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Fahrerlaubnisentziehung einmaliger Konsum von harten Drogen

VG München – Az.: M 6b S 11.4046 – Beschluss vom 27.10.2011

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am … März 2011 um 9.10 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Pkw einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Da bei ihm glasige Augen und Zittern am ganzen Körper festgestellt wurden und der Drogenschnelltest positiv verlief, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die um 9.58 Uhr erfolgte. Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin … A… wurden folgende Werte festgestellt:

THC ca. 0,33 µg/L,

THC-Carbonsäure ca. 5,4 µg/L,

MDMA ca. 6,1 µg/L,

MDA ca. 3,8 µg/L.

Diese Werte, die alle deutlich über der Nachweisgrenze, jedoch unterhalb der von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerten nach dem Betäubungsmittelgesetz liegen, belegen laut Gutachten zum einen die vorangegangene Aufnahme von Cannabiszubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana sowie weiter von MDMA (Methylendioxymethamphetamin) und fraglich MDA (Methylendioxyamphetamin). Laut Gutachten liegen die im vorliegenden Fall gemessenen Konzentrationen an MDMA und MDA im Blutplasma jeweils in einem sehr niedrigen Bereich und sind durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar bzw. MDMA auch als Stoffwechselprodukt des MDMA.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts der fahrlässigen oder vorsätzlichen Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel wurde daher gemäß § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestellt, da die festgestellten Werte unterhalb der von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerte von 1 µg/L bei THC und jeweils 25 µg/L bei MDA und MDMA liegen.

Nach Kenntnis dieses Sachverhalts hörte das Landratsamt … den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Im Rahmen der Anhörung brachte die Bevollmächtigte des Antragstellers vor, ihr Mandant, der nachgewiesen an einer genetisch bedingten Alkoholunverträglichkeit leide, habe weder wissentlich noch willentlich MDMA oder MDA zu sich genommen. Der Antragsteller habe vom … bis zum … März 2011 seinen Bruder in B… besucht. Am … März 2011 habe ihm ein unbekannter Student einer anderen Gruppe einen Wodka/Red Bull spendiert, den er – um nicht unhöflich zu erscheinen – getrunken habe. Daraufhin sei er zunächst recht aufgedreht und sehr kommunikativ geworden, ca. 2 bis 3 Stunden später habe er jedoch unter Schweißausbrüchen und Panikattacken gelitten und habe sich am nächsten Morgen nicht mehr an alles erinnern können. Nach mehreren Gesprächen mit seinem Bruder sei er mit diesem zu dem Schluss gelangt, dass sich in dem ihm spendierten Wodka/Red Bull MDMA befunden haben müsse. Auch ein befreundeter Studienkollege seines Bruders, A… B…, habe diese Schlussfolgerung gezogen.

Hierzu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Antragstellers, Herrn A… B … C… vom … Juli 2011 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: „Wir gingen um ca. 23.30 Uhr in den Club …, wo wir kurze Zeit später auf eine andere Studentengruppe trafen. Sie … spendierten ihm daraufhin einen Wodka/Red Bull. … Nach F… Abreise am nächsten Tag sprach ich mit den anderen über den Abend. Auch ihnen war F… deutlich merkwürdiges Verhalten aufgefallen und wir erklärten es uns durch seine Stoffwechselstörung. Erst nachdem ich erfahren habe, dass bei F… Rückstände von MDMA/MDA gefunden wurden, gab es für mich nur die eine Schlussfolgerung, dass sich Ecstasy in einem der Getränke befunden haben muss. … Ich kenne die Einstellung von F… zu harten Drogen und weiß, dass er sie nie freiwillig nehmen würde, da er Angst vor Kontrollverlust hat.“

Weiter wurde eine eidesstattliche Erklärung von A… B… vom … Juli 2011 in englischer Sprache vorgelegt. Hierin bestätigt Mister B…, dass ihm der Antragsteller erzählt habe, er habe den in seiner Hand befindlichen Drink von einer anderen Gruppe Studenten spendiert bekommen. Beim Ausgehen mit dem Antragsteller habe er feststellen können, dass dieser ernsthaft gegen Drogen sei. Auch er spricht davon, er sei zusammen mit dem Bruder des Antragstellers zu der Schlussfolgerung gekommen, irgendjemand müsse dem Antragsteller etwas in seinen Drink gegeben haben. Es sei dies nicht das erste Mal, dass er von derartigen Vorkommnissen in Clubs in B… höre.

