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Trunkenheitsfahrt mit e-Bike – Konsequenzen

Mit Alkohol auf dem e-Bike erwischt – Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Slogan „Don´t drink an drive“ ist fast schon so alt wie die Fahrzeuge selbst und sollte eigentlich von jedem intelligenten und bewussten Menschen verinnerlicht worden sein. Trotz des Umstandes, dass die Wirkungsweise von Alkohol auf den Körper hinlänglich bekannt ist und dass der Gesetzgeber für Fahrten unter Alkoholeinfluss auch teilweise horrende Strafen vorsieht, kommt es jedes Jahr aufs Neue auf Deutschlands Straßen zu Fällen, die am Ende sogar gerichtlich verhandelt werden müssen. Offenbar verfügt doch nicht jeder erwachsene Mensch über das erforderliche Verantwortungsbewusstsein, allerdings gibt es im Bezug auf den Alkohol ja auch gewisse Staffelungen. Für etablierte Fahrzeuge im Straßenverkehr wie das Automobil oder das Motorrad dürften diese Staffelungen bekannt sein. Nicht ganz so alt wie der Slogan „Don´t drink and drive“ ist letztlich das E-Bike oder der E-Scooter, welche erst in der jüngeren Vergangenheit ihren Siegeszug auf Deutschlands Straßen antraten. Selbstverständlich gelten auch für das E-Bike und den E-Scooter gewisse Promillegrenzen, die eingehalten werden müssen.

Derjenige Fahrzeugführer, der unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr angetroffen wird, riskiert auf jeden Fall die Fahrerlaubnis. Liegt eine Fahruntüchtigkeit vor, geht der Gesetzgeber sogar von einer strafbaren Trunkenheitsfahrt vor. Die Grenzen hierfür liegen sowohl bei dem Wert 1,1 Promille für Automobile sowie 1,6 Promille für Fahrräder.
Trunkenheitsfahrt mit eBike
Symbolfoto: Von moreimages/Shutterstock.com

Es gibt bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto und einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad durchaus feine Unterschiede. Obgleich es von dem reinen Grundprinzip her die gleiche Sache darstellt, so wird einem Autofahrer durch das entsprechend zuständige Strafgericht direkt die Fahrerlaubnis entzogen während hingegen ein betrunkener Fahrradfahrer im Hinblick auf seine Kfz-Fahrerlaubnis zunächst erst einmal keine Befürchtungen zu haben braucht. Das Fahrrad hat jedoch im Straßenverkehr bereits Weiterentwicklungen erlebt, sodass immer neue Modelle im Straßenverkehr anzutreffen sind. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist das sogenannte „Pedelec“, welches von der reinen Grundbauform her an ein herkömmliches Fahrrad erinnert. Bei näherer Betrachtung jedoch ist festzustellen, dass das „Pedelec“ über einen Elektromotor verfügt, welcher den Radfahrer bei der Fahrt mit bis zu 25 Km/h unterstützt. Juristisch betrachtet ändert der Elektromotor so einiges, denn plötzlich wird aus dem herkömmlichen Fahrrad ein sogenanntes motorgetriebenes Fahrzeug. Dementsprechend wird dann auch die Fragestellung relevant, wie die Promille-Grenzen zu ziehen sind.

In einem jüngeren Fall war eben jene Fragestellung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Der Tatverdächtige, welcher im späteren Verlauf zu einem Angeklagten wurde, hatte eine Kollision unter Alkoholeinfluss. Die Besonderheit dabei war jedoch, dass dem Angeklagten selbst kein Fahrfehler zur Last gelegt werden konnte. Er hatte also eine absolut fehlerfreie Fahrweise. Die Kollision ereignete sich aus dem Umstand heraus, dass ein anderer Straßenverkehrsteilnehmer in Form einer Radfahrerin dem Angeklagten die Vorfahrt nahm. Das Problem, welches der Angeklagte lediglich hatte, war sein Alkoholwert im Blut. Zum Zeitpunkt des Unfalls wurde ein Promillewert von 1,59 festgestellt.

Bei einer Fahrt mit einem Auto, sprich Kraftfahrzeug, hätte der Angeklagte eine strafbare Handlung begangen. Bei einer Fahrt mit dem Fahrrad jedoch stellt dies noch keine strafbare Handlung dar.

Die Beweislast war für das erstinstanzliche Verfahren nicht hinreichend, um dem Angeklagten eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Aus diesem Grund kam letztlich auch eine Verurteilung im Kontext mit der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit, welche bei einem Promillewert von 0,3 im Zusammenhang mit den sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen geprüft wird, ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG hatte der Angeklagte nicht begangen, da die „Pedelecs“ in ihrer handelsüblichen Form juristisch betrachtet im Straßenverkehrsrecht gem. § 1 Absatz 3 StVG keine Kraftfahrzeuge darstellen. Der Angeklagte wurde somit vor dem zuständigen Amtsgericht Staufen freigesprochen. In der zweiten Instanz bestätigte das Landgericht Freiburg diesen Freispruch. Die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch legte gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg Revision ein. Aktuell befindet sich der Fall noch bei dem OLG Karlsruhe in der Bearbeitung zur Entscheidung.

