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Vollrausch im Straßenverkehr – Welche Strafe droht?

Vollrausch im StGB und OWiG: ab wann ist man dann schuldunfähig?

In geselliger Runde wird es für erwachsene Menschen gerne einmal feucht fröhlich und je länger der Abend und desto spaßiger die Gesellschaft, umso stärker greift der Mensch zum Glas. Aus einem normalen kann dabei sehr schnell ein sogenannter „Vollrausch“ werden, der in der breiten Bevölkerung für gewöhnlich mit Drogenkonsum verbunden wird. Dies ist jedoch ein Irrtum, denn auch durch den übermäßigen Genuss von Alkohol kann der Mensch in einen Vollrauschzustand versetzt werden. Ein derartiger Zustand sorgt letztlich dafür, dass der Berauschte sich seiner Taten nicht mehr bewusst ist und zumeist auch zu einem späteren Zeitpunkt keinerlei Erinnerungen mehr an die Ereignisse hat. Fakt ist jedenfalls, dass sich ein Mensch im Vollrauschzustand unter gar keinen Umständen hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzen sollte. Der Gesetzgeber kennt für eine Vollrauschfahrt sehr harte Strafen, von denen sich die berauschte Person auch durch einen sogenannten „Filmriss“ nicht entziehen kann.

Die gesetzliche Grundlage für die Vollrauschfahrt findet sich in dem § 323a Strafgesetzbuch (StGB) wieder. In diesem Paragrafen werden sowohl die Rahmenumstände als auch die Strafen genauer definiert.

Wie definiert der Gesetzgeber den Vollrausch?

Auf der Grundlage des § 323a Absatz 1 StGB spricht der Gesetzgeber von einem Vollrausch, wenn die betroffene Person durch das eigene vorsätzliche oder auch fahrlässige Verhalten infolge des übermäßigen Genusses von alkoholischen Getränken bzw. anderer Mittel mit Rauschwirkung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet bzw. in einem Vollrauschzustand eine Tat mit rechtswidriger Natur begeht. In diesem Zusammenhang ist auch das Kriterium wichtig, dass die betroffene Person für die Tat letztlich jedoch aufgrund des Vollrauschzustandes und der damit verbundenen Schuldunfähigkeit rechtlich keine Bestrafung erfahren kann. Dementsprechend bestraft der Gesetzgeber letztlich nicht die Tat, welche im Vollrauschzustand begangen wurde, sondern vielmehr die vorsätzliche Herbeiführung des entsprechenden Vollrauschzustandes.

Eine Grundbedingung für das Kriterium der Strafbarkeit ist letztlich der rechtswidrige Charakter der begangenen Tat. Hierbei sind sämtliche Taten, welche in den jeweiligen Strafgesetzen erfasst wurden, als rechtswidrig anzusehen. In der gängigen Praxis ist die Bandbreite der rechtswidrigen Taten enorm hoch. Die Bandbreite geht dabei von einfachen Körperverletzungen (§ 223 StGB) bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen (§ 224 StGB).

Die Definition des Wortes „Rausch“

Vollrausch im Straßenverkehr
Generell spricht man von einem Vollrausch ab 3,0 Promille, Ab diesem Wert kann eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegen. (Symbolfoto: Creative Cat Studio/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber definiert das Wort Rausch als einen Zustand, in welchem eine betroffene Person den Zustand der erheblichen Beeinträchtigung von denjenigen Fähigkeiten erreicht hat, die für die Einhaltung der Rechtsnormen erforderlich sind. Entscheidend sind hierbei die psychologischen und psychischen Auswirkungen des jeweiligen Rauschmittels auf die betroffene Person.

Unterschieden werden muss dabei jedoch zwischen der fahrlässigen und der vorsätzlichen Herbeiführung des Vollrauschzustandes. Der Gesetzgeber spricht von einem fahrlässigen Vollrausch, wenn die betroffene Person Kenntnis darüber haben musste, dass der Konsum von alkoholischen Getränken zu einer Volltrunkenheit führen kann aber in diesem Zusammenhang nicht davon ausgehen musste, dass infolge der Volltrunkenheit auch Straftaten begangen werden könnten. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zu dem vorsätzlichen Vollrausch. Bei dem vorsätzlichen Vollrausch konnte die betroffene Person durchaus wahrnehmen, dass aufgrund des Vollrausches Straftaten begangen werden können.

Gibt es eine fest definierte gesetzliche Vollrausch-Promillegrenze?

Zwar hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem Vollrausch keinen festgelegten Grenzwert definiert, aber die aktuell geltende Rechtsprechung geht von einem Blutalkoholwert von 2 Promille als vermutlicher Vollrausch-Wert aus. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen sogenannten vermuteten Vollrausch. Gänzlich sicher wird von einem Vollrausch ausgegangen, wenn der Blutalkoholwert 3 Promille erreicht hat. Um den Wert einschätzen zu können bedient sich das Gericht den Diensten eines Sachverständigen, welcher letztlich die betroffene Person begutachtet.

