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Lasermessung – Riegl FG 21-P -weder Messfoto noch Rohmessdaten vorhanden

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: SsBs 100/2021 (68/21 OWi) – Beschluss vom 02.11.2021

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses bestand kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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