Einstellung bei mangelnder Konkretisierung
AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 257 Js 149/19 – 34/19 – Beschluss vom 18.02.2019
In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 46 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.
Gründe
In dem angefochtenen Bußgeldbescheid vom 08.10.2018 wird dem Betroffenen vorgeworfen, gegen das Arbeitnehmerinnen-Arbeitnehmerentsendegesetz verstoßen zu haben, indem er den vorgesehenen Mindestlohn unterschritten habe. Er habe als Inhaber einer Malerfirma Arbeitnehmerinnen den vorgeschriebenen Mindestlohn für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2017 in Höhe von 5.705,95 € nicht gezahlt. Eine genaue Aufstellung sei dem Bußgeldbescheid als Anlage beigefügt.
Tatsächlich war dem Bußgeldbescheid sodann eine Anlage beigefügt mit der Überschrift „Anlage Ermittlung der Bemessungsgrundlagen“, die verschiedene Personen betraf. Offensichtlich handelt es sich hierbei um Angestellte, die in der Firma des Betroffenen gearbeitet haben sollen.

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen muss. Der Bußgeldbescheid ist nicht ausreichend konkretisiert. Die Anlagen zum Bußgeldbescheid sind nicht Gegenstand des Bußgeldbescheides selber. Aus dem Bußgeldbescheid ergeben sich lediglich abstrakt der Tatzeitraum und die Behauptung, Arbeitnehmer hätten in der Firma des Betroffenen unter Verstoß gegen die Mindestbedingungen gearbeitet. Um der Umgrenzungsfunktion derart zu entsprechen, wie dies für eine strafrechtliche Anklage gelten würde, hätte es nach Ansicht des Gerichtes einer Darstellung der einzelnen Arbeitnehmer und der einzelnen Unterschreitungen konkret bedurft. All dies müsste Teil des Bußgeldbescheides selbst sein und nicht eine Anlage. Ohne die Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen in dem Bußgeldbescheid selbst, benennt dieser die angeklagte Tat in keinster Weise ausreichend. Es lässt sich insoweit auch nicht abschätzen, ob gegebenenfalls der gesamte angeklagte Tatzeitraum eine durchgehende Tat darstellt, oder ob mehrere Taten prozessualer Art oder auch materieller Art vorliegen.
Dementsprechend war das Verfahren nach der im Tenor genannten Vorschrift einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.