Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung einmaliger Cannabiskonsum

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1038/11 – Beschluss vom 27.10.2011

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4146/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Fahrerlaubnisentziehung einmaliger Cannabiskonsum
Symbolfoto: Von SamaraHeisz5/Shutterstock.com

Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 19. September 2011 angehört worden ist. Zwar ist die dort genannte Wochenfrist zur Stellungnahme vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 22. September 2011 nicht abgewartet worden, wie zutreffend vorgetragen wird. Allerdings hat der Antragsteller persönlich am 21. September 2011 beim Antragsgegner angerufen und seine Sicht der Dinge dargelegt – siehe Aktenvermerk Blatt 25 des Verwaltungsvorgangs. Aus dem Aktenvermerk ist nicht ersichtlich, dass noch eine schriftliche Stellungnahme eines Rechtsanwaltes folgen werde, so dass kein Anlass bestanden haben dürfte, eine Entscheidung erst später zu treffen. Selbst wenn aber die Wochenfrist hätte abgewartet werden sollen, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW); im Übrigen ist wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2011 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 – 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 – 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 – 16 B 907/07 – und 1. August 2007 – 16 B 908/07.

Dass der Antragsteller in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Kraftfahrzeug geführt hat, ergibt sich aus der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums S. vom 29. Juni 2011. Ausweislich der dortigen Feststellungen wurde das Fahrzeug vom Antragsteller geführt. Zudem hat der Antragsteller ausweislich dieser Anzeige nach Belehrung gegenüber der Polizei angegeben, am Abend des 28. Juni 2011, gegen 20 Uhr einen Joint geraucht und später einen Arbeitskollegen nach Hause gefahren zu haben. Ob der Antragsteller das Kraftfahrzeug in dem Augenblick geführt hat, als die Polizei eintraf, ist im Übrigen unerheblich.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 28. Juli 2011 festgestellte THC-Wert von 2,5 ng/ml – für Ungenauigkeiten dieses Messwert bestehen keine Anhaltspunkte – überschreitet den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums – dieser wird seitens des Antragstellers auch nicht bestritten – mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – kein „gelegentlicher“ Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 -, ist aber – unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten THC-COOH-Konzentration – in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum – das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme – das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 – 16 B 1833/07 – und 11. September 2008 – 16 B 868/08 -.

Derartiges ist seitens des Antragstellers aber bislang nicht erfolgt. Vielmehr hat er ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 21. September 2011 im Rahmen eines Telefongesprächs gegenüber diesem angegeben, in der Vergangenheit dreimal Cannabis konsumiert zu haben.

Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest, bedurfte es vor Entziehung der Fahrerlaubnis auch keiner Haaranalyse. Mit Blick auf die feststehende Ungeeignetheit – bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde – bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene – insbesondere berufliche – Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!