Versicherer, mit dem er zumindest ein Versicherungsvertragsverhältnis angebahnt hat, gegen diesen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Fall des Klägers. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, da sie sämtlich das Innenverhältnis des Klägers zu seiner Versicherung betreffen und somit nach den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich sind.

Im Übrigen sind gegen die Höhe der festgesetzten Kosten Bedenken nicht vorgetragen oder ersichtlich. Nach Nr. 254 GebOSt ist für sonstige Anordnungen, mithin auch für die vorliegend getroffene, ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286 EUR vorgesehen. Die festgesetzte Gebühr von 40 EUR bewegt sich am unteren Rand dieses Gebührenrahmens und erscheint dem Verwaltungsaufwand angemessen. Die außerdem für die Zustellung des Bescheides angefallenen Postzustellungsgebühren von 3,45 EUR konnten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt in Ansatz gebracht werden.

Nach alldem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

Das Gericht konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 43,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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