Weiter wurden einige Rechercheergebnisse aus dem Internet aus den Jahren 2002, 2006, 2008, 2009 und 2011 in englischer Sprache vorgelegt. Ein ärztliches Attest der Ärztin für Naturheilverfahren G… H… vom … Dezember 2010 bestätigt unter Hinweis auf einen Befundbericht des Zentrums für Humangenetik und Laboratoriumsmedizin vom … November 2010, dass beim Antragsteller sowohl von einer Histaminintoleranz als auch von einer Alkoholintoleranz ausgegangen werden könne. Aufgrund des außergewöhnlich schweren Erkrankungsbildes (Bericht über tief komatöse Zustände nach nur mäßigem Alkoholkonsum) sei nicht auszuschließen, dass die Kombination mit der Histaminintoleranz das Symptombild der Alkoholintoleranz verstärke. Weiter wurde der Befundbericht einer vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Urinprobe vom … Juni 2011 vorgelegt, in der keine Drogen nachgewiesen werden konnten. In einem weiteren Attest von der Heilpraktikerin I… J… vom … Juni 2011 wird dem Antragsteller bestätigt, er befinde sich in der dortigen Praxis seit … März 2011 nach vorangegangenen Infekten. Der Verdacht auf akute Mononukleose (Pfeiffersches Drüsenfieber) und Hashimoto-Thyreoiditis (Autoimmune Schilddrüsenerkrankung) habe sich nach der Untersuchung bestätigt. Symptome für diese Erkrankungen seien u.a. extreme Blässe, glasige, fiebrige Augen, Müdigkeit und Erschöpfung.

Z

Fahrerlaubnisentziehung einmaliger Konsum von harten Drogen
Symbolfoto: Von Friends Stock/Shutterstock.com

um Cannabiskonsum wird lediglich ausgeführt, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen unter einem Wert von 1 bis 2 µg/L THC nicht in Betracht kommen.

Mit Bescheid vom … Juli 2011 entzog das Landratsamt … dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn auf, den Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt … abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– Euro angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Einnahme von MDMA und MDA sei dem Antragsteller die Fahrerlaubnis ohne Anordnung eines Gutachtens zu entziehen (§§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV). Die Einlassung, die Einnahme der Betäubungsmittel sei nicht wissentlich und willentlich erfolgt, wurde als Schutzbehauptung gewertet, da beim Antragsteller auch ein weiterer Bezug zum Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) vorliege, der durch das Ergebnis der Blutanalyse belegt und im Übrigen auch nicht bestritten werde und der Antragsteller trotz seiner Kenntnis seiner Alkoholintoleranz und der möglichen Folgen willentlich Alkohol zu sich genommen habe. Das vorgelegte Urinscreening sei zwar negativ, jedoch nicht geeignet, den in der Vergangenheit liegenden fahreignungsausschließenden Betäubungsmittelkonsum zu entkräften. Gründe, die dafür sprächen, dass der Antragsteller seine Fahreignung in der Zwischenzeit wiedererlangt haben könne, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Nachweis der erforderlichen mindestens einjährigen Abstinenz nicht erbracht werden, da durch die bei der Blutanalyse vom … April 2011 belegten Befunde feststehe, dass ein Konsum von MDMA am … März 2011 vorgelegen habe. Die Forderung der einjährigen Abstinenz gelte allgemein, wenn die Fahreignung infolge eines Drogenkonsums ausgeschlossen war. Erst im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens werde durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung geprüft werden, ob der Antragsteller wieder fahrgeeignet ist.

Gegen diesen, dem Antragsteller mit PZU am 28. Juli 2011 und seiner Bevollmächtigten gegen EB am 20. (?) Juli 2011 zugestellten Bescheid erhoben die nunmehrigen Bevollmächtigten des Antragstellers Klage und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom … Juli 2011 wiederherzustellen, hilfsweise, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Auflage zu verbinden, durch toxikologische Haargutachten eine einjährige Abstinenz nachzuweisen, beginnend mit dem durch das Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums A… festgestellten Nachweiszeitraum von Anfang Mai 2011 bis Anfang 2011.

Zur Begründung wurden die bereits im Anhörungsverfahren vorgetragenen Punkte wiederholt und vertieft und erneut unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Auszüge aus dem Internet und die eidesstattlichen Versicherungen darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller und dessen Bruder wie auch die anwesenden Freunde die Einnahme der aufgefundenen Substanzen nur mit der heimlichen Beimischung in eines der Getränke des Antragstellers, vermutlich in das ihm von der alkoholisierten Studentengruppe ausgegebene Wodka/Red Bull-Mischgetränk, erklären könnten. Als Motiv hierfür wurde angegeben, dies könne aus Spaß daran, die Wirkung der Amphetamine an einer anderen Person zu beobachten, geschehen sein. Der Antragsteller habe auch in der Folgezeit keine harten Drogen konsumiert. Dies bestätige das Ergebnis der Urinprobe vom … Juli 2011 sowie das Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums A… vom … August 2011, welches für einen Zeitraum vom Anfang Mai keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bestätige.

