VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 702/18 – Beschluss vom 06.06.2018 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 627/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen […]