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Bußgeldverfahren – Überschreitung des zuständigen Höchstgewichts für Fahrzeugkombination

OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 16 Ss 1197/18 – Beschluss vom 27.02.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 24. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freudenstadt hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juli 2018 wegen fahrlässiger Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eine Geldbuße von 140 Euro verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers am 25. Juli 2018 beim Amtsgericht Rechtsbeschwerde ein. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 23. August 2018 beantragte sein Verteidiger per Telefax, das am Montag, dem 24. September 2018 beim Amtsgericht einging, die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete diese zugleich. Er beanstandet mit der Verfahrensrüge, dass das Ergebnis der Fahrzeugwiegung vom Amtsgericht trotz eines Beweisverwertungsverbots für die Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts herangezogen worden sei und erhebt daneben die allgemeine Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2019 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Amtsgericht gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen habe, weil es die Verurteilung auf das Ergebnis einer achsweisen Wiegung der Fahrzeugkombination gestützt habe, obwohl das achsweise Wiegen auf der verwendeten Waage nicht zugelassen gewesen sei, hat keinen Erfolg.

a) Dieser Rüge liegen folgende Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts zugrunde:

Der Betroffene führte am 8. Mai 2017 eine mit Langholz beladene Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen, obwohl diese ein Gesamtgewicht von mindestens 47.336 kg aufwies, sie somit das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg überschritt und der Betroffene diese Überladung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Überladung von den kontrollierenden Polizeibeamten ermittelt, indem sie die Fahrzeugkombination auf der Eingangswaage einer nahegelegenen Deponie des Landkreises Freudenstadt wiegen ließen und dabei ein Gesamtgewicht von 48.800 kg feststellten. Von diesem Wert nahmen sie einen Toleranzabzug von drei Prozent vor, um etwaige Messungenauigkeiten auszugleichen und legten ihrer Anzeige somit ein Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 47.336 kg zugrunde. Die Wiegung der Fahrzeugkombination erfolgte achsweise, da eine Einmalwiegung aufgrund ihrer Länge auf der verwendeten Eingangswaage nicht möglich war. Bei dieser handelte es sich um eine nichtselbsttätige Waage der Genauigkeitsklasse III mit einer Verkehrsfehlergrenze von 60 kg bei Wiegungen zwischen 40.000 und 50.000 kg, die für eine Höchstlast von 50.000 kg zugelassen und am 27. April 2017 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020 vom Eichamt Karlsruhe geeicht worden war. Das Eichamt stellte bei seiner Prüfung fest, dass die Waage den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung entsprach. Es bestimmte damals aber gesondert, dass ein achsweises Wiegen auf der Waage nicht (mehr) zulässig ist, weil im Rahmen einer Zusatzprüfung – anders als dies die letzte davor durchgeführte Überprüfung des Eichamts ergeben hatte – bei achsweisen Wiegungen zum Teil geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fehlergrenze zu Tage traten, wobei die festgestellten Messungenauigkeiten bei maximal 71 kg lagen. Diese die Fehlergrenze übersteigenden Messungenauigkeiten rührten daher, dass die Zufahrt, die aus Richtung des Außenbereichs auf die Waage führt, nicht ausreichend eben ist. Dementsprechend wurden im Rahmen der Zusatzprüfung des Eichamts keine Überschreitungen der Fehlergrenze festgestellt, sofern sich beim achsweisen Verwiegen der nicht gewogene Fahrzeugteil im Abfahrtsbereich der Waage in Richtung Deponie befand, der ein technisch zu vernachlässigendes Gefälle von weniger als 0,5 Prozent aufweist und somit nahezu eben ist. Da die Polizeibeamten mit den örtlichen Gegebenheiten an der Waage vertraut waren, wurde die verfahrensgegenständliche achsweise Wiegung von ihnen auch dergestalt durchgeführt, dass der nicht gewogene Fahrzeugteil immer auf dem nahezu ebenen Abfahrtsbereich stand. So ließen sie die Fahrzeugkombination von der Zufahrt aus auf die Eingangswaage fahren und wogen bei der ersten Messung, die ihrem Gesamtergebnis zugrunde gelegt wurde, den rückwärtigen Teil der Fahrzeugkombination, während der vordere Teil im Abfahrtsbereich in Richtung Deponie stand. Danach ließen sie das Fahrzeug wenden und es wurde für die Einrechnung in das Gesamtergebnis der vordere Teil gewogen, während nun der hintere Fahrzeugteil auf dem Auslaufbereich in Richtung Deponie stand.

