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Bußgeld wegen fahrlässiger ungenehmigter Ablagerung von Bauschutt

OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 RBs 77/11 – Beschluss vom 27.10.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 6. April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb in zwei Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

Der Betroffene ist Geschäftsführer der … (mit sieben oder mehr Lkws und neun Anhängern) in … . Das Amtsgericht hat ihn „wegen fahrlässiger ungenehmigter Ablagerung von Bauschutt“ in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 2.000 € verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Bußgeld wegen fahrlässiger ungenehmigter Ablagerung von Bauschutt
Symbolfoto: Von ratmaner/Shutterstock.com

1. Die Verurteilung des Betroffenen als Täter ist rechtsfehlerhaft. Festgestellt ist nur, dass am 27. August und 2. September 2009 Bauschutt von einem auf die … zugelassenen Gespann (Zugmaschine mit Anhänger) im Bereich einer (fremden) Baustelle abgekippt worden ist. Nicht festgestellt ist, dass der Betroffene das selbst („eigenhändig“) getan, das Abkippen durch einen Mitarbeiter angeordnet oder geduldet oder zumindest damit gerechnet hat oder rechnen musste und es nicht verhindert hat (vgl. Thür. OLG, 1 Ss 42/04 vom 12. März 2004, Rdnr. 8; 1 Ss 242/05 vom 2. November 2005, Rdnr. 15 <Juris>). Nach Lage des Falles ist dazu auch keine weitere Aufklärung zu erwarten.

2. Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. So liegt der Fall hier:

a. „Wildes Kippen“ ist ausnahmslos und jedermann („Jedermanns-Delikt“, Thür. OLG, 1 Ss 42/04, Rdnr. 10) und damit auch jedem Betriebsinhaber verboten. Dass der Betroffene keine Vorkehrungen gegen Verstöße seiner Fahrer gegen dieses Verbot getroffen hatte, ist noch hinreichend konkret festgestellt.

b. Der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung, dass das Gespann zur Tatzeit nicht anderweitig vermietet war, läuft darauf hinaus, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge in den Vordergrund rückt und die angeblich unrichtige Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene ersetzt. Eine abweichende Wertung der Beweise kann aber grundsätzlich einer Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH StV 2004, 521, 522; NJW 2005, 163, unter II. 2; NJW 2007, 384 [30]; 5 StR 518/04 vom 2. März 2005; 5 StR 570/03 vom 15. März 2005; 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006; 2 StR 270/07 vom 4. Juli 2007, Rdnr. 2; 5 StR 103/07 vom 29. August 2007, Rdnr. 50; 3 StR 552/08 vom 14. August 2009, Rdnr. 111; zuletzt – ausführlich – 4 StR 502/10 vom 27. Januar 2011, Rdnr. 24 <bundesgerichtshof.de>; jeweils zur identischen Rechtslage bei der Revision). Soweit die Beschwerderechtfertigung urteilsfremdes tatsächliches Vorbringen enthält, ist sie unbeachtlich, denn auf die Sachrüge ist allein anhand der Urteilsurkunde zu prüfen, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist; andere Erkenntnisquellen sind dem Senat verschlossen (vgl. BGHSt 35, 238, 241; BGH NStZ-RR 2006, 105; NStZ-RR 2008, 148, unter 3 a; BGH, 5 StR 62/06 vom 23. Mai 2006, Rdnr. 7 <bundesgerichtshof.de>).

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, denn gegen den Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb hätte der Betroffene sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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