Der Umfang der alkoholbedingten Beeinträchtigung kann durchaus individuell unterschiedlich ausfallen. Es hängt sehr stark von den allgemeinen Lebensgewohnheiten der jeweiligen Person ab. Sollte es sich bei der Person um einen Alkoholiker handeln kann es durchaus denkbar sein, dass der Umfang der geistigen Beeinträchtigung bei den Werten von 2,0 Promille bzw. 3,0 Promille erheblich verschoben ist und dass dementsprechend andere Werte zu einer geistigen Beeinträchtigung führen.

Die Frage der Schuldunfähigkeit

Grundsätzlich ist es für das Gericht von entscheidender Bedeutung, ob eine Person zu dem Zeitpunkt der Tat auch tatsächlich schuldfähig gewesen ist. Die gesetzliche Grundlage für die Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einer Rauschtat stellt der § 20 StGB dar. Dieser Paragraf macht die Schuldfrage dabei an gewisse Kriterien fest.

Die Kriterien der Schuldunfähigkeit sind

  • die Tat wurde unter einer als krankhaft geltenden seelischen Störung begangen
  • die Tat wurde unter einer Bewusstseinsstörung tiefergehender Natur begangen
  • die Tat wurde unter dem Zustand des Schwachsinns begangen
  • die Tat wurde unter dem Zustand der seelischen Abartigkeit begangen
  • der Täter konnte das Unrecht der Tat nicht einsehen

Diese Kriterien bedeuten jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Aufhebung der Strafbarkeit erfolgt. In derartigen Fällen kommt der § 323a StGB zum Tragen.

Welche Strafe muss für den Vollrausch im Straßenverkehr befürchtet werden?

Der Gesetzgeber kennt für den Vollrausch im Straßenverkehr gem. § 323a Absatz 1 StGB entweder eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Freiheitsstrafe. Als Maßgabe gilt jedoch, dass die Strafe gem. Absatz 2 auf keinen Fall schwerwiegender sein darf als die Strafe, die für die reine Handlung der Straftat im Sinne des StGB erfolgt.

Sollte es sich bei der Tat, die im Vollrausch begangen wurde, um ein Antragsdelikt handeln erfolgt auch die Bestrafung des Vollrausches lediglich auf Antrag. Als Antragsdelikt werden dabei alle Straftaten verstanden, für deren Verfolgung das Opfer bzw. die geschädigte Person bei den zuständigen Behörden einen Antrag stellen muss. Als Beispiele hierfür können die unbefugte Nutzung von einem Fahrzeug gem. § 248b StGB oder auch die Beleidigung gem. § 185 StGB dienen. Dies sind Straftaten, die in der gängigen Praxis als typisch für den Vollrausch gelten.

Es werden keine Unterschiede gemacht

Im Zusammenhang mit der Strafandrohung unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich nicht zwischen der fahrlässigen oder der vorsätzlichen Tat. Es handelt sich dabei stets um eine sogenannte Einzelfallentscheidung, bei welcher die genauen Rahmenumstände der Tathandlung für die Strafbemessung berücksichtigt werden. Dementsprechend spielen etwaig vorhandene Vorstrafen des Täters sowie auch der Schadensumfang sowie das Verhalten des Täters nach der Tat eine wichtige Rolle für die Strafbemessung.

Die Bestrafung des Täters muss nicht zwingend auf der Grundlage des StGB erfolgen. Auch das OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) kennt entsprechende Strafbemessungen, die sich grundsätzlich an dem § 323a StGB orientieren. Die Ahndung des Vollrausches im Straßenverkehr kann auch als Ordnungswidrigkeit angesehen und entsprechend geahndet werden, wobei die Geldbuße dabei die Maximalhöhe des § 323a StGB nicht übersteigen darf.

Wird einer Person der Vollrausch im Straßenverkehr vorgeworfen erfolgt zunächst ein Ermittlungsverfahren. Die Täterperson wird dabei die Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Bereits in diesem Stadium sollte jedoch die Täterperson eine gewisse Vorsicht an den Tag legen und von dem Recht zu schweigen auf jeden Fall Gebrauch machen. Gegenüber der Polizei oder auch der Staatsanwaltschaft sollten dementsprechend keine unüberlegten Äußerungen getätigt werden, da sich diese Äußerungen auf jeden Fall negativ auf das Verfahren auswirken können. Dementsprechend sollte der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen, welcher im Fall einer Mandatierung eine Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen wird. Viele Menschen geben sich dem Irrtum hin, dass sie die Angelegenheit schon in Eigenregie für sich gut regeln können. Dabei werden nur zu häufig die unangenehmen Nebenwirkungen eines derartigen Verfahrens unterschätzt. Der Vorwurf des Vollrausches im Straßenverkehr sollte jedoch auf gar keinen Fall unterschätzt werden. Dementsprechend kann nur in Verbindung mit der Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt die Angelegenheit zu einem guten Ende gebracht werden. Dieses Umstandes sollte sich eine beschuldigte Person stets bewusst sein.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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