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Qualifizierter Rotlichtverstoß

AG Detmold – Az.: 4 OWi-35 Js 2639/18-500/18 – Urteil vom 20.02.2019

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von 245,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Angewandte Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 11 Abs. 6, 48 Nr. 5 FZV, 24, 25 StVG, 132.3 BKat, 174 BKat, 4 Abs. 1 BKatV, 19 OWiG.

Gründe

I.

Im Verkehrszentralregister ist zu dem Betroffenen folgende Eintragung erfasst:

Mit Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 31.08.2016, rechtskräftig seit dem 27.09.2016, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 70,- Euro wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h festgesetzt.

II.

Der Betroffene befuhr am 29.07.2018 um 09:09 Uhr mit einem PKW Smart, amtliches Kennzeichen LIP aus Richtung Lage kommend die Lagesche Straße in Oerlinghausen-Helpup. Vor Ort galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

In Höhe der Kreuzung zur C ist eine Lichtzeichenanlage für Fahrzeuge einschließlich einer Lichtzeichenanlage für Fußgänger installiert. Diese befindet sich aus der Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Einmündung C, vor der Lichtzeichenanlage ist eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgebracht. Die Gelbphase der Lichtzeichenanlage beträgt 3 Sekunden. Aufgrund der geraden Straßenführung im Vorfeld der Lichtzeichenanlage ist die Ampelanlage für heranfahrende Fahrzeuge deutlich erkennbar.

Der Betroffene befand sich mit dem von ihm geführten PKW mindestens mehr als zwanzig Meter von der Haltelinie entfernt, als die Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht wechselte. Dem Betroffenen, der nicht mehr als 70 km/h fuhr, wäre es bei Beachtung des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Gelb gefahrlos möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Stattdessen fuhr der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus und überfuhr die Haltelinie, nachdem die Rotlichtphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können, dass er die Haltelinie der Lichtzeichenanlage überfuhr, obwohl der Signalgeber der Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, und sein Fahrzeug an der Haltelinie zum Stehen bringen können, dies wäre gefahrlos möglich gewesen.

Während der Fahrt führte der Betroffene die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit, auch dies hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 19.11.2018, der Betroffene machte keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen.

2. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Lichtzeichenanlage jedenfalls nicht absichtlich bei Rotlicht passiert habe, im weiteren Verlauf der Einlassung gab er an, die Ampel sei nach seiner Überzeugung eindeutig nicht Rot gewesen. Die vor ihm fahrenden Fahrzeuge seien an der Ampelanlage „losgefahren“, er sei zu diesen aufgeschlossen und habe dann die Haltelinie gequert, es sei auch ein weiteres Fahrzeug mit Anhänger, welches er zuvor überholt habe, hinter ihm ebenfalls über die Haltelinie gefahren, dann allerdings rechts abgebogen. Die Sonne habe von hinten geschienen, er sei jedoch nicht geblendet worden.

Diese Einlassung ist indes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und das Gericht von dem vorgeworfenen Verstoß überzeugt.

Die Zeugin T hat ausgesagt, dass sie eine gezielte Überwachung auf sog. „Handy-, Gurt und Rotlichtverstöße“ durchgeführt habe. Dabei habe sie sich mit einem Kollegen in einem PKW mit geöffneten Fenstern in der Einmündung G befunden, wobei die Frontseite des Fahrzeugs Richtung Lagesche Straße gezeigt habe. Das Überwachungsfahrzeugs habe geschätzt etwa eine Fahrzeuglänge von der Einmündung entfernt, auf Höhe der vorderen Ecke des dort rechtsseitig stehenden Hauses gestanden. Von dort habe man einen guten Einblick auf die beobachte Straße und Lichtzeichenanlage, werde jedoch von den Fahrzeugen aus Fahrtrichtung Lage – welche zunächst die Einmündung G und sodann die Lichtzeichenanlage passieren – nicht sofort gesehen. Die Beobachtung erfolge durch die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, in welchem die Zeugin sich befand. Die für den aus Richtung Lage ankommenden Verkehr geltenden Signale der Lichtzeichenanlage könne man von dort gut erkennen.

