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Bußgeldverfahren – Beginn der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

OLG Jena – Az.: 1 OLG 121 SsRs 210/18 – Beschluss vom 25.02.2019

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 26.07.2018 wird aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen vom 25.05.2018 wird zugelassen.

3. Das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen vom 25.05.2018 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Sondershausen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit im Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ergangenem Urteil vom 25.05.2018 verhängte das Amtsgericht Sondershausen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 40 km/h eine Geldbuße von 120,00 €.

Gegen dieses am 01.06.2018 zugestellte Urteil legte der Betroffene am 07.06.2018 Rechtsbeschwerde ein, deren Zulassung er am 09.07.2018 wegen Gehörsverletzung beantragte und die er – ebenfalls am 09.07.2018 – mit der Rüge der Verletzung sowohl formellen wie materiellen Rechts begründete.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 hat das Amtsgericht Sondershausen die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei.

Gegen diesen ihm am 02.08.2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seinem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 06.02.2019 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, wie erkannt zu entscheiden.

II.

1.

Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet.

Der Betroffene hat mit am 07.06.2018 beim Amtsgericht Sondershausen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers innerhalb der Wochenfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 Satz 1 StPO und damit rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.

Diese hat er auch fristgerecht begründet. Denn die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begann gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung, mithin am 09.06.2018 und endete am 09.07.2018, weshalb die Begründung fristgemäß erfolgt ist.

2.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Rechtsbeschwerde hat – vorläufig – Erfolg.

In ihrer Stellungnahme vom 06.02.2019 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hierzu ausgeführt:

„Wegen der hier ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 120,00 € ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist hier m.E. zuzulassen, weil es geboten erscheint, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Verurteilung Beweismittel zugrunde gelegt wurden, welche dem Betroffenen nicht bekannt waren.

Unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, das Hauptverhandlungsprotokoll, dem im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten auch Beweiskraft zukommt, und die Urteilsgründe, erweist sich die noch ausreichend ausgeführte Rüge als begründet.

Das Amtsgericht hat zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel, nämlich das Wartungsprotokoll (Bl. 39-41 d.A.) herangezogen, obwohl dieses dem Betroffenen vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand. Das verletzt das rechtliche Gehör des Betroffenen (Göhler OWiG § 74 Rdnr. 17).

Auf die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Verteidigers kommt es nicht an.“

Dem schließt sich der Senat an.

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