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf das von den Polizeibeamten mit einem Toleranzabzug von drei Prozent ermittelte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination gestützt, da es das Ergebnis der Wiegung – nach umfassender Überprüfung der Waage und des Wiegevorgangs, die mit Hilfe von Zeugen und eines Sachverständigen erfolgt war – für zuverlässig erachtete.

b) Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene geltend macht, dass das Ergebnis der achsweisen Wiegung trotz eines Beweisverwertungsverbots zu seinen Lasten verwendet worden sei, ist in der zulässigen Form erhoben. Sie ist aber nicht begründet.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es das – überprüfte und für zuverlässig befundene – Wiegeergebnis verwerten und den Feststellungen zugrunde legen kann.

aa) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob unter den konkreten Umständen des Falles ein Beweiserhebungsverbot bestand.

Die Polizeibeamten haben beim Einsatz der Waage zur Ermittlung des Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination nicht gegen § 31 Abs. 1, § 3 Nr. 22 MessEG verstoßen. § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG verbietet das Verwenden nicht gesetzeskonformer Messgeräte. § 31 Abs. 1 Satz 2 MessEG verlangt die Einhaltung der vorgeschriebenen Verwendungsbedingungen. Der Begriff des „Verwendens“ ist in § 3 Nr. 22 MessEG legaldefiniert. Danach beinhaltet der Begriff des Verwendens zwei Tatbestandsalternativen, nämlich das Betreiben und das Bereithalten eines Messgeräts. Der hier allein in Betracht kommende Begriff des „Betreibens“ ist enger auszulegen als die bloße Nutzung. Er setzt neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit voraus. Kurzfristige Nutzungen eines Messgeräts, beispielsweise zum einmaligen Verwiegen eines Gegenstandes, werden daher nicht erfasst (BT-Drucks. 17/12727, S. 39). Dementsprechend haben die Polizeibeamten beim Verwiegen der Fahrzeugkombination die Waage nicht im Sinne des § 31 Abs. 1 MessEG verwendet.

Ob die Polizeibeamten bei der Anzeige der Ordnungswidrigkeit gegen § 33 Abs. 1 MessEG verstoßen haben, in dem sie die durch die Waage gewonnenen Messergebnisse ihrem Ermittlungsergebnis zu Grunde gelegt haben, erscheint zweifelhaft. Die Vorschrift gebietet für den amtlichen Verkehr die Werte für Messgrößen nur dann anzugeben oder zu verwenden, wenn sie gemäß § 31 Abs. 1 MessEG gesetzeskonform gewonnen wurden. Ermittlungshandlungen der Polizei im Bußgeldverfahren können als auf Rechtswirkungen nach außen gerichtete behördliche Handlungen grundsätzlich dem amtlichen Verkehr im Sinne von § 6 Nr. 1 MessEV zugerechnet werden. Von dieser Pflicht beim Verwenden von Messergebnissen bestehen jedoch gemäß § 36 Satz 1, § 41 Nr. 5 MessEG Ausnahmen, die für die Verwendung von Messgeräten im amtlichen Verkehr in § 5 Abs. 2 MessEV näher konkretisiert sind. So nimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 MessEV unter den in § 5 Abs. 2 Satz 2 MessEV näher genannten Bedingungen die Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes aus. Diese Möglichkeit erfährt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 MessEV eine Einschränkung. Danach müssen aus Gründen des Vertrauensschutzes in die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung (BR-Drucks. 493/14, S. 138) Messgeräte zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs stets den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Die Waage ist kein Gerät zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs, weil sie einem anderen Zweck – nämlich der Verwiegung die Deponie nutzender Fahrzeuge und deren Ladung – dient. Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 MessEV erfüllt sind, ist nicht festgestellt.

