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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung

AG Stuttgart – Az.: 13 OWi 14/18 – Beschluss vom 25.02.2019

1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 02.10.2018 hin wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Zentrale Bußgeldstelle vom 26.09.2018 (Az: …) in der Auslagenentscheidung aufgehoben.

2. Die im Rahmen des o.g. Ordnungswidrigkeitenverfahrens dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Verwaltungsbehörde auferlegt.

Die Kosten des Rechtsbehelfs trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ mit Datum vom 14.11.2017 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger gegen den Kostenansatz vom 28.11.2017 am 18.01.2018 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.2018 wurde der Antrag des Betroffenen kostenpflichtig verworfen. Mit Bescheid vom 26.09.2018 stellte die Bußgeldbehörde das Verfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung ein. Gleichzeitig auferlegte sie dem Betroffenen dessen eigene notwendige Auslagen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit erneutem Antrag des Verteidigers gem. § 62 OWiG vom 02.10.2018.

II.

Der zulässige Antrag des Betroffenen ist begründet. Gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, wenn das Verfahren ausschließlich wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Zwar ist vorliegend nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Betroffene bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses – hier: der Verjährung der Tat – wegen der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden wäre, da nach dem im Zeitpunkt der Verjährung gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestand. Jedoch handelt es sich bei § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO um eine Ausnahmevorschrift, nach welcher die Verwaltungsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ob auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen als unbillig erscheint.

Die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen allein ist hierfür nicht ausreichend, vielmehr kann Grundlage des Unbilligkeitsurteils immer nur ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Auflage 2018, § 467 Rn. 18 m.w.N.). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Verjährung der Tat beruht nicht auf einem dem Betroffenen vorzuwerfenden Verhalten, sondern vielmehr auf der Verfahrensverzögerung, die durch die Entscheidung des Gerichts über den Antrag gemäß § 62 OWiG eingetreten ist.

Da dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, hat die Stadtkasse ebenso etwaige Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

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