Die Überwachung habe sonntagmorgens stattgefunden, zu dieser Zeit seien nicht viele Fahrzeuge unterwegs gewesen. Unmittelbar vor und hinter dem Fahrzeug des Betroffenen seien keine Fahrzeuge gefahren.

Die Zeugin berichtete, sie habe mit ihrem Kollegen den Verkehr beobachtet, als die Lichtzeichenanlage auf Rot umgeschaltet habe, sie hätten gerade zuvor noch über ihre Erfahrungen mit Rotlichtverstößen gesprochen. Dann hätten sie durch die geöffneten Fenster gehört, dass sich ein PKW aus Fahrtrichtung Lage näherte. Zu diesem Zeitpunkt sei kein vorausfahrendes Fahrzeug mehr über die bereits rote Ampel gefahren und das herannahende Fahrzeug des Betroffen sei noch nicht in ihrem Blickfeld gewesen. Das Fahrgeräusch habe jedoch so geklungen, als fahre das Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit anstatt – wie zu erwarten – vor der roten Ampel zu verlangsamen. Dann sei das Fahrzeug des Betroffenen mit gleichbleibender Geschwindigkeit aus Fahrtrichtung Lage in ihr Sichtfeld gefahren und habe die Haltelinie und Einmündung zur C-Straße trotz anhaltenden Rotlichts überquert, obwohl es nach ihrer Einschätzung noch hätte anhalten können.

Beim darauf folgenden Anhaltevorgang habe der Betroffene die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht vorzeigen können.

An der Glaubhaftigkeit des durch die Zeugin geschilderten Geschehens bestehen keine Zweifel. Die Zeugin hatte ein gute Erinnerung an den Vorfall, sie konnte insbesondere detailliert beschreiben, wie ihr und ihrem Kollegen das Fahrzeuggeräusch schon während der Herannahens des Fahrzeugs aufgefallen sei und sie „nicht glauben konnten“, dass nun noch jemand über das Rotlicht fährt. Es ist auch  plausibel, dass ihr der Fall vor diesem Hintergrund im Gedächtnis blieb. Auch schilderte die Zeugin das Randgeschehen wie den Anhaltevorgang detailliert: als sie als Fahrerin mit ihrem Kollegen hinter dem Betroffenen hergefahren sei, habe dieser zunächst noch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches wohl aus Richtung C oder aus Richtung Währentrup auf die Straße gefahren sei, überholt, so dass sie nicht sicher gewesen seien, ob er fliehen wolle und das Martinshorn eingesetzt hätten. Dann sei der Betroffene im nachfolgenden „70er-Bereich“ jedoch langsamer geworden und habe gehalten. Nachdem ihm der Vorwurf eröffnet worden sei, habe es noch eine „Diskussion“ gegeben, weil der Betroffene behauptet habe, dass noch ein Fahrzeug hinter ihm gefahren sei. Ein solches Fahrzeug habe es jedoch nicht gegeben, weshalb sie und ihr Kollege abgelehnt hätten, ein solches Fahrzeug zu notieren. Sie hätten dem Betroffenen mitgeteilt, dass er gerne eigene Notizen fertigen könne, wenn er den Sachverhalt anders sehe, anschließend habe es noch eine „Diskussion“ gegeben, weil der Betroffene darauf bestanden habe, die Vornamen der Beamten zu erfahren. Besondere Belastungstendenzen der Zeugin konnten nicht festgestellt werden, die Schilderung erfolgte sachlich und die Zeugin räumte etwa auch offen ein, dass die Dauer des Rotlichts nicht durch „Mitzählen“ überprüft worden sei, es sei für sie und den Kollegen vielmehr aufgrund des geschilderten Ablaufs „ganz klar“ gewesen, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde anhielt, sie schätze den Zeitablauf vor dem geschilderten Hintergrund auf 3 bis 5 Sekunden, schließe jedoch aus, dass es nur eine Sekunde gewesen sei. Auch Unsicherheiten etwa bzgl. des Abstands ihres Beobachtungsfahrzeugs von der Lichtzeichenanlage räumte sie offen ein.

