VG Düsseldorf – Az.: 14 L 234/19 – Beschluss vom 27.02.2019 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 615/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Ordnet die Verwaltungsbehörde, wie hier, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 […]