bb) Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil selbst ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG nicht dazu führen würde, dass das Tatgericht das Messergebnis im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht verwerten dürfte. Es ist dem Tatrichter im Falle eines entsprechenden Verstoßes weder durch ein absolutes oder relatives Beweisverwertungsverbot noch durch ein Verwendungsverbot untersagt, das Wiegeergebnis seiner Beweiswürdigung zugrunde zu legen bzw. an dieses Wiegeergebnis mit weiteren Überprüfungen zum Gewicht der Fahrzeugkombination – etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens – anzuknüpfen.

(1) Das Gericht hat ausgehend von der Amtsermittlungspflicht, die grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren gilt, die Wahrheit zu erforschen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 1 ff.). Insofern hat es – in den von § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG bestimmten Grenzen – den wahren Sachverhalt anhand aller Tatsachen und aller tauglichen und erlaubten Beweismittel aufzuklären, wobei es seiner Pflicht nicht ausreichend nachkommt, wenn es ein erreichbares sachnäheres Beweismittel nicht nutzt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83, juris Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 11; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl., Rn. 1 f.). Dementsprechend sind im Bußgeldverfahren die Anhaltspunkte für das vorgeworfene ordnungswidrige Verhalten zu prüfen und es ist festzustellen, ob vom Betroffenen tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Ein Wiegeergebnis, wie es vorliegend von den Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem Verdacht des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts erhoben wurde, ist also grundsätzlich in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei muss seine Zuverlässigkeit allerdings, wenn Umstände vorliegen, die diese in Zweifel ziehen, überprüft werden, was etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen kann. All dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Messergebnis durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung einer geeichten Waage erzielt wurde, so dass das Gericht prüfen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung beurteilen muss, ob das Messergebnis sich dennoch als zuverlässig erweist, ob und in welchem Umfang Messungenauigkeiten bei der Wiegung zu erwarten sind und ob ein Toleranzabzug erforderlich bzw. ausreichend ist, um jegliche Benachteiligung des Betroffenen durch den verwendeten Messwert auszuschließen (für die Beurteilung nach freier richterlicher Beweiswürdigung auch Ternig in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 (Stand 4. Februar 2019), § 34 StVZO, juris Rn. 18; anderer Ansicht dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 1 Ss 349/04, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 9ff, die für die alte Rechtslage nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EichO von einem Beweisverwertungsverbot ausgingen).

(2) Das Mess- und Eichgesetz trifft diesbezüglich keine abweichende Regelung. Es enthält weder ein ausdrücklich bestimmtes Beweisverwertungsverbot noch sieht dieses Gesetz ein absolutes Verwendungsverbot für das Bußgeldverfahren vor.

Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 1 MessEG und der dortigen Regelung zur Verwendung von Messgrößen. Die Vorschrift stellt nur eine allgemeine Verwendungsbeschränkung dar. Sie kann nicht als strafprozessuale Regelung verstanden bzw. ausgelegt werden, die ein absolutes Verwertungs- oder Verwendungsverbot begründet und durch die im Bußgeldverfahren jede Verwertung des gemessenen Wertes oder gar jegliches Anknüpfen an die Messgröße bzw. jede Überprüfung derselben untersagt wird (gegen eine entsprechende zivilprozessuale Auslegung der Norm und insbesondere gegen die Annahme eines zivilprozessualen Verwertungs- bzw. Verwendungsverbotes auch Zehelein in NZM 2017, 794, 795 ff.).

