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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

VG Bayreuth – Az.: B 1 S 18.628 – Beschluss vom 26.07.2018

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 24. Juli 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen (A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T).

Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt durch das Schreiben des Sachgebiets Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landratsamts … vom 23. Februar 2018 von einer Unterbringungsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller Kenntnis. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Amtsärztin vom 22. Februar 2018, dass nach ihrer Ansicht beim Antragsteller eine Abhängigkeitserkrankung vorliege, sowie der Bericht über die Unterbringungsmaßnahme der Polizeiinspektion …. Der Antragsteller wurde demnach am 23. Dezember 2017 durch die Polizei in das Bezirkskrankenhaus … wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) infolge psychischer Krankheit (Art. 10 Abs. 2 UnterbrG) eingeliefert. Der Maßnahme lag als Sachverhalt zu Grunde, dass der Antragsteller gegenüber seiner Mutter aufgrund Trennungsschmerzes von seiner Frau geäußert habe, dass er „morgen nicht mehr da, sondern im Himmel sein werde.“ Er habe mit dem Kopf mehrfach gegen die Wand der Scheune geschlagen. Er sei sichtlich alkoholisiert gewesen, habe aber einen Alkoholtest verweigert. Ein Alkoholtest im Bezirkskrankenhaus habe einen Wert von 2,82 Promille ergeben.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 1. März 2018 darauf hingewiesen, dass wegen Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. den Nrn. 7 und 8 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich sei, da bei ihm aufgrund des Verdachts von Alkoholabhängigkeit und einer psychischen Erkrankung Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden.

Der Gutachter habe zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  • Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn P. bestätigen?
  • Wenn ja, welche Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen?
  • Falls Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?
  • Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?
  • Falls keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde: Kann bei Herrn P. von Alkoholmissbrauch ausgegangen werden?
  • Erfüllt Herr P. trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen A, A1, A2, B, BE C, CE, C1, C1E, AM, L und T)?
  • Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?
  • Wird die Durchführung von Testverfahren im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit für notwendig gehalten?

Ist eine Nachuntersuchung/Nachbegutachtung oder sind Nachuntersuchungen/Nachbegutachtungen erforderlich? Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen?“

Mit Schreiben vom 6. März 2018 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung durch Dr. med. … einverstanden.

Dr. med. … erstellte mit Schreiben vom 24. April 2018 ein fachärztliches Gutachten. Hierbei wird Bezug genommen auf einen vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses … über die stationäre Behandlung des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 mit den Diagnosen (ICD-10): psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

  • Entzugssyndrom (F10.3),
  • Abhängigkeitssyndrom (F10.2),
  • akute Intoxikation (akuter Rausch – F10.0).

Im Bericht sei angegeben worden, dass nach Suchtmittelrückfall mit Alkohol eine stationäre Entzugsbehandlung durchgeführt worden sei. Es seien ausgeprägte vegetative Entzugssymptome festgestellt worden. Der Antragsteller habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und habe auch nicht für eine Langzeittherapie motiviert werden können. Trotz Behandlungsindikation habe der Antragsteller auf Entlassung gedrängt, die bei fehlenden Unterbringungsvoraussetzungen gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat erfolgt sei.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit
(Symbolfoto: easyclickshop/Shutterstock.com)

