Skip to content
Menü

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsurteil § 74 Abs. 2 OWiG – Verfahrensrüge

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 417/21 – Beschluss vom 27.10.2021

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 04. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 07. Oktober 2019 setzte der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € fest und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot an.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht Oranienburg Hauptverhandlungstermin zuletzt auf den 04. Mai 2021. Sowohl der Betroffene als auch sein Verteidiger wurden zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen. Mit Telefax vom 03. Mai 2021 bat der Verteidiger unter Vorlage eines Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attests um Terminsverlegung, weil der Betroffene erkrankt sei.

Diesem Antrag kam das Amtsgericht nicht nach. Im Hauptverhandlungstermin erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Gericht verwarf den Einspruch daraufhin gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der Betroffene nach telefonischer Auskunft des die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Arztes nicht verhandlungsunfähig erkrankt sei, sondern an der Verhandlung hätte teilnehmen können.

Gegen dieses seinem Verteidiger am 27. Juli 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Juli 2021 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 aus, das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG könne grundsätzlich nur mit der Verfahrensrüge und der Begründung angegriffen werden, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen der genannten Norm zu Unrecht bejaht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 24. September 2021 führt der Betroffene hierzu aus, er habe das Urteil mit der Verfahrensrüge angegriffen und ausgeführt, sein Arzt sei unzulässig genötigt worden, seine Schweigepflicht zu brechen. Sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung sei durch das vorgelegte Attest hinreichend entschuldigt worden. Dies umso mehr, als zuvor eine Covid-Infektion bei ihm diagnostiziert worden sei.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

Gegen ein Verwerfungsurteil im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG kann mit der Rechtsbeschwerde nur vorgebracht werden, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen habe, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (Göhler, OWiG, 18. Auflage, zu § 74, Rz. 48a m. w. N.). Der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführenden Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373). Entgegen der Annahme des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 24. September 2021 fehlt es hier an einer Verfahrensrüge.

Die allein erhobene Sachrüge führt lediglich zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen (OLG Koblenz a. a. O.; OLG Hamm NZV 2003, 396). Diese Prüfung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!