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Wohnungsdurchsuchung zum Nachweis der Fahrereigenschaft bei Geschwindigkeitsüberschreitung?

AG Reutlingen – Az.: 7 OWi 24 Js 19990/11 – Beschluss vom 28.10.2011

Es wird gem. § 33 IV StPO ohne vorherige Anhörung des Betroffenen aufgrund der §§ 94, 95, 98, 99, 100, 102, 103, 105, 111, 162 StPO, §§ 46, 71 OWIG angeordnet:

1. Die Durchsuchung der Wohnung, der Zimmer, Geschäftsräume, Nebenräume, Garagen des Betroffenen (Anschrift w. o.) und der ihm gehörigen Sachen und

2. die Beschlagnahme des bei dem Betroffenen aufzufindenden Motorradhelmes und der aus der Anlage ersichtlichen Bekleidungstücke (Abbildung auf dem Messfoto: Jacke und Schuhe)

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme können durch die Herausgabe der Gegenstände der abgebildeten Gegenstände abgewendet werden.

Gründe

Der Betroffene ist nach bisherigem Stand des Verfahrens verdächtig, am 28.06.2011, um 09:18 Uhr in … auf der K 6720 (Verbindung Rommelsbach-Altenburg) ein auf ihn zugelassenes Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen …, zumindest fahrlässig, evt. auch vorsätzlich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu haben. Ihm wird eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Absatz II, 49 StVO vorgeworfen. Das Kraftrad wurde außerorts bei erlaubten 70 km/h mit 109 km/h (abzüglich Toleranz, standardisiertes Messverfahren mit Geschwindigkeitsmessfoto) geführt, weswegen der Fahrer des Kraftrades im Falle eines Schuldspruchs eine mit drei Punkten verbundene Geldbuße nach den §§ 24, 25 StVG i. V. m mit der BußgeldkatalogV verwirkt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin beträchtlich.

Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und darüber hinaus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren (u. a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheines durch das Gericht) auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig (vgl. hierzu: Beschluss des BVerfG, Az: 1 BvR 1307/05). Der Betroffene besitzt eine Fahrerlaubnis für Krafträder und ist der Halter des Fahrzeugs. Der Betroffene räumt die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigen u. a. einen auffälligen Helm, Schuhe und eine Jacke, die auch zum Alter des Betroffenen passen. Es ist zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie ihm gehören, noch bei ihm aufgefunden werden können. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind zur weiteren Sachaufklärung geeignet. Nachdem der Betroffene keine Angaben machte, bedarf es der Beschlagnahme zum Zwecke eines Augenscheines durch den Bußgeldrichter und einer evt. sachverständigen Auswertung nach von dem Betroffenen verursachten Tragespuren. Persönliche Motorradbekleidung und Schuhe, insbesondere aber Motorradhelme, bei denen es sehr auf die Passform ankommt und die meist längere Zeit in Gebrauch sind, werden – was gerichtsbekannt ist – für gewöhnlich schon aus hygienischen Gründen nicht verliehen. Umgekehrt mag das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht zu entlasten. Dieser Beschluss kann unbefristet mit der Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen oder dem Landgericht Tübingen angefochten werden, die aber keine aufschiebende Wirkung hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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