Der Antragsteller habe bei der Untersuchung angegeben, nie in ambulanter psychiatrischer oder nervenärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Die Trennung von seiner Ehefrau im Juli 2017 habe ihn mitgenommen. Er denke, dass der Vorfall im Dezember nichts mit der Trennung von seiner Frau zu tun habe. Am 23. Dezember 2017 habe er nicht gearbeitet und schon etwas getrunken (sechs bis sieben „Seidla“ Bier). Er sei um 17.00 Uhr zu seiner Mutter gegangen und habe dort etwas gegessen. Danach habe er sich hinlegen wollen und gedacht, er gehe nach Hause auf das Sofa, um zu schlafen. Er habe dann gesagt: „Morgen früh bin ich bei den Engelchen.“ Der Satz sei Unsinn gewesen, er habe sich nichts Schlimmes dabei gedacht und auch nicht vorgehabt, sich etwas anzutun. Er sei auf dem Heimweg aus Versehen gestürzt und dabei mit dem Kopf gegen das Scheunentor geschlagen. Seine Mutter habe das gesehen und sich Sorgen gemacht. Die Aussage im Polizeibericht, er habe den Kopf gegen die Scheune geschlagen, sei falsch. In der Klinik habe keine Behandlung stattgefunden, keiner habe mit ihm geredet. Deshalb hätte er nach Hause gewollt. 14 Tage nach der Entlassung sei er bei der Suchtberatungsstelle in … gewesen. Die Sozialpädagogin habe ihm den Anschluss an eine Selbsthilfegruppe geraten. Dafür habe er aber keine Zeit. Er sei noch nie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren, er habe keine Punkte. Er rauche 30 bis 35 Zigaretten täglich. Er trinke nur Bier, keine hochprozentigen Sachen. Früher habe er Alkohol nur am Freitag oder Samstag getrunken, vielleicht drei bis vier Weizen. Alle drei bis vier Wochen habe er einen Rausch am Wochenende gehabt (bei sechs bis sieben Bier). In den letzten Jahren habe er Bier nur zu Hause getrunken. Ein Kasten habe 14 Tage gereicht. An seinem Trinkverhalten habe sich auch durch die Trennung von seiner Frau nichts geändert. Er habe auf Grund einer Wette vor vier bis fünf Jahren drei Monate keinen Alkohol getrunken. Seit dem Vorfall im Dezember habe er fast nur noch alkoholfreies Bier getrunken, er habe keinen Rausch mehr gehabt. Er habe kein Problem mit Alkohol, sein letztes Bier habe er vor 11 Tagen getrunken.