Die Aussagen der Zeugin stehen auch im Einklang mit der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte OWI-Anzeige. Auch aus dieser ergibt sich, dass das Fahrzeug des Betroffene nach Umspringen der Lichtzeichenanlage auf „rot“ zunächst zu hören war und dann in das Sichtfeld der Zeugen fuhr und die Lichtzeichenanlage nicht verlangsamender Geschwindigkeit überfuhr, das Fahrverhalten ist als „gleichmäßig“ markiert. Der Verkehr wurde als „schwach“, ohne nachfolgenden Verkehr vermerkt. Das Wetter war ausweislich der Anzeige sonnig und trocken, ein Anhalten gefahrlos möglich.

Die Schätzung der Zeugin, dass das Rotlicht vor dem Durchfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde angehalten habe, bestätigt sich durch die im Termin in Augenschein genommenen Luftbilder des Beobachtungsorts auf tim-online.nrw.de. Bei der Inaugenscheinnahme wurde mittels der Messfunktion der Anwendung der Abstand der auf dem Luftbild klar erkennbaren Ampel-Haltelinie bis zur Einmündung des G-Weg vermessen, dieser beträgt demnach mindestens 12,8 m. Die Breite des G2 wurde ebenfalls während der Inaugenscheinnahme vermessen und beträgt mindesten 6 Meter. Die Zeugin gab glaubhaft und anhand des Luftbilds nachvollziehbar an, dass sie am Beobachtungsort linksseitig vom G bis zur Haltelinie (und darüber hinaus) Einsicht habe und rechtsseitig ebenfalls ein Stück weit auf den Verlauf der Lageschen Straße  rechtsseitig der Einmündung G blicken könne, insoweit aber nicht genau angeben könne, wie weit diese Einsicht rechtsseitig möglich sei.

Der für die Zeugin einsehbare Bereich betrug also mindesten 18,8 m linksseitig zuzüglich des rechtsseitig einsehbaren Bereichs, den das Gericht anhand des Luftbilds, der Angaben der Zeugin und der Beschreibung der Position des Beobachtungsfahrzeugs auf mindestens einen Meter schätzt. Der für die Zeugin einsehbare Bereich bis zur Haltelinie betrug mithin keinesfalls weniger als 19,8 Meter. Die Zeugin schilderte anschaulich, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen zu Beginn der Rotphase nicht innerhalb des sichtbaren Bereichs befand, sie und ihr Kollege es vielmehr zunächst hörten und erst später sehen konnten, als es in den Sichtbereich einfuhr. Daher ist das Gericht überzeugt, dass der Betroffene sich zu Beginn der Rotphase mindestens 20 Meter von der Haltelinie entfernt befand. Auch wenn man zu Gunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser unter deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 70km/h fuhr, wären bei dieser Geschwindigkeit in einer Sekunde nur 19,44 Meter durchfahren worden. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine noch stärkere Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen bestehen nicht. An der Beobachtungsstelle gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die Zeugin konnte sich an Besonderheiten der Geschwindigkeit nicht erinnern und auch im Protokoll findet sich kein Hinweis auf eine derart starke Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, auch der Betroffene behauptete dies in seiner Einlassung nicht.

Nach diesen Feststellungen bestehen keine Zweifel, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde andauerte, als der Betroffene die Haltelinie überfuhr. Ebenfalls wäre es dem Betroffenen ausweislich der auf den Luftbildern ersichtlichen geraden Fahrstrecke jedenfalls bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres möglich gewesen, nach Einsetzen der Gelbphase sein Fahrzeug abzubremsen und so vor der Haltelinie zum stehen zu kommen, wobei das Gericht bei der vor Ort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgeht (vgl. VwV-StVO zu § 37, Randnummer 17, Punkt IX). Es bestehen angesichts der geraden Fahrstrecke darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass dem Betroffenen auch bei Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis maximal 70 km/h ein gefahrloses Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich gewesen wäre, eine solche fahrlässige Überschreitung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit würde ein Überfahren des Haltelinie im Übrigen auch nicht rechtfertigen.

IV.

