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Fahrtenbuchauflage auch bei Mitwirkung an erfolglosem Fahrerfeststellungsversuch

VG Düsseldorf – Az.: 14 L 234/19 – Beschluss vom 27.02.2019

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 615/19 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Ordnet die Verwaltungsbehörde, wie hier, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall.

In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 -, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 -, Rn. 2, juris.

Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris.

In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2019 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVO kann sie dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, juris; Beschluss vom 21. April 2008- 8 B 491/08 -, juris.

Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 -, juris, m.w.N.

Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hier erfüllt.

Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Ausweislich der in der Bußgeldakte befindlichen Radarfotos wurde mit diesem Fahrzeug am 15. August 2018 um 14:22 Uhr in E. , L.-damm , in Fahrtrichtung O. , Ecke S.-straße , die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km um 26 km/h überschritten. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war, obwohl die Fahrzeughalterin hier an der Feststellung mitgewirkt hat. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich, so dass die Führung eines Fahrtenbuchs in rechtmäßiger Weise angeordnet werden konnte.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 31. August 2018 zu dem Geschwindigkeitsverstoß angehört. Sie hat daraufhin angegeben, dass sie das Fahrzeug Herrn N. L1. , L2. G. 00, 00000 F. vom 14. August bis zum 15. August 2018 überlassen habe. Der daraufhin im Bußgeldverfahren mit Schreiben vom 26. September 2018 angehörte Herr L1. teilte wiederum mit, dass er nicht selbst gefahren sei. Ein seitens der Bußgeldbehörde angefordertes Foto beim Einwohnermeldeamt der Stadt F. ergab, dass der abgebildete Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht Herr L1. war. Infolgedessen wandte sich die Bußgeldstelle der Stadt E. mit zwei Schreiben vom 31. Oktober 2018 sowohl an die Antragstellerin selbst als auch an Herrn L1. mit der Bitte, die Personalien des Fahrzeugführers innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen. Herr L1. teilte daraufhin unter dem 9. November 2018 mit, dass sein Adoptivbruder das Fahrzeug geführt habe, er diesbezüglich indes von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung Gebrauch mache. Auf eine erneute Bitte seitens der Bußgeldstelle an die Antragstellerin, die Daten des Adoptivbruders mitzuteilen, reagierte diese nicht.

Zwar zeigt dies, dass die Fahrzeughalterin ihre Mitwirkungspflichten (teilweise) erfüllt hat, indem sie zunächst alle ihr möglichen Angaben gemacht hat. Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist gleichwohl rechtmäßig, weil es nicht darauf ankommt, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Es entspricht, anders als es in dem seitens der Antragstellerin zitierten Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 17. Juli 1990 – 10 S 962/90) den Anschein hat, nämlich dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Denn der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Kammer folgt insofern der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 – juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rdnr. 40.

Da die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde hier trotz einer Mitwirkung der Antragstellerin erfolglos geblieben sind, konnte daher vorliegend das Fahrtenbuch dennoch angeordnet werden. Denn maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit jedenfalls nicht auf ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde zurückzuführen war.

Anders als die Antragstellerin meint, hätte bei Führen eines Fahrtenbuches im vorliegenden Fall der Fahrer auch ermittelt werden können. Denn in ein Fahrtenbuch ist gemäß § 31a Abs. 2 StVZO bei jeder mit Datum und Uhrzeit bezeichneten Fahrt der Fahrzeugführer mit Namen, Vornamen und Anschrift einzutragen, so dass bei einer Überlassung des Fahrzeuges an Dritte diese das Fahrtenbuch zu führen hätten und den jeweiligen Fahrzeugführer eintragen müssten,

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rdnr. 64 m.w.N.

Im vorliegenden Fall hätte Herr L1. demzufolge seinen Adoptivbruder als Fahrzeugführer mit Namen und Anschrift eintragen müssen, so dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit hätte geahndet werden können.

Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.September 1999 – 3 B 94.99 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom21. August 2013 – 8 B 836/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 -.

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Dabei war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße

vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 -, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.

Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 9 Monaten also 3.600,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

 

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