In seiner Beurteilung weist der Arzt darauf hin, dass die Angaben zum Alkoholkonsum widersprüchlich seien (Angabe, dass ein Kasten 14 Tage reiche, er aber an den Wochenenden sechs bis sieben „Seidla“ trinke). Bei der klinischen Untersuchung seien typische Alkoholstigmata mit klinischem Befund einer Polyneuropathie und ausgeprägtem Intentionstremor, der einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedürfe, zu erkennen. Es müsse beim Antragsteller von Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Als Diagnosekriterien seien zu nennen: körperliches Entzugssyndrom während der stationären Behandlung, Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Eine stationäre Entgiftung sei durchgeführt worden, aber keine erfolgreiche Entwöhnung. Ein Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate sei nicht gegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dem Führen von Kraftfahrzeugen der oben genannten Klassen gerecht werden könne. Hierfür seien eine suchtspezifische Behandlung und ein ausreichend langes Abstinenzintervall nötig.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wies die Fahrerlaubnisbehörde auf die Notwendigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis hin.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Verfahren Stellung: Das Gutachten begegne starken Zweifeln sowohl hinsichtlich der zu Grunde gelegten Voraussetzungen als auch der gezogenen Schlussfolgerungen. Der Schluss auf körperliche Entzugssymptome (hinsichtlich Alkohol) sei falsch, da beim Antragsteller eine Polyneuropathie mit ausgeprägtem Intensivtremor vorliege, der auch nach dem Gutachten einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedürfe. Hierzu wurde ein Attest des Hausarztes vom 7. Mai 2018 vorgelegt, in welchem der Hausarzt das Vorliegen eines idiopathischen Tremors auch bei der Mutter und der Schwester des Antragstellers bestätigte. Die Diagnose „Craving, Suchtdruck“ sei unverständlich, da der Antragsteller während des Aufenthaltes nicht nach Alkohol verlangt habe. Das geschilderte Schwitzen sei darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller bei geöffnetem Fenster schlafe, was im Bezirksklinikum nicht möglich gewesen sei. Er habe durch das Betreten des Zimmers durch die Pflegekräfte nachts nicht schlafen können, daraus könne aber nicht auf ein Suchtsymptom geschlossen werden. Der erhöhte Blutdruck sei eine Volkskrankheit. Die übrigen Symptome wie Gereiztheit und Unruhe seien darauf zurückzuführen, dass es dem Antragsteller während der ersten vier Tage nicht erlaubt gewesen sei zu rauchen, danach seien ihm nur fünf bis sechs Zigaretten pro Tag gestattet worden. Die Symptome seien typisch für Nikotinentzug. Für die im Entlassungsbericht angegebenen Entzugssymptome seien daher andere Ursachen wahrscheinlich. Falsch sei auch die Angabe im Gutachten, dass der Kläger keine Medikamente einnehme. Er habe Hüftschmerzen und nehme Schmerzmedikamente auch gegen seine starken Kopfschmerzen ein. Hier seien ebenfalls die organischen Wechselwirkungen abzugleichen. Die Angaben des Antragstellers im Gutachten seien nicht widersprüchlich, da die Angabe, dass ein Kasten Bier 14 Tage reiche, den aktuellen Bedarf betroffen habe, während er früher in der Zeit vor der Ehe an den Wochenenden 6 bis 7 „Seidla“ getrunken habe. Die Annahme einer Toleranzentwicklung mit Konsum größerer Mengen Alkohol könne hieraus nicht geschlossen werden. Bei dem Vorfall am 23. Dezember 2017 habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Der angegebene Alkoholwert von 2,8 Promille sei fraglich, da die Messung im Wege der Atemalkoholmessung im Bezirkskrankenhaus erfolgt sei. Es sei fraglich, ob das Gerät entsprechend geeicht gewesen sei und fachgerecht bedient worden sei. Um 11.00 Uhr am Folgetag sei der Antragsteller zudem wieder nüchtern gewesen. Bei einem Abbauwert von 1 bis 1,5 Promille pro Stunde (gemeint wohl 0,1) würde sich hier eine deutliche Restalkoholmenge ergeben. Dem Gutachten könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als ein anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen angenommen worden sei. Negative Folgen im sozialen Bereich seien nicht ersichtlich. Auch körperliche Folgeschäden seien nicht gegeben. Zudem habe der Antragsteller angegeben, den Alkoholkonsum nach dem Ereignis stark reduziert zu haben. Die erhöhten Leberwerte könnten auch bei anderen Krankheiten auftreten. Die Annahme von drei Kriterien des ICD-10 sei daher nicht gerechtfertigt. Es sei dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die angesprochenen Punkte in einem zusätzlichen Gutachten abzuklären. Der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Die Entfernung zur Arbeitsstelle betrage einfach 22 km. Öffentliche Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Zudem sei der Besitz des Führerscheins für seine Tätigkeit notwendig, bei Entzug würde er zwangsläufig die Arbeitsstelle verlieren. Der Vorgang stünde nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller sei seit der Erteilung des Führerscheins nie auffällig geworden. Rein vorsorglich werde beantragt, einen etwaigen Entzug der Fahrerlaubnis nur insofern eingeschränkt vorzunehmen, als dem Antragsteller noch die Möglichkeit verbleibe, mit dem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren.

Laut Aktenvermerk vom 29. Mai 2018 sprach der Antragsteller beim Landratsamt vor und erläuterte, dass sein privater Alkoholgenuss niemanden etwas angehe. Hierbei wurde von den Mitarbeitern der Führerscheinstelle deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen. Die Nachfrage, ob er heute schon Alkohol getrunken habe, wurde von ihm verneint. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten nachvollziehbar sei, es keine Fahrerlaubnis für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte geben würde und dass bei Nichtabgabe des Führerscheins der Bescheid in den nächsten Tagen ergehen würde.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 (zugestellt am 14. Juni 2018) entzog das Landratsamt … dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass der Führerschein innerhalb von 7 Tagen beim Landratsamt abzugeben sei. Die Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3). Es wurde für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 2 genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR zur Zahlung angedroht. Rechtsgrundlage der Entziehung seien § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3 FeV sowie Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV. Die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich auf Grund der Alkoholabhängigkeit, welche der Gutachter im Gutachten vom 10. April 2018 (gemeint: 24. April 2018) festgestellte habe.

Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 18. Juni 2018 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Juni 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 22. Juni 2018, Klage erheben. Zugleich wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die schon im Schriftsatz vom 22. Mai 2018 angegebenen Gründe wiederholt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige nicht, dass der Antragseller vorher niemals im Straßenverkehr auffällig geworden sei. In der Begründung des Entziehungsbescheids sei nicht angegeben, welche der drei von sechs Kriterien des ICD-10 als gegeben anzusehen seien. Insbesondere das Kriterium Nr. 5 sei hier nicht gegeben. Das Gutachten leide an Mängeln, da eine differenzialdiagnostische Abklärung weiterer Krankheiten nicht durchgeführt worden sei. Es wird auf das Interesse des Antragstellers hinsichtlich seiner Berufsausübung hingewiesen. Ein öffentliches Interesse bestehe aufgrund der jahrzehntelangen praktizierten beanstandungsfreien Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr nicht.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. Juli 2018, legte der Antragsgegner die Verwaltungsakte vor und beantragte unter Hinweis auf den Bescheid, das ärztliche Gutachten vom 24. April 2018 und den Aktenvermerk vom 29. Mai 2018, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Nach sachgerechter Auslegung des gestellten Antrags beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 12. Juni 2018 (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung würde entgegenstehen, dass der Führerschein bereits abgegeben wurde, so dass für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache auszuführen was folgt:

a) Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(1) Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 14. August 2017. Nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 80), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 81).

Das Vorliegen der Alkoholabhängigkeit steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. … vom 24. April 2018. An dessen fachärztlichen Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit hat das Gericht keine Zweifel. Als Diagnosekriterien wurden festgestellt: Entzugssyndrom während der stationären Behandlung, eindeutige Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol und anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen (im sozialen und körperlichen Bereich). Das Gutachten stützt sich somit auf drei ICD-10-Kriterien. Grundlage des Gutachtens ist der vorläufige Arztbrief des Bezirkskrankenhauses … über die stationäre Behandlung des Antragstellers vom 23. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018, in welchem ebenfalls folgende Diagnosen getroffen wurden: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: (Entzugssyndrom F10.3), psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch – F10.0). Hierbei wurde laut Gutachten in dem Arztbrief des Bezirksklinikums festgestellt, dass bei dem Antragsteller ausgeprägte vegetative Entzugssymptome mit Craving, erhöhtem Blutdruck, Gereiztheit, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schlafstörungen, Schwitzen, Stimmungsschwankungen, Suchtdruck, Tremor und Unruhe aufgetreten seien. Zwar liegt dem Gericht der Entlassungsbericht selbst nicht vor, sondern nur die nachrichtlichen Ausführungen des Gutachters. Das Gericht hat aber keine Bedenken, dass der Facharzt die Ausführungen des Schreibens inhaltlich zutreffend wiedergegeben hat. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Dieser stützt sich in seiner Argumentation darauf, dass die Entzugssymptome auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnten und deshalb das ICD-10 Kriterium Entzugssyndrom (Nr. 3) nicht vorliegen würde. Diesen Ausführungen folgt das Gericht nicht, da das Gericht keine Zweifel hat, dass das Bezirkskrankenhaus die Diagnose der Entzugssymptomatik auf Grund Alkohols in eigener Kompetenz von anderen Krankheiten oder Nikotinsucht abgrenzen kann.

Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort längere Zeit (hier über eine Woche und Entlassung auf eigenen Wunsch entgegen ärztlichen Rat) stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14 unter Berufung auf B.v. 27.7.2012 – 11 CS 12.1511 – juris Rn. 27 ff.; B.v. 17.12.2015 – 11 ZB 15.2200 – juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14).