Der Betroffene hat damit gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen. Bei dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 StVO, für die nach dem Bußgeldkatalog, sofern die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, im Regelfall eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro vorgesehen ist (Ziff. 132.3 BKatV).

Darüber hinaus hat der Betroffene fahrlässig die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt, § 11 Abs. 6, 48 FZV; hierfür sieht der Bußgeldkatalog eine Regelbuße in Höhe von 10,00 Euro vor. Die beiden Verstößen wurden tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen. Aufgrund der tateinheitlichen Verwirklichung der vorliegenden Verstöße war gem. § 19 OWiG eine Geldbuße festzusetzen.

Unter Berücksichtigung der unter I. festgestellten verkehrsrechtlichen Voreintragung des Betroffenen, welche sich auf einen Geschwindigkeitsverstoß bezieht, sowie der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Ordnungswidrigkeiten hält das Gericht eine Erhöhung des höheren Regelsatzes auf eine Geldbuße von 245,00 Euro für tat- und schuldangemessen, um dem Betroffenen das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. Anzeichen dafür, dass eine solche Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unangemessen hoch ist, bestehen nicht.

Neben der Geldbuße ist die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV liegt eine grobe Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer in der Regel vor, wenn ein Tatbestand der Nr. 132.3 BKatV verwirklicht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 231, 234), wobei wenn es angeordnet wird, in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer festzusetzen ist.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall, auch wenn ein solcher Regelfall vorliegt, abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte eine Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigt. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen, war, dass besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen die indizielle Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung zu kompensieren, nicht vorhanden sind. Das Gericht ist daher überzeugt, dass ein Wegfall des Fahrverbotes, auch gegen Erhöhung der Geldbuße, nicht den im vorliegenden Fall gebotenen erzieherischen Effekt mit sich bringen würde.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die für ein reines „Augenblicksversagen“ des Betroffenen sprechen, in Folge dessen die Verhängung eines Fahrverbots unverhältnismäßig sein könnte. Augenblicksversagen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist gegeben, wenn der Betroffene die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage infolge einer momentanen Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat und ihm insoweit allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Lichtzeichenanlage liegt wie festgestellt an einer langen geraden Fahrstrecke, es herrschte kein starker Verkehr und keine unübersichtliche Verkehrssituation. Die Lichtzeichenanlage und deren Umschalten auf zunächst Gelb- und dann Rotlicht musste der Betroffene folglich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres wahrnehmen und beachten. Vorliegend hat der Betroffene hingegen – wie sich in seiner unverminderten Geschwindigkeit zeigt –  die Lichtzeichenanlage überhaupt nicht beachtet. Wer so unaufmerksam fährt, dass er ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt nicht beachtet, verletzt seine Pflichten gerade in der die Verhängung eines Fahrverbots begründenden besonders groben Weise.

Nicht verkannt wird, dass es für den Betroffenen durch ein solches Fahrverbot zu gewissen Erschwernissen in der Berufsausübung kommen kann, wobei der Betroffene hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – wie ausgeführt – auch auf Hinweis des Gerichts auf die mögliche Erheblichkeit für die Frage der Verhängung eines Fahrverbots keine Angaben gemacht. Als erhebliche Härte stellt sich ein Fahrverbot von einem Monat für den Betroffenen jedoch nicht dar. Eine solche erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte liegt nicht schon dann vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche Nachteile verbunden sind bzw. ein Betroffener beruflich in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Denn berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden und einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten.

Das dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz droht, ist konkret nicht dargetan. Das Gericht schließt diese Möglichkeit auch aus, zumal es dem Betroffenen seit Zustellung des Bußgeldbescheids vom 08.08.2018 möglich war, sich auf die Verhängung eines Fahrverbots einzurichten (beispielsweise durch das Ansparen von Urlaubsansprüchen oder finanziellen Mitteln für Taxifahrten/einen Aushilfsfahrer oder durch die Organisation von Unterstützung im sozialen Umfeld).

Konkrete Tatsachen, die geeignet sind oder sein könnten, diese Schlussfolgerung zumindest in Zweifel zu ziehen, hat der Betroffene nicht vorgetragen.

V.

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

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