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Bußgeldbescheid – ungenaue Tatortbeschreibung – Verjährung

AG Kaiserslautern – Az.: 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2) – Urteil vom 04.01.2022

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften: §§ 33,46 Abs. 1 OWiG, 24, 26 StVG, 206a StPO

Gründe

Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO. Die Tat vom 20.07.2021 war bereits bei Eingang der Akten bei Gericht am 27.10.2021 verjährt.

Die Anhörung vom 30.07.2021 und der Bußgeldbescheid vom 08.09.2021 waren nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.07.2021 gemäß § 33 OWiG zu unterbrechen.

Sowohl Anhörung als auch Bußgeldbescheid geben als Tatort lediglich „Kaiserslautern Donnersberstr.“ an. Dieser „Tatort“ ermangelt einer konkretisierenden Angabe, wo genau der Verstoß begangen worden sein soll. Die Donnersberstraße beginnt mit Abzweigung von der Barbarossastraße, endet am „UCI“ und erstreckt sich über mehr als einen Kilometer – unterbrochen von der Mannheimer Straße. Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist – sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die  Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.) (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2021 – 2 OWi 6 SsBs 20/21, juris, Rn. 9). Diese Angabe enthalten vorliegend weder Anhörung noch Bußgeldbescheid. Der Betroffene hatte daher ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der langen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch die Fahrtrichtung weder in der Anhörung noch im Bescheid angegeben ist. Damit sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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