Die Entscheidung steht noch aus, allerdings erfolgte bereits ein Hinweis des OLG Karlsruhe. Dieser Hinweis könnte absolut entscheidend sein, denn er betrifft die zukünftige juristische Herangehensweise an derartige Fälle. Laut dem OLG Karlsruhe liegen aktuell noch keine als gesichert anzusehende naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, dass ein Fahrer eines „Pedelecs“ schon unterhalb des Promillewerts von 1,6 als absolut fahruntüchtig anzusehen ist.

Die Ansicht des BGH, dass ein Promillewert von 1,1 eine Fahruntüchtigkeit und damit eine Trunkenheit im Verkehr darstellt, kann auf Fahrer von Pedelecs nicht angewendet werden!

Aktuell ist davon auszugehen, dass auch das OLG Karlsruhe die Freisprüche des Amtsgerichts Staufen sowie Landgericht Freiburg bestätigen wird. Sollte die zuständige Staatsanwaltschaft ihre eingelegte Revision nicht zurücknehmen, so wird diesbezüglich eine Grundsatzentscheidung in Papierform erfolgen müssen. Zwar ist diese Entscheidung bei „Pedelecs“ absolut nachvollziehbar, doch wird damit das grundsätzliche Problem nicht gelöst. Im Fall von E-Scootern beispielsweise gibt es aktuell juristisch gesehen eine völlig andere Herangehensweise.

Bei dem E-Scooter gibt es die gleichen Promillegrenzen wie bei Autofahrern

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass es von vornherein ein Fehler ist, betrunken am Straßenverkehr teilzunehmen. Wer jedoch unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter aktiv im Straßenverkehr fährt, der riskiert die Fahrerlaubnis.

Bei E-Scootern gilt in Deutschland das sogenannte absolute Alkoholverbot. Dementsprechend gilt die 0,0 Promillegrenze für Fahranfänger sowie Fahrern, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot bringt ein Bußgeld über 250 Euro sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg mit sich. Befindet sich der Fahrer zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit, so wird diese für einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert und es wird ein Aufbauseminar angeordnet. Wer nicht als Fahranfänger gilt und das 21. Lebensjahr vollendet hat, für den gilt die Grenze von 0,5 Promille (Blutwert) bzw. 0,25 Promille (Atemwert). Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und bringt ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Monat Fahrverbot nebst zwei Punkten im Verkehrszentralregister mit sich.

Mit Alkohol im Blut auf e-Scooter erwischt
Symbolfoto: Von Andrei Bortnikau/Shutterstock.com
Bereits ab einem Promillewert von 0,3 (Blutwert) wird die relative Fahruntüchtigkeit mit dem E-Scooter angenommen, wenn es alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder Rotlichtverstöße gibt. In diesem Fall droht dem Fahrer dann ein Strafverfahren und drei Punkte im Verkehrszentralregister sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.

Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einem Promillewert von 1,1 angenommen. Ab diesem Wert sind dann auch die alkoholtypischen Ausfallerscheinungen nicht mehr relevant und es wird ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet. Sollte es zu Verletzungen anderer Personen mit dem E-Scooter kommen oder sollte ein anderes Fahrzeug im Zuge eines Unfalls beschädigt werden, so wird von einer gravierenden Straftat ausgegangen. Ein Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung würde eingeleitet werden.

In einem derartigen Fall muss der Fahrer des E-Scooters sämtliche Schäden, die entstanden sind, aus eigener Tasche bezahlen. In der Regel weigern sich die Versicherungen bei einer derartigen Ausgangslage, die Schäden zu übernehmen.

Sollten auch Sie mit einem derartigen Fall konfrontiert sein und Ihnen wird die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter vorgeworfen, so sollten Sie auf jeden Fall einen rechtsanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich ausdrücklich, auf die Dienste eines Fachanwalts für Straßenverkehrsrecht zurückzugreifen, da die Thematik der E-Scooter in Deutschland noch nicht gänzlich abgeschlossen geregelt ist. Dementsprechend gibt es im gerichtlichen Verfahren noch sehr viele Ansatzpunkte für eine mildere Strafe oder sogar einen Freispruch. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine grundsätzliche Entscheidung in Papierform vorliegt. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein sehr großes und hochkompetentes Team aus Fachanwälten für Verkehrsrecht, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen und Ihre Interessen sowie außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg wahren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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