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Geltungsbereich von Halteverbotszeichen ohne Zusatzschilder

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 500/11 – 2 Ss 187/11 – Beschluss vom 31.10.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2011 aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 Zeichen 283 (zu ergänzen: lfd. Nr. 62), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 185,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die Sachrüge erhoben und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt. Der Senat hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde liegende Annahme, der Betroffene habe, indem er im Juni 2010 seinen Pkw in 10117 Berlin in der Oranienburger Straße vor der Hausnummer 15 zum Parken abgestellt habe, gegen das durch das Zeichen 283 (ohne Zusatzzeichen) gemäß der Anl.2, lfd. Nr. 62 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnete absolute Haltverbot verstoßen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da dadurch lediglich das Halten auf der Fahrbahn untersagt wird und ein solches ausweislich der vom Gericht gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildern von Bl. 10 bis 13 der Akten, die somit auch dem Augenschein des Rechtsbeschwerdegerichts zugänglich sind, nicht erfolgt ist.

Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen (vgl. BayObLG VRS 45, 141 und 76, 284 (286); HansOLG Hamburg DAR 1976, 305; Thüringer OLG VRS 113, 368). Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur „Fahrbahn“ im Sinne des durch das Zeichen 283 angeordneten Verbots gehört, aus, dass es sich um eine aus dem Gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt, wobei an deren Beginn und Ende der Gehsteig um die Breite der Bucht verbreitert ist und die gedachte Verbindungslinie der am weitesten vorragenden Gehsteigkanten die Abgrenzung der Bucht gegenüber dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Linie etwa durch andersartige Befestigung der Buchtoberfläche, durch Erhöhung oder durch eine ununterbrochene weiße Linie gemäß Zeichen 295 (Anl. 1 lfd. Nr. 68 zu § 41 Abs. 1 StVO) abgegrenzt ist (vgl. BayObLG VRS 45, 141).

Um eben eine solche Parkbucht handelt es sich ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder im vorliegenden Fall. Die Ausbuchtung der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn beginnt vor der Zufahrt zu einer Tiefgarage, endet jedoch nicht neben dem Einfahrtbereich, sondern reicht über diesen über eine Länge hinaus, die Raum gibt für das Abstellen selbst eines überdurchschnittlich langen Pkw ohne Behinderung des Tiefgaragenzufahrtsbereichs.

Da auszuschließen ist, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden können, vielmehr feststeht, dass sich der Betroffene keiner Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat, war nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO das Urteil aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

 

 

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