Das Bußgeldverfahren ließe sich zwar grundsätzlich unter den Begriff des „amtlichen Verkehrs“ fassen, für den diese Verwendungsregelung gilt und der nach § 6 Nr. 1 MessEG jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung umfasst, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig, da die Formulierung „Messgrößen dürfen […] im amtlichen Verkehr […] nur […] verwendet werden“ grundsätzlich in einem weiten, selbst die Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch die Fernwirkung umfassenden Sinne, aber auch in einem engen Sinn verstanden werden kann, nach dem sie nur die direkte Nutzung des Messwertes betrifft, sie keine Fernwirkung bestimmt und ihr auch keine prozessrechtliche Bedeutung zukommt. Dass § 3 Nr. 23 Buchstabe a MessEG das Verwenden von Messwerten als die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr definiert, bringt dabei keine weitere Klärung der Frage. Ferner lassen die konkretisierenden Bestimmungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 1 MessEV lediglich erkennen, dass die Regelungen des Mess- und Eichgesetzes grundsätzlich auch für Messgeräte Anwendung finden sollen, die von Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörden bei der Überwachung des Verkehrs bzw. von Sachverständigen, die in staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahren tätig sind, eingesetzt werden. Sie besagen indes nicht, dass die prozessuale Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und der Grundsatz, hierbei die Beweise frei würdigen zu können, im Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeschränkt werden sollten. Historisch betrachtet stellen sich die Regelungen vielmehr als Fortschreibung früherer Regelungen in Gesetzen bzw. Verordnungen zum Eichrecht dar, die – insbesondere auch für den Bereich der Verkehrsüberwachung und die dort eingesetzten Messverfahren sowie für gutachterliche Tätigkeiten für Staatsanwaltschaften und Gerichte – Standardisierungen bzw. Eichpflichten und damit auch eine verbesserte Messsicherheit bringen sollten, ohne dabei allerdings Einschränkungen strafprozessualer Grundsätze anzuordnen (vgl. z.B. § 34 Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember 1935, RGBl. 1935 Teil I, 1499 (1504) nebst Änderung durch § 4 der Verordnung zur Vereinfachung des Eichwesens vom 22. September 1944, RGBl. 1944 Teil I, 227; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 5, Satz 2, Abs. 2 Eichgesetz vom 22. Februar 1985, BT-Drucks. V Nr. 1073, S. 3 u. 17 und § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, Satz 2 Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992, BGBl. 1992 Teil I, 706 (706, 709 f.)).

Gegen ein Verständnis des § 33 Abs. 1 MessEG als prozessuales Verwendungsverbot spricht zudem der Vergleich mit Bestimmungen, durch die der Gesetzgeber in jüngerer Vergangenheit Verwendungsverbote für das Strafverfahren einführte. Denn anders als bei § 33 Abs. 1 MessEG kommt bei solchen prozessualen Verwendungsverboten ihre verfahrensrechtliche Zielrichtung durch eine Verortung im Prozessrecht bzw. durch eine klare Formulierung der verbotenen Verwendung „im Strafverfahren“ oder „im Bußgeldverfahren“ bzw. „im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ deutlich zum Ausdruck (vgl. § 100e Abs. 6, § 160a Abs. 1 Satz 2, § 161 Abs. 3, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 7 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG).

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 33 MessEG tatsächlich im Sinne des oben genannten weiten Verständnisses der Norm das Ziel verfolgt hätte, eine prozessuale Regelung für das Bußgeldverfahren zu schaffen und mit dieser tiefgreifend in die strafprozessualen Grundsätze der Amtsaufklärungspflicht und der freien richterlichen Beweiswürdigung einzugreifen. Wäre ein entsprechendes Ziel verfolgt worden, dann wäre zu erwarten, dass dies in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr zeigt die im Gesetzentwurf der Bundesregierung angeführte Begründung zu § 33 MessEG, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung keine Verschärfung der Rechtsfolgen bezweckte, sondern schlicht die mögliche Personenverschiedenheit zwischen dem Verwender des Messgerätes und dem Verwender der Messwerte erfasst werden sollte. Eine prozessrechtliche, das Gericht in seiner Aufklärungspflicht und seiner Beweiswürdigung einschränkende Reichweite der Regelung findet in der Gesetzesbegründung dagegen keine Erwähnung (vgl. BT-Drucks. 17/12727, S. 46). Auch die Richtlinien des Europäischen Parlaments, die durch das Mess- und Eichgesetz umgesetzt wurden, fordern für Messwerte, die aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eines Messgeräts resultieren, kein prozessuales Verwendungsverbot. Ein solches kann für § 33 MessEG somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt richtlinienkonformer Auslegung begründet werden (vgl. Richtlinien 2009/34/EG, 2014/31/EU und 2014/32/EU sowie die früheren Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG; hierzu auch Zehelein NZM 2017, 800 f.).

