Skip to content
Menü

Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad – Bindung an Feststellungen Strafgericht

VG Bayreuth – Az.: B 1 S 20.1451 – Beschluss vom 14.01.2021

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids in Ziffer 3 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 27. Juli 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt. Dem Antragsteller wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie fuhren am 31.05.2020 gegen 15:33 Uhr mit dem Fahrrad, auf dem Radweg Nähe ……………………… in …………, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren. Eine bei Ihnen am 31.05.2020 um 16:52 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille.“

Dort erfolgte außerdem nach der Strafzumessung folgender Hinweis:

„Wegen folgender Straftaten wurde weder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch ein Fahrverbot ausgesprochen: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.“

Gegen den Strafbefehl wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

In der dazugehörigen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion …… heißt es unter „Zeugen: – keine -“.

Die Polizeibeamtin schildert im Aktenvermerk vom 4. Juni 2020 unter anderem, dass die eingesetzte Streife auf einen Fahrradfahrer mit Schürfwunden im Gesicht aufmerksam geworden sei, der sein Fahrrad geschoben habe. Auf Nachfrage der Beamten, ob er einen Verkehrsunfall gehabt habe, habe dieser angegeben, dass er mit seinem Freund Fahrrad gefahren sei und beide gestürzt seien, wobei sein Freund schwerer verletzt sei. Nachdem die Beamten deutlichen Alkoholgeruch in dessen Atemluft festgestellt hätten, sei ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,22 mg/l ergeben habe. Anschließend habe der Antragsteller den Beamten die Unfallörtlichkeit gezeigt und dabei noch vor seiner Beschuldigtenbelehrung angegeben, dass er und sein Freund mit ihren Fahrrädern auf dem Radweg nebeneinander gefahren seien. Nach erfolgter Belehrung habe der Antragsteller keine weiteren Angaben machen wollen.

In der Verkehrsunfallanzeige vom 24. Juni 2020 heißt es unter Abschließendes: „Da es keine weiteren Zeugen des Verkehrsunfalls gab, ist es nicht gesichert, dass 01 und 02 mit ihren Fahrrädern fuhren, als es zum Unfall kam. Die Verletzungen des 02 deuten jedoch darauf hin, dass sie gefahren sind, da solche Platzwunden wahrscheinlich nur durch eine größere Wucht entstehen können.“

Die infolge der polizeilichen Anordnung durchgeführte Blutentnahme ergab einen Mittelwert von 2,24 Promille.

In der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 13. Juli 2020 heißt es unter anderem:

„(…) Weiter ist die Tat auch nachweisbar, zwar lassen sich der Beschuldigte und der anderweitig verfolgte B. nicht ein, allerdings gab der Beschuldigte vor seiner Beschuldigtenbelehrung an, dass beide plötzlich mit den Fahrrädern aneinander kamen, sodass beide stürzten. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Polizei diesem vorsätzlich den Beschuldigtenstatus entzogen hat, um eine Aussage zu erhalten, sondern ersichtlich die Polizisten von ihm als Unfallzeugen ausgingen und dieser sich spontan äußerte, ist diese Angabe verwertbar.“

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. September 2020 vom Antragsgegner aufgefordert bis zum 23. November 2020 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als Grund wurde der Sachverhalt vom 31. Mai 2020 angegeben. Die Gutachtensfrage lautete:

„Ist zu erwarten, dass Herr … das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann?

Ist zu erwarten, dass Herr … das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann?“

Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad - Bindung an Feststellungen Strafgericht
(Symbolfoto: Halfpoint/Shutterstock.com)

Nach Anzeige des Bevollmächtigten erklärte dieser am 21. Oktober 2020 unter anderem gegenüber der Behörde: „Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte muss festgestellt werden, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl angegeben ist, nicht zutrifft. Mein Mandant hat zu keiner Zeit im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, er hat das Fahrrad auch nicht in betrunkenem Zustand gefahren, sondern er hat es geschoben.“

Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2020 erkläre er, dass der Antragsteller das Fahrrad geschoben habe, was auch noch weitere Zeugen, welche ihn gesehen hätten, bestätigen könnten.

Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor und wurde zur Fahrerlaubnisentziehung am 7. Dezember 2020 angehört.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020, zugestellt am 15. Dezember 2020, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein bis spätestens 5 Tage nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet.

Dies begründete der Antragsgegner mit dem dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad sei eine Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 2 FeV, weil sie Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen begründe. Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Aufgrund der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens schließe der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche pflichtgemäßen Ermessens, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, was Vorrang vor den Interessen des Antragstellers habe, da er sonst weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen und sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden könne.

Mit Schriftsatz eines Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wird beantragt

die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 14.12.2020 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte vor, dass der Antragsteller zwar mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und in einer ersten Stellungnahme vor einer Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei. Ob dies allerdings zutreffe, könne er heute nicht mehr sagen, was in Anbetracht einer BAK von 2,24 Promille nicht verwundere. Unabhängig davon könne die Aussage in keiner Weise verwertet werden, weil sie erfolgt sei, bevor dem Antragsteller eröffnet worden sei, dass er Beschuldigter sei und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Auch die Polizei habe den tatsächlichen Tathergang nicht aufklären können.

Im Strafbefehl sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr weder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch ein Fahrverbot ausgesprochen werde. Aufgrund dessen habe der Antragsteller auf einen Einspruch verzichtet. Für ihn sei es deshalb auch nicht von Bedeutung gewesen, dass im Strafbefehl angegeben war, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei, während er der Ansicht gewesen sei, er habe das Fahrrad geschoben.

Es sei schon fraglich, ob überhaupt ein Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, da nicht aufklärbar sei, wie es zu dem Vorfall gekommen sei. Es werde auf die Bindungswirkung des Strafbefehls hingewiesen, nachdem sich das Gericht selbst mit der Frage beschäftigt habe, ob Fahrerlaubnismaßnahmen oder ein Fahrverbot auszusprechen seien, § 3 Abs. 4 StVG. Der Bevollmächtigte verweist auf einen Beschluss des OVG Münster vom 13.9.2019 (16 B 870/12) und ein Urteil des VG Augsburg vom 18.5.2015 (Au 7 K 15.637). Diese Rechtsprechung basiere zwar stets auf Strafurteilen, in denen die Gerichte die entsprechenden Maßnahmen begründet haben, allerdings könne es nicht zulasten des Antragstellers gehen, dass er einen Strafbefehl, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass Fahrerlaubnismaßnahmen nicht erfolgen werden, rechtskräftig werden lasse. Der Antragsgegner sei an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Es habe den Anschein, dass der Antragsgegner sich nicht mit dem Sachverhalt beschäftigt habe. Andere Erkenntnisse als die der Staatsanwaltschaft beim Antrag des Strafbefehls ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. § 3 Abs. 4 StVG gelte auch für vorbereitende Maßnahmen. Es seien keine dritten Personen geschädigt worden. Die Zeugen hätten ebenfalls angegeben, dass der Antragsteller sein Fahrrad geschoben habe. Nachdem das Fahrrad des Antragstellers fahrtüchtig gewesen sei, stelle sich die Frage, warum er zuerst fahren, dann aber schieben hätte sollen.

Es werde die Entscheidung durch den Vorsitzenden aufgrund der Dringlichkeit beantragt. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller weiterhin seinen Arbeitsplatz erreichen müsse. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dies nicht möglich, da solche vom Wohnort des Antragstellers nicht fahren würden.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenpflichtig abzulehnen.

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Bescheid und wiederholt die dortigen Ausführungen. Ergänzend wird ausgeführt, es sei im Strafbefehl nicht der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nachgegangen worden, sondern der Tathergang und die Sachverhaltsdarstellung mit Aussage der Beteiligten aus dem Polizeibericht zugrundegelegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde einer etwaigen Unschuldsvermutung oder Zeugenaussagen Dritter nachzugehen, da der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag überwiegend abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur teilweise rechtmäßig erfolgt. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt hinsichtlich Ziffer 2 den formellen Anforderungen nicht. An den Inhalt der Begründung sind im Fahrerlaubnisrecht zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss erst recht gelten, wenn – wie hier mit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins – lediglich ein Vollzugsakt bzw. eine Nebenverfügung zu einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt inmitten steht. Vorliegend hat der Antragsgegner aber zur sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung keine Ausführungen gemacht. Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse angeordnet werde. Das Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Damit wird deutlich, dass sich diese Begründung allein auf die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids bezieht, da ausschließlich die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz fehlender Eignung thematisiert wurde. Die Fahrerlaubnis erlischt aber mit der Entziehung unabhängig vom weiteren Besitz des Führerscheins. Warum der Antragsteller also seinen Führerschein bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache nicht behalten darf, wurde mit keinem Wort angesprochen. Insbesondere wurde die sofortige Vollziehung nicht etwa damit begründet, dass im Fall der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des durch den Führerschein vermittelten Rechtsscheins besteht, wobei es nicht einmal einzelfallbezogener Erwägungen dergestalt bedurft hätte, dass in der Person des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vortäuschen des Innehabens einer Fahrerlaubnis bestehen (vgl. VG München, B.v. 8.7.2020 – 6 S 20.2061 – BeckRS 2020, 20547 Rn. 22, 23).

Eine fehlende oder im Sinne von Abs. 3 unzureichende Begründung kann nicht durch eine Nachholung oder Nachbesserung geheilt werden. Vielmehr bleibt der Verwaltungsbehörde lediglich, die Vollziehbarkeitsanordnung erneut, mit gesetzeskonformer Begründung zu erlassen (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 56).

Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablieferungspflicht in Ziffer 2 als solche, sodass die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 2 nicht aus diesem Grund wiederherzustellen war, sondern lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben war. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist (dazu unter 2.), ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung nach § 47 Abs. 1 FeV geboten.

2. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47 m.w.N.). Der Rückschluss auf die fehlende Fahreignung ist nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 11 CS 19.1093 – juris Rn. 12; B.v. 15.7.2019 – 11 ZB 19.1122 – juris Rn. 15).

a. Die Beibringungsanordnung vom 22. September 2020 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV und war anlassbezogen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs.1 Satz 2 FeV.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, indem er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennt (Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV). Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs setzt voraus, dass die erforderliche Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Anlage 4 Nr. 8.2 zur FeV).

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern – wie im Fall des Antragstellers – auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 16). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – BeckRS 2019, 19743 Rn. 10 f.).

Aufgrund des Vorfalls am 31. Mai 2020 mit einer BAK von 2,24 Promille lag damit eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigte, dass der Antragsteller Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dieser Grund für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde hinreichend dargelegt, indem auf den Vorfall samt der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr abgestellt wurde.

Der Antragsteller wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die Nichteignung als erwiesen erachten kann, wenn er sich weigert sich begutachten zu lassen oder er das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV).

b. Es wurde eine angemessene Frist zur Begutachtung gesetzt (2 Monate ab Erlassdatum).

Gegen die Fragestellung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken.

c. Durch die Verurteilung steht auch rechtskräftig fest, dass der Antragsteller mit der entsprechenden Blutalkoholkonzentration Fahrrad gefahren ist.

(a) Zwar ordnet § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG eine Bindungswirkung an die Feststellung des Sachverhalts in einem Strafverfahren nur insoweit an, als nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils oder Strafbefehls abgewichen werden darf. Jedoch können die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht auch sonst grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen. An diesen Feststellungen muss sich der oder die Betroffene festhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 11 ZB 15.2682 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers daher vorträgt, die Verwaltungsbehörde sei die Fahreignung betreffend an die Feststellungen im Strafurteil gebunden, so gilt dies grundsätzlich gleichermaßen für den Sachverhalt. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten des Inhabers der Fahrerlaubnis von der gerichtlichen Entscheidung abweichen (BayVGH, B.v. 31.8.2010 – 11 CS 10.1821 – juris Rn. 21). Das bedeutet aber nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde stets eine erneute Überprüfung des Sachverhalts vornehmen muss (BayVGH, B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – juris Rn. 22; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 StVG Rn. 56).

Als gewichtige Anhaltspunkte reichen allein das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen und die Behauptung, das Fahrrad geschoben zu haben, nicht aus (BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – BeckRS 2019, 19743 Rn. 13). Es besteht eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiiert gewichtige Hinweise für eine Unrichtigkeit vorzubringen (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 11 ZB 09.2002 – juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 2.12.2016 – 12 ME 142/16 – juris Rn. 12; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 StVG Rn. 56).

Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil bzw. in einem diesem nach § 410 Abs. 3 StPO gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehl liegen nach Überzeugung des BayVGH vor, wenn der Betroffene die ihm zur Last gelegte Straftat bestreitet und mit einem Beweisantrag das Ziel verfolgt, entlastet zu werden. Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Demnach müsse das Gericht einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2010 – 11 CS 10.1821 – juris Rn. 18).

Daraus folgt auch, dass es nicht ohne Weiteres zutrifft, wenn der Antragsgegner meint, er sei (überhaupt) nicht verpflichtet, einer anderen Sachverhaltsdarstellung nachzugehen.

Jedoch kann dies im konkreten Fall dahinstehen. Anders als im Fall des BayVGH hat nämlich der Antragsteller vorliegend – mit Ausnahme der Ermittlungsakten, wonach niemand den Unfallhergang beobachtet hat und der Antragsteller im Anschluss fahrradschiebend angetroffen wurde – keinen Beweis angeboten. Insbesondere wurde schon außergerichtlich gegenüber dem Antragsgegner lediglich pauschal ohne Namensnennung auf weitere Zeugen verwiesen, die den Antragsteller fahrradschiebend gesehen hätten. Es wurde auch nicht der Zeitpunkt angegeben, wann diese Beobachtungen stattgefunden haben sollen, sodass diese ebenfalls erst nach dem Unfall gewesen sein können. Dies war schon im Ermittlungsverfahren bekannt, aber aufgrund der eigenen Angabe gefahren zu sein, als widerlegt angesehen. Auch die Erklärung, die Angelegenheit sei nach dem Strafbefehl für ihn erledigt gewesen, leuchtet nicht ein, da die Frage von Schuld oder Unschuld üblicherweise für jeden Beschuldigten von größter Relevanz ist.

Es kommt daher maßgeblich auf die Aussagen des Antragstellers an. Misst man das Erklärungsverhalten des Antragstellers an diesen Grundsätzen, fällt auf, dass er – noch ohne den Druck eines Ermittlungsverfahrens – den Polizeibeamten gegenüber äußerte, Fahrrad gefahren zu sein, während er nun über seinen Bevollmächtigten vortragen lässt, dass er heute nicht mehr sagen könne, ob er mit dem Fahrrad gefahren sei. Dies sei auch angesichts der BAK nicht verwunderlich. Der Antragsteller behauptet demnach nicht einmal „positiv“, geschoben zu haben, sondern weiß lediglich nicht mehr, ob er damals gefahren sei. Der Vortrag ist insoweit anders als noch außergerichtlich.

Stellt ein Verfahrensbeteiligter nur die Hypothese auf, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte, als das in einer ihm gegenüber ergangenen, rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ohne dass dieser abweichende Geschehensablauf auch nur positiv behauptet wird, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, um in Erfahrung zu bringen, ob die abweichende Variante, die ein Beteiligter nunmehr als möglich in den Raum stellt, den Tatsachen entspricht. Denn eine solche Beweiserhebung drängt sich auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht auf. Vielmehr darf das Gericht in einem solchen Fall bei seiner Entscheidungsfindung in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen richtig sind (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 11 ZB 09.2002 – juris Rn. 20).

Darüber hinaus hat der Antragsteller am Tattag nicht nur einmal, sondern sogar zweimal in zeitlichem Abstand gegenüber den Polizeibeamten angegeben, gefahren zu sein; zunächst beim Erstkontakt und später nachdem sich er und die Polizeibeamten an die Unfallstelle begeben hatten. Auch der Versuch einen logischen Schluss daraus zu ziehen, dass der Antragsteller das Fahrrad geschoben hat, als die Polizeibeamten auf ihn trafen, gelingt nicht. Dem Gericht erscheint es vielmehr für ebenso wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich nach dem Unfall (wie dieser auch zustandegekommen sein mag) seiner Alkoholisierung bewusst wurde und vernünftigerweise das Fahrrad schob.

Lediglich bestärkend kommt hinzu, dass der Antragsteller von der Möglichkeit, den Tathergang aus seiner Sicht in einer mündlichen Verhandlung nach einem Einspruch darzustellen, keinen Gebrauch gemacht hat.

(b) Der Einwand des Bevollmächtigten, die Einlassung des Antragstellers vor der Polizei sei nicht verwertbar, verfängt nicht. Einerseits schließt sich das Gericht den Ausführungen des Staatsanwalts an, wonach „nicht davon auszugehen ist, dass die Polizei diesem vorsätzlich den Beschuldigtenstatus entzogen hat, um eine Aussage zu erhalten, sondern ersichtlich die Polizisten von ihm als Unfallzeugen ausgingen und dieser sich spontan äußerte“, sodass diese Angabe verwertbar ist (Bl. 23 der Anlagen zur Antragsschrift).

Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet. Für den Fall der von einem Polizeibeamten durchgeführten Befragung von Auskunftspersonen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum einen die Stärke des Tatverdachts, den der Beamte gegenüber dem Befragten hegt, bedeutsam für die Entscheidung, von welchem Zeitpunkt an die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlich ist. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der erforderlichen Belehrung möglichst weit hinauszuschieben. Daneben ist zum anderen von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt (BGH, B.v. 9.6.2009 – 4 StR 170/09 – NStZ 2009, 702 Rn. 8; B.v. 17.7.2019 – 5 StR 195/19 – BeckRS 2019, 19570 Rn. 5; U.v. 27.6.2013 – 3 StR 435/12 – NStZ 2013, 604 Rn. 12).

Vorliegend hatten die Polizeibeamten, als sie den Antragsteller antrafen, noch keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits, da sie von der ILS lediglich Kenntnis eines Verkehrsunfalls, bei dem ein Fahrradfahrer gestürzt war, erhalten hatten. Der Antragsteller schob ein Fahrrad und hatte Schürfwunden. Auf den ersten Blick erweckte er also den Eindruck, der gestürzte Fahrradfahrer zu sein. Auf Ansprache erfuhren sie, dass er Fahrrad gefahren sei und es einen schwerer Verletzten an anderer Stelle gab. Im Gespräch stellten sie Alkoholgeruch und durch den Atemalkoholtest starke Alkoholisierung fest.

Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nach Auffassung der Kammer nicht Beschuldigter, da die Beamten noch keinen sog. Inkulpationsakt gezeigt haben und der Sachverhalt auch erst darauf folgend einen Anfangsverdacht begründete. Sie hatten nämlich ab frühestens diesem Zeitpunkt die Kenntnis vom Führen eines Fahrzeugs und Alkoholeinfluss, wobei dieses Wissen vollständig auf freiwilligem Verhalten des Antragstellers gründete. Eine Verwertbarkeit solcher sogenannter Spontanäußerungen trotz fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte wird in der Rechtsprechung überwiegend für zulässig gehalten, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 2 Satz 2 StPO gezielt umgangen wurden (BGH, B.v. 9.6.2009 – 4 StR 170/09 – NStZ 2009, 702 Rn. 9 m.w.N.), wovon das Gericht – wie auch die Staatsanwältin – nicht ausgeht.

Im Übrigen ergibt sich ein fehlendes Verwertungsverbot bestärkend aus folgenden Erwägungen: Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für ohne vorherige Belehrung über das Schweigerecht erfolgte Äußerungen angeordnet. Das Verkehrsverwaltungsrecht kennt – wie auch das Verwaltungsrecht insgesamt – kein generelles Beweisverwertungsverbot (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand 18.3.2020, § 11 FeV Rn. 37; § 2 StVG Rn. 80 ff.). Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (VGH BW, B.v. 21.6.2010 – 10 S 4/10 – juris Rn. 11).

Im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren sind maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (OVG Münster, B.v. 13.3.2014 – 16 B 228/14 – juris Rn. 2). Die Grenze der Verwertbarkeit verläuft erst bei besonders gravierenden Verstößen oder wenn eine Güterabwägung ausnahmsweise zu einem vorrangigen Schutz der Rechte des Betroffenen führt (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, Stand 18.6.2020, § 2 StVG Rn. 86; VGH BW, B.v. 16.5.2007 – 10 S 608/07 – juris Rn. 3 f.).

Aus den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Recht des Betroffenen einerseits sowie dem Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits ergäbe sich für das Gericht hier, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht. Es würde sich nach Einschätzung des Gerichts – wenn überhaupt – um keinen vorsätzlichen Verstoß handeln. Auch wurde ein etwaiger Verstoß nicht von der Fahrerlaubnisbehörde begangen. Das öffentliche Interesse am Ausschluss ungeeigneter Verkehrsteilnehmer ist besonders gewichtig.

Danach ist der Antragsteller mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille gefahren und war demnach absolut fahruntüchtig.

d. Der vom Antragsgegner aus der Nichtvorlage gezogene Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wäre somit nur dann fehlerhaft, wenn § 3 Abs. 4 StVG (früher § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) eine solche Schlussfolgerung rechtlich verböte. Die dort angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46/87 – NJW 1989, 116,117).

Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die angeordnete Bindungswirkung lässt sich auch nur rechtfertigen, wenn die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahreignung beurteilt hat. Ist dies nicht der Fall oder bestehen auch nur Unklarheiten, so wäre es mit der den Fahrerlaubnisbehörden im Interesse der Verkehrssicherheit übertragenen Ordnungsaufgabe nicht zu vereinbaren, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, durch Anordnungen Klarheit über die zweifelhaft gebliebene Eignung des verurteilten Kraftfahrers zu schaffen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass in keinem der beiden in Betracht kommenden Verfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß überprüft und beurteilt wird (BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46/87 – NJW 1989, 116,117).

Durch die Feststellung im Strafbefehl, dass wegen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr keine Fahrerlaubnismaßnahmen bzw. kein Fahrverbot ausgesprochen wurde, ist die Fahreignung nicht geprüft worden.

§ 3 Abs. 4 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einem Kfz begangen wurde (Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 StVG Rn. 51). Die Vorschrift kommt nur zum Tragen, wenn „die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen (will), der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist“. Ein „Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis“ liegt nur dann vor, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). Daran fehlt es, wenn – wie hier – die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) als Radfahrer begangen wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen“ wurde, voraus (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.1989 – 7 B 9.89 – juris Rn. 4; VG Bayreuth, B.v. 16.3.2012 – B 1 S 12.136 – juris Rn. 24). Die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG greift nur dann ein, wenn auch im strafgerichtlichen Verfahren die ggf. fehlende Kraftfahreignung inmitten steht, um der Gefahr widersprechender Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2016 – OVG 1 S 52.16 – juris Rn. 5; VG München, G.v. 3.1.2018 – M 26 K 17.3911 – juris Rn. 24).

Das Strafgericht konnte demzufolge gar nicht darüber entscheiden. Im Strafbefehl fehlt es an einer Beurteilung der Kraftfahreignung, die die Fahrerlaubnisbehörde hätte binden können.

e. Da der Antragsteller das von ihm zu Recht geforderte Gutachten innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht beigebracht hat, war der Antragsteller berechtigt, daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner unterliegt nur zu einem geringen Teil, da lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 und damit allein ein Teil eines Vollzugsaktes zur Hauptverfügung rechtswidrig war.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!