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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage ärztliches Gutachten bei psychischer Erkrankung

VG Bayreuth – Az.: B 1 K 17.717 – Gerichtsbescheid vom 24.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) sowie die Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

1. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte das Landratsamt … dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Klägerin sei am 25.05.2016 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG im Bezirkskrankenhaus … untergebracht worden. Aus dem beigefügten Polizeibericht ergibt sich, dass die Klägerin in einem Einkaufscenter mehrere Verkäuferinnen bedroht und beleidigt habe. Den Herrn vom Sicherheitsdienst habe sie mit ihrem Gehstock schlagen wollen. Am Bahnhof sei sie von einer Polizeistreife aufgehalten worden und erneut aggressiv geworden. Sie habe behauptet, die Polizisten hätten den Griff ihres Gehstocks entwendet, obwohl sich dieser in ihrer Handtasche befunden habe. Nachdem sie ihre Personalien nicht habe angeben wollen, habe die Polizeistreife sie auf die Wache verbracht. Dort habe sie sich auf den Boden geworfen und so getan, als ob sie keine Luft mehr bekommen würde. Es sei nicht möglich gewesen, ein normales Gespräch mit ihr zu führen.

Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 16.06.2016 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Überprüfung der Fahrgeeignetheit der Klägerin an.

In der Folge legte die Klägerin u. a. einen vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses … vom 26.05.2016 vor, mit dem eine Anpassungsstörung nach ICD 10 F43.2 sowie eine arterielle Hypertonie und ein Verdacht auf Diabetes mellitus diagnostiziert wurden. Die Klägerin sei am 26.05.2016 gegen ärztlichen Rat entlassen worden. Bei erneuter psychischer Auffälligkeit sollte eine psychiatrische Abklärung, ggf. unter Einrichtung einer Betreuung mit dem Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge, erfolgen.

Weiter legte die Klägerin ein Attest des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dipl. med. … vom 15.08.2016 vor, woraus sich ergibt, dass sie dort seit 2011 in fachärztlicher Betreuung wegen einer vorwiegend leichten depressiven Symptomatik, eines diffusen Schmerzsyndroms und nächtlicher Bewegungsstörungen der Beine sei. Eine gewisse Auffälligkeit in ihrer Persönlichkeitsstruktur sei von Anfang an ersichtlich gewesen, insbesondere auch aufgrund ihrer Schwerhörigkeit. Niemals habe aber eine psychotische, hirnorganische, suchtspezifische oder schwer depressive Symptomatik mit Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt werden können. Eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit, die zum Führerscheinentzug führen könnte, liege hierdurch nicht vor.

Das Landratsamt holte am 18.08.2016 bei der Polizeiinspektion … eine Vorgangskurzauskunft ein. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Klägerin zahlreiche Vorgänge verzeichnet sind. Es handelt sich dabei sowohl um von der Klägerin erstattete Anzeigen als auch um gegen sie erstattete Anzeigen, die überwiegend aus Streitigkeiten mit Ärzten oder Praxispersonal, Verkaufsgeschäften und Transportunternehmen sowie ihren Familienangehörigen hervorgingen. Mehrfach leistete die Klägerin Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen. Am 24.06.2016 erschien die Tochter der Klägerin bei der Polizeiinspektion … und teilte mit, ihre Mutter rufe vermehrt an und bringe ungerechtfertigte Forderungen vor. Sie schreie nur, eine normale Gesprächsführung sei nicht möglich. Die Klägerin sei psychisch krank. Nach einem weiteren polizeilichen Einsatzbericht habe die Klägerin am 21.07.2016 einen Busfahrer und andere Fahrgäste an einer Bushaltestelle bedroht und beleidigt.

Mit Bescheid vom … entzog das Landratsamt der Klägerin die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die Ablieferung des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte zugleich die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Die Polizeiinspektion … übersandte dem Landratsamt am 30.08.2016 eine Mitteilung über die Einlieferung der Klägerin am 30.08.2016 in das Bezirkskrankenhaus … sowie eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … vom gleichen Tag mit den Diagnosen: senile Demenz mit Verwirrtheit und Fremdgefährdung; verbale Aggressivität, rezidivierende depressive Episode. Die Klägerin habe ihre behandelnde Ärztin Frau … mit ihrem Gehstock bedroht, als sie mit ihr in Streit über die Ausstellung eines Transportscheins geraten sei, habe sich nicht beruhigen lassen und habe immer wieder um Hilfe geschrien.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 29.09.2016 (Az.: B 1 S 16.594) ab. Im Beschwerdeverfahren hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.12.2016 (Az.: 11 CS 16.2148) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Es könne hier nicht auf die Ungeeignetheit der Klägerin geschlossen werde, da die Begutachtungsanordnung vom 16.06.2016 jedenfalls materiell nicht rechtmäßig sei. Dem Polizeibericht über den Vorfall vom 25.05.2016, der die alleinige Grundlage der Begutachtungsanordnung sei, könnten keine hinreichenden Tatsachen entnommen werden, die auf eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung der Klägerin oder psycho-physische Leistungsmängel hinweisen würden. Es wäre daher erforderlich gewesen, vor der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens weitere Aufklärungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Der Senat weise jedoch darauf hin, dass die Zusammenschau der mittlerweile bekannt gewordenen Auffälligkeiten, insbesondere die zweite Unterbringung im Bezirksklinikum … am 30.08.2016 nach einer Streitigkeit mit der die Antragstellerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und deren Diagnose einer senilen Demenz wohl für die erneute Anordnung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie nach § 11 Abs. 2 FeV zu der Frage, ob die Klägerin an einer psychischen Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV leide, ausreichend erscheine.