Für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 33 Abs. 1 MessEG nicht das Ziel verfolgte, die freie richterliche Beweiswürdigung und die Nutzung von entsprechenden Messwerten im gerichtlichen Verfahren einzuschränken, spricht im Übrigen, dass ein Verwenden von Messwerten, das entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG erfolgt, nach § 60 Abs. 1 Nr. 19 MessEG – schon im Falle fahrlässigen Verhaltens – bußgeldbewehrt ist. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 MessEG auf das Bußgeldverfahren, würde somit insbesondere auch die Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichts grundsätzlich dem Bußgeldtatbestand unterstellen. Insofern wären, hätte der Gesetzgeber eine derartige prozessuale Bedeutung angestrebt, zumindest klarstellende Äußerungen zur Frage der Sperrwirkung nach § 339 StGB (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB, 30. Aufl., § 339 Rn. 17) zu erwarten, die in den Gesetzesmaterialien indes fehlen. Dies korrespondiert wiederum damit, dass die Gesetzgebungskompetenz dort ausdrücklich auf Art. 73 Nr. 4 GG gestützt und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nur im Hinblick auf die Einführung von Bußgeldvorschriften, nicht aber hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren benannt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/12727, S. 33).

Klar zum Ausdruck kommt in den Gesetzesmaterialien dagegen der gesetzgeberische Wille, Regelungen zu schaffen, die das richtige Messen gewährleisten, und dabei unter anderem auch für Messeinrichtungen der Verkehrsüberwachung zu sichern, dass grundsätzlich das Mess- und Eichgesetz gilt und gesetzeskonformes Geräte verwendet werden. Hierdurch soll insbesondere auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in behördliches Handeln und die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung gestärkt werden (BT-Drucks. 17/12727, S. 32; BR-Drucks. 493/14, S. 138). Diese Ziele bedingen aber nicht, Messwerte die durch den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eines gesetzeskonformen Messgeräts ermittelt wurden, mit einem umfassenden Verwendungsverbot für das Bußgeldverfahren zu belegen. Vielmehr wäre ihnen durch ein solches wenig gedient, weil dies dazu führen kann, dass im gerichtlichen Verfahren anstelle eines Messwerts, der – wie beispielsweise das vorliegende Wiegeergebnis – nur an geringfügigen Messungenauigkeiten leidet, viel ungenauere Methoden zur Ermittlung des fraglichen Werts Anwendung fänden. Anschaulich wird diese Problematik an Entscheidungen zur früheren Eichordnung, die teilweise ein Verwertungsverbot für Ergebnisse des achsweisen Wiegens auf hierfür nicht zugelassenen Waagen aussprachen und dann auf Möglichkeiten abstellten, das Gewicht im Nachhinein durch Sachverständigengutachten festzustellen, die gegebenenfalls anhand von Lichtbildern der Ladung und eines hieraus beispielsweise festzustellenden Volumens transportierter Güter Aussagen zur Masse treffen sollten (OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 1 Ss 349/04, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 5 Ss OWi 637/08, juris Rn. 15).