Zuletzt wurde noch ein Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K… L… vom … September 2011 vorgelegt, das dem Antragsteller attestiert, er habe sich seit … Februar 2011 wegen einer starken Infektion bei Dr. L… in Behandlung befunden. Er habe zu diesem Zeitpunkt infektbedingt fiebrige glasige Augen gehabt und sei sehr blass gewesen. Er sei zusätzlich zu der antibiotischen Therapie mit der Verabreichung von zwei allgemein stärkenden Infusionen behandelt worden und man habe ihm empfohlen nach Abklingen der akuten Infektion einen naturheilkundlichen Aufbau des Immunsystems zu beginnen.

Unter dem 1. September 2011 legte das Landratsamt … für den Antragsgegner die Akten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a., wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen: Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück, erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides vom … Juli 2011 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles aus-einandergesetzt hat. Sie hat Bezug genommen auf den Konsum einer sogenannten harten Droge durch den Antragsteller, seine diesbezüglichen Einlassungen sowie die durch Drogenkonsum hervorgerufenen Gefährdungen für den Straßenverkehr. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH vom 10.03.2008 Az. 11 CS 07.3453 m.w.N.).

Der Sofortvollzug ist auch materiell rechtmäßig. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zustellung des Bescheides vom … Juli 2011 als rechtmäßig. Das Gericht weist insofern auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid hin und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften der Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Eilverfahren ist von einem Verlust der Fahreignung beim Antragsteller auszugehen. Der Antragsteller hat nämlich durch den ihm nachgewiesenen Konsum von Methylendioxymethamphetamin (MDMA) seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren und bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht wiedererlangt.

Der Konsum von MDMA durch den Antragsteller ergibt sich aus der chemisch-toxikologischen Blutanalyse des Instituts für Rechtsmedizin … A… vom … April 2011. Der bei der quantitativen Bestimmung mittels Gaschromatographie – Massenspektrometrie (GC-MS) ermittelte Wert von MDMA in Höhe von ca. 6,1 µg/L und MDA von ca. 3,8 µg/L liegt dabei zwar unterhalb des von der Grenzwertkommission mit Beschluss vom … November 2002 für Bußgeldverfahren und Strafverfahren festgelegten Grenzwerts für Amphetamin von 25 µg/L im Serum. Dies ändert jedoch unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel nichts, weil es hier nicht auf den genauen Messwert ankommt sondern lediglich darauf, ob vom Betroffenen überhaupt Amphetamin konsumiert worden ist. Da der ermittelte Wert über der tatsächlichen Nachweisgrenze von 2 µg/L liegt, steht damit zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat.

Aufgrund dieses nachgewiesenen Konsums von sogenannten harten Drogen ist beim Antragsteller von Fahrungeeignetheit auszugehen, unabhängig von der Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand, in welcher Konzentration der Antragsteller Amphetamine konsumiert hat und ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei ihm zu verzeichnen waren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird nämlich allein auf die (auch einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abgestellt. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, wenn die Konzentration der Droge im Körper im Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme so niedrig war, dass sich hieraus keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit ergeben konnten.