Das Gericht hat somit keinen Anlass, an den Feststellungen des Gutachters hinsichtlich der vegetativen Entzugssymptome zu zweifeln. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, dass der Antragsteller auch Medikamente einnehme, so verwundert, dass der Antragsteller bei der Befragung durch den Gutachter angegeben hat, keine Medikamente einzunehmen, auch nicht bei Bedarf (Seite 22 des Gutachtens). Hinsichtlich des nunmehr behaupteten abzuklärenden idiopathischen Tremors ist auszuführen, dass der Antragsteller zum einen beim Gutachter angegeben hat, nie ernsthaft krank gewesen zu sein (auch neurologische Vorerkrankungen wurden verneint) und der Gutachter zum anderen im Gutachten erkannt hat, dass der Intentionstremor einer weiterführenden neurologischen Diagnostik bedarf (Seite 28 des Gutachtens). Die Annahme der Alkoholabhängigkeit wurde vom Gutachter dennoch in Kenntnis dieser Tatsache getroffen. Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren vom Antragsteller angegebenen Probleme in der Bezirksklinik erwähnte der Antragsteller gegenüber dem Gutachter nur, dass er nicht zum Rauchen habe rausgehen dürfen, dass keiner mit ihm geredet habe und er nur habe Tabletten nehmen dürfen. Die nunmehr angeführten Behauptungen, dass Entzugssymptome nicht vorgelegen hätten, da der Antragsteller einen Nikotinentzug gehabt habe und das Fenster zum Schlafen nicht habe öffnen können, wertet das Gericht als Schutzbehauptungen, da sie bei der Anhörung beim Gutachter nicht erwähnt wurden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller beim Gutachter selbst angab, 14 Tage nach der Entlassung auf Drängen seiner Schwester bei der Suchtberatungsstelle in … gewesen zu sein (Seite 23 des Gutachtens). Dem Gericht erschließt sich hierbei nicht, weshalb der Antragsteller diese Stelle aufgesucht hat, wenn er doch seiner Ansicht nach nicht abhängig ist.

Das Gericht zweifelt auch nicht an den Feststellungen des Gutachters hinsichtlich des anhaltenden Substanzgebrauchs trotz eindeutig schädlicher Folgen. Die Folgen im sozialen Bereich wurden im Gutachten wiedergegeben (Vorfall am 23. Dezember 2017, Drängen der Schwester eine Beratungsstelle aufzusuchen). Auch körperliche Folgen wurden geschildert, z.B. die im Bezirkskrankenhaus festgestellten erhöhten Leberwerte (Gamma-GT: 1035/U/l). Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben nach dem Vorfall nicht auf Alkohol verzichtet, sondern nur weniger getrunken (fast nur noch alkoholfreies Bier, einmal pro Woche normales Bier – Seite 24 des Gutachtens). Zwar gab er im Gutachten an, keinen Rausch mehr gehabt zu haben. Aber auch dies wertet das Gericht anlässlich des Aktenvermerks des Landratsamts … vom 29. Mai 2018, dass beim Antragsteller bei seiner dortigen Vorsprache deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen sei, als Schutzbehauptung.

Keine Zweifel hat das Gericht ebenfalls an den Feststellungen im Gutachten zur eindeutigen Toleranzentwicklung mit Konsum auch größerer Mengen Alkohol. Den Einwendungen des Bevollmächtigten, das Bezirkskrankenhaus habe eventuell eine fehlerhafte Messung des Alkoholspiegels durchgeführt, kann nach den oben bereits genannten Ausführungen auf Grund der anzunehmenden Fachkunde dieser Einrichtung nicht gefolgt werden. Auch der Antragsteller gab auf Seite 23 des Gutachtens an, dass er am nächsten Tag einige Zeit gebraucht habe, bis es ihm bei so viel Promille wieder besser gegangen sei.

(2) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller neigt nach den Ausführungen im Gutachten zur Bagatellisierung der Alkoholproblematik, die stationäre Behandlung wurde verfrüht beendet und eine Suchtberatungsstelle wurde nur einmalig aufgesucht. Eine Entwöhnungstherapie wurde ebenfalls nicht durchgeführt, so dass weitere Aufklärungsmaßnahmen der Behörde (Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) nicht veranlasst waren.

b) Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde zu Recht festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 – 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen auf Seite 6 des streitgegenständlichen Bescheids gerecht.

Insgesamt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass das Fahrerlaubnisrecht als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade dazu dient, Gefahren zu verhindern, die sich aus der Teilnahme ungeeigneter Personen am Straßenverkehr ergeben, grundsätzlich auch bei beruflicher oder privater Betroffenheit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris). Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass das bislang unbeanstandete Fahren des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Frage der Alkoholabhängigkeit stellt einen von der Frage des Alkoholmissbrauchs (Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden, Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV) zu unterscheidenden selbständigen Mangel dar.

2. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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