Im Übrigen zeigt ein Vergleich des § 33 MessEG mit anerkannten prozessualen Verwendungsverboten einen maßgeblichen Unterschied auf. Letztere verbieten die Nutzung sensibler Daten, weil dies aus Datenschutzgründen oder in Anbetracht von anerkannten Schweigepflichten bzw. -rechten geboten ist (vgl. § 100e Abs. 6, § 160a Abs. 1 Satz 2, § 161 Abs. 3, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 7 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG und Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Einleitung Rn. 57d). Eine vergleichbare Rechtfertigung besteht bei Messwerten und der Frage, ob sie mit geeichten Messgeräten bestimmungsgemäß ermittelt wurden, gerade nicht. Es geht insofern „nur“ um die Zuverlässigkeit des Beweismittels bzw. des gemessenen Werts. Diese Zuverlässigkeit pauschal zu beurteilen, ist nicht möglich. Sie wird aber in aller Regel – wie auch die vorliegende Konstellation zeigt – einer Prüfung im Einzelfall zugänglich sein, durch die, etwa mittels Begutachtung durch einen Sachverständigen, festgestellt werden kann, ob eine ausreichende Genauigkeit vorliegt, die – gegebenenfalls unter Verwendung eines Toleranzabzugs – Benachteiligungen des Betroffenen ausschließt, oder ob dies nicht der Fall ist. Auch dies spricht gegen eine Auslegung des § 33 Abs. 1 MessEG als umfassendes prozessuales Verwendungsverbot.

(3) Es liegt zudem kein relatives Beweisverwertungsverbot vor. Selbst wenn die kontrollierenden Polizeibeamten gegen § 31 Abs. 1 Satz 2 MessEG und § 33 Abs. 1 MessEG verstoßen haben sollten, vermag dies nach allgemeinen Grundsätzen ein solches nicht zu begründen.

Dabei ist zunächst einmal zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat. Vielmehr kommt ein solches als Einschränkung der gerichtlichen Pflicht zur Wahrheitserforschung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es im Einzelfall nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten geboten ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder rechtlichen Grundlage massiv beeinträchtigt werden und dies auch die Ordnung des Verfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen schädigt, weil beispielsweise besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder bewusst bzw. willkürlich grundrechtliche Sicherungen umgangen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, juris Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 – 3 StR 390/17, juris Rn. 20 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 55a f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen der sogenannten Abwägungslehre, die auch für Verstöße gegen Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkungen gelten (BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, juris Rn. 48 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einleitung Rn. 57d) und nicht nur im Strafverfahren, sondern über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren zur Bewertung heranzuziehen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10, juris Rn. 13; Seitz/Bauer in Göhler OWiG, 17. Aufl. § 46 Rn. 10c), kann vorliegend kein Beweisverwertungsverbot bejaht werden. Es überwiegen, selbst wenn ein Verstoß der ermittelnden Beamten gegen § 31 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 MessEG vorliegen sollte, die Aspekte, die für eine Verwertbarkeit sprechen.

Der entsprechende Verstoß wäre zwar, da er nach dem Gesetz – im Falle mindestens fahrlässigen Verhaltens – sogar bußgeldbewehrt ist, grundsätzlich als gewichtig einzustufen. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Regelungen des Mess- und Eichgesetzes nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in das Verwaltungshandeln und insbesondere in die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung stärken, sondern sie Betroffene vor allem auch vor falschen Messungen schützen sollen, sie also wichtigen Interessen dienen.

Andererseits verlangt das Rechtsstaatsprinzip, die Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen. Dem kommt im vorliegenden Fall hohe Bedeutung zu, auch wenn es „nur“ um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit geht und keine Straftat im Raum steht. Denn es geht um die effektive Überwachung des Straßenverkehrs und die Sanktionierung gravierender Verkehrsverstöße, die für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und somit insbesondere auch für den Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer essentielle Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall gilt dies in besonderem Maße, da der Vorwurf einer ganz erheblichen Überladung mit Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um mehrere Tonnen im Raum steht und somit ein verkehrswidriges Verhalten zu prüfen ist, das ein besonderes Gefährdungspotential aufweist. Ferner ist zu sehen, dass das hochrangige Interesse des Betroffenen, nicht anhand falscher Feststellungen, sondern nur aufgrund einer gesicherten Tatsachengrundlage verurteilt zu werden, nicht zwingend durch ein Verwertungsverbot geschützt werden muss. Vielmehr kann diesem Interesse auch durch entsprechende Anforderungen an die Überprüfung des Messergebnisses auf seine Zuverlässigkeit und gegebenenfalls vorzunehmende Sicherheitsabschläge genügt werden. Im Übrigen ist bei der Bewertung der Schwere des Verfahrensverstoßes zu berücksichtigen, dass vorliegend eine geeichte Waage, die grundsätzlich für die Gewichtsbestimmungen von Fahrzeugen in Bußgeldverfahren geeignet ist, genutzt und lediglich bei der Wiegung gegen Verwendungsbestimmungen verstoßen wurde. Dass dabei die Ermittlungsbehörden bewusst bzw. willkürlich gegen die rechtlichen Vorgaben verstoßen bzw. Verfahrenssicherungen umgangen haben, vermochte das Tatgericht nicht festzustellen und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Wiegung hätte im Übrigen ohne Weiteres auf ordnungsgemäße Weise durchgeführt und so ein völlig zweifelsfrei verwertbares Wiegeergebnis erhoben werden können, wobei es zulässig gewesen wäre, Waagen einer schlechteren Genauigkeitsklasse mit deutlich höheren Messungenauigkeiten zu verwenden.

(4) Die oben genannten Entscheidungen des OLG Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2005 – 1 Ss 349/04, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Februar 2009 – 5 Ss OWi 637/08, juris), die für ein achsweises Wiegen auf einer hierfür nicht geeichten Waage ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben, stehen der hier vertretenen Auffassung zum jetzt geltenden Mess- und Eichgesetz nicht entgegen und begründen auch keine Vorlagepflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m § 121 Abs. 2 GVG, da diese Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes zur früher geltenden Eichordnung ergangen sind.

2. Die allgemein erhobene Sachrüge ist ebenfalls unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund dieser Rüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die nur dahin zu überprüfen ist, ob sie sich als widersprüchlich, unklar oder lückenhaft erweist und ob sie gegen gesicherte Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – 1 StR 420/18, juris Rn. 13 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 43 u. § 79 Rn. 27c), nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat seiner Verpflichtung genügt, die Zuverlässigkeit des Messergebnisses, das keinem Beweisverwertungs- oder Verwendungsverbot unterlag, zu überprüfen und sicherzustellen, dass der Betroffene vor einer Belastung durch falsche Messergebnisse geschützt ist. Es hat das Problem erkannt, dass vorliegend eine achsweise Wiegung erfolgt und die verwendete Waage zwar geeicht, sie aber ausgehend von einer Zusatzprüfung des Eichamts für das achsweise Wiegen nicht zugelassen war. Das Tatgericht ist deshalb bei seiner Entscheidung nicht etwa direkt vom Wiegeergebnis ausgegangen, sondern hat dieses im Rahmen einer umfassenden Beweiserhebung auf seine Zuverlässigkeit überprüft. Dabei wurden insbesondere auch die Polizeibeamten, die die Kontrolle durchführten, der Mitarbeiter des Eichamts, der die Ergebnisse zur damaligen Prüfung der Waage erläuterte und ein Sachverständiger, der mit der Prüfung der Waage und des Messergebnisses beauftragt worden war, angehört. Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht die erlangten Erkenntnisse umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt, wobei es zu dem – im Wege der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstandenden – Ergebnis gelangte, dass das Wiegeergebnis zuverlässig und der vorgenommene Sicherheitsabschlag von drei Prozent bei weitem ausreichend ist, da er sich im konkreten Fall auf mehr als 1.400 kg beläuft und er somit weit über den Messungenauigkeiten liegt, die das Eichamt und der Sachverständige bei achsweise durchgeführten Probewiegungen mit Messfehlern von immer weit unter 100 kg festgestellt haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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