Ebenso unerheblich ist die Einlassung des Antragstellers und seiner Bevollmächtigten, es sei nur der Schluss möglich, dass ihm die Betäubungsmittel untergemischt worden seien. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen. Zu Recht hat der Antragsgegner in seinem Bescheid darauf hingewiesen, schon die Tatsache, dass der Antragsteller willentlich Alkohol zu sich genommen hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass er aufgrund seiner Alkoholintoleranz nach nur mäßigem Konsum in einem tief komatösen Zustand mit anschließender Amnesie verfallen könne, führe zum Fehlen der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verabreichung von MDMA durch einen Dritten. Dieser Umstand, im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Konsum von Cannabisprodukten aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin … A…, zeigt deutlich die Bereitschaft des Antragstellers, wissentlich und willentlich schädliche Substanzen, die im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, aufzunehmen. Auch die eidesstattlichen Versicherungen des Bruders des Antragstellers und des britischen Studenten A… B… führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen kann keiner der beiden eine Beimischung durch einen Dritten bezeugen, A… B… hat nicht einmal selbst gesehen, dass dem Antragsteller das fragliche Getränk von einem Dritten übergeben wurde, sondern weiß dies nur aus Angaben des Antragstellers selbst. Die Anmerkung des Bruders des Antragstellers, er wisse, dass dieser aus Angst vor Kontrollverlust keine harten Drogen zu sich nehmen würde, spricht dafür, dass er sehr wohl weiß, dass der Antragsteller bereit ist, Drogen, wie beispielsweise Cannabisprodukte, zu konsumieren. Diese Einlassung wird jedoch durch den Konsum von Alkohol, bei dem der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit Kontrollverlust rechnen musste, widerlegt. Auch der Einlassung zum Drogenkonsum des Antragstellers durch den britischen Studenten A… B…, der diesen nur anlässlich eines dreitägigen Besuches kennengelernt hat, ist viel zu ungenau. Ihr ist kein Gewicht beizumessen. Weiter spricht gegen den Antragsteller, dass er bei der Polizeikontrolle am … März 2011 auf die Frage nach etwaigem Drogenkonsum keine Angaben gemacht hat und nicht schlichtweg die Einnahme jeglicher verbotener Substanzen verneint hat. Hier drängt sich dem Gericht die Schlussfolgerung auf, dass der Antragsteller sehr wohl wusste, dass er im Vorfeld Betäubungsmittel zu sich genommen hatte, jedoch keine Angaben machen wollte, da er nicht sicher sein konnte, welche Drogen in welcher Konzentration im Blut noch nachweisbar waren. Die in englischer Sprache vorgelegten Auszüge aus dem Internet sind schon allein aufgrund ihres Alters zum größten Teil nicht verwertbar. Soweit ein Internetauszug aus dem Jahr 2011 vorgelegt wird, in dem ein Student angibt, es könne ihm eine schädliche Substanz in seinen Drink untergemischt worden sein, sind die dort beschriebenen Reaktionen allein schon aufgrund der eingeräumten hohen Alkoholmengen sowie des vorangegangen Rauchens von Crack/Kokain erklärbar. Wann der Antragsteller das MDMA zu sich genommen hat, ist unerheblich. Aus Sicht des Gerichts können die beim Antragsteller in der Nacht vom … auf den … März 2011 aufgetretenen Auffälligkeiten allein schon aus der im Attest der Heilpraktikerin I… J… vom … Juni 2011 angeführten autoimmunen Schilddrüsenerkrankung herrühren. Denn diese kann sowohl übermäßiges Schwitzen, Zittern, Herzklopfen, wie zu einem späteren Zeitpunkt auch hohen Blutdruck mit einem Puls unter 70, Herzstolpern, Herzrasen, depressive Stimmungen und Angst- sowie Panikattacken auslösen. Das Gericht geht daher von einem wissentlichen und willentlichen Konsum von Betäubungsmitteln aus. Dieses Ergebnis ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung und berücksichtigt überdies die – bereits durch die Illegalität bedingte – Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens nämlich schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy, Kokain, Opium und Heroin als hoch einzustufen (siehe auch Laub, Drogen- und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 05.02.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut).

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass beim Antragsteller die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie das Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind und deshalb sein Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 04.01.2010 Az. 11 CS 09.2608) – auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seine Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann – vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vormerkung 3 zur Anlage 4 der FeV – die wegen Betäubungsmittelkonsum verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung in materieller Hinsicht aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, d.h. eine Prognose, dass die Verhaltensänderung dauerhaft ist. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Beim Antragsteller wird bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch zu prüfen sein, inwieweit die in den Attesten dargelegten Erkrankungen, insbesondere die Hashimoto-Thyreoiditis Einfluss auf die Fahreignung haben werden.

Im vorliegenden Fall vermag der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon deshalb keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen, weil seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin im März 2011 bis zum Erlass des Entziehungsbescheides kein Jahr verstrichen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht (vorbehaltlich eines atypischen Falles) jedenfalls bis zum Ablauf der oben genannten Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin fahrungeeignet ist (BayVGH vom 09.05. 2005 Az. 11 CS 04.2526).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers erkennbar, die es ausnahmsweise, d.h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten. Auf eine weitere Ermittlung des aktuellen Drogenkonsums z.B. durch fachärztliches Gutachten, Urinproben, Haaranalysen, wie mit dem Hilfsantrag beantragt, oder auf den Nachweis eines Einstellungswandels, kommt es im streitgegenständlichen Verfahren nicht an. Dies ist erst im Wiedererteilungsverfahren von Bedeutung.

Deshalb hatte der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Übrigen ist nach Aussage des Bevollmächtigten des Antragstellers dieser im Verlauf des nächsten Dreivierteljahres aufgrund seines Auslandeinsatzes auf seine Fahrerlaubnis nicht angewiesen.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher auch mit seinem Hilfsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004.

 

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