Mit Bescheid vom … hob das Landratsamt seinen Bescheid vom … (Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 der Klägerin) mit Wirkung für die Vergangenheit auf.

2. Auf erneute Anfrage des Landratsamts vom 26.01.2017 übersandte die Polizeiinspektion … am 27.01.2017 eine aktuelle polizeiliche Erkenntnisauskunft betreffend die Klägerin. Hierin sind weitere Vorfälle verzeichnet, bei denen die Klägerin ein psychisch auffälliges Verhalten zeigte. Beispielsweise wurde die Klägerin am 30.08.2016 durch die Polizei – unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt – in das Bezirkskrankenhaus … eingeliefert, nachdem die Klägerin mit ihrer behandelnden Psychiaterin in deren Praxis in Streit geraten war. Am 08.09.2016 erhielt die Klägerin nach einem Streit, bei dem die Klägerin lautstark herum schrie, in einem Drogeriemarkt ein Hausverbot, weil dies nicht der erste Vorfall dieser Art gewesen sei. Am 25.09.2016 kam es zu einer Anzeige gegen die Klägerin, weil diese im Zuge einer Streitigkeit über Geldschulden mehrere Personen beleidigt und einer Person eine Haustür gegen den Kopf gestoßen haben soll, wobei die Scheibe zu Bruch ging.

Mit Anordnung des Landratsamts vom 30.01.2017 gab der Beklagte der Klägerin auf, bis zum 30.03.2017 ein ärztliches Gutachten eines verkehrsmedizinisch geschulten Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Die dem Landratsamt bekannt gewordenen Umstände deuteten auf das Vorliegen einer psychischen Störung nach Anlage 4 Nr. 7 FeV hin, evtl. im Sinne einer schweren Altersdemenz nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV. Erforderlich sei im vorliegenden Fall zunächst das ärztliche Gutachten eines verkehrsmedizinisch geschulten Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Sollte die Klägerin den Termin zur Vorlage des Gutachtens nicht einhalten, werde das Landratsamt ihre Fahrerlaubnis ohne weitere Ankündigung entziehen.

Die Fragestellung wurde wie folgt gefasst:

„1a. Liegt bei der Untersuchten eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?

1b. Wenn ja: ist die Untersuchte in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der o. g. Gruppe vollständig gerecht zu werden?

2. Liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance; z. B. Krankheitseinsichtigkeit, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme [Hinweise auf – ggf. selbstinduzierte – Unter- oder Überdosierung] usw.) vor?

3. Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden?

Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z. B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen? Wenn ja, warum?

4. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung i.S. einer erneuten [Nach-]Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?

5. Liegt – vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsstörung- die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges je Fahrerlaubnisklassengruppe vor?

Ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände (z. A. grenzwertige Prozentränge, gesundheitliche Risikofaktoren, altersbedingter Leistungsabbau) eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung der Leistungsfähigkeit (je Fahrerlaubnisklassengruppe) notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?“

Die Klägerin teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 03.03.2017 mit, dass die Unterlagen für die angeordnete Untersuchung an die DEKRA …, Außenstelle … gesendet werden sollten. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die DEKRA … der Klägerin den 31.03.2017 als Begutachtungstermin mit. Mit Schreiben vom 25.04.2017 gab die Begutachtungsstelle der DEKRA … die Unterlagen mit dem Vermerk, dass weitere Auskünfte wegen nicht erfolgter Entbindung von der Schweigepflicht nicht gegeben werden könnten, an das Landratsamt zurück. Das Untersuchungsergebnis legte die Klägerin dem Landratsamt trotz Aufforderung nicht vor.

Mit Bescheid des Landratsamts vom … entzog der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1). Der Führerschein wurde eingezogen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Führerschein nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids eingeliefert habe, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4).

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass bei der Klägerin zahlreiche Delikte und Vorkommnisse bekannt geworden seien, die ein psychisch auffälliges Verhalten zeigten. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe das Landratsamt erhebliche Zweifel an der Eignung der Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen haben müssen. Um diese Eignungszweifel abzuklären, habe das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 der FeV die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens fordern müssen. Die Umstände deuteten auf das Vorliegen einer psychischen Störung nach Anlage 4 Nr. 7 FeV hin, evtl. im Sinne einer schweren Altersdemenz nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV. Trotz Hinweises auf die Folgen habe die Klägerin das Gutachten nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung habe schließen können. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe sich der Ermessensspielraum des Landratsamts auf null reduziert. Insgesamt habe das Landratsamt deshalb nach Würdigung der Gesamtumstände der Klägerin die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV entziehen müssen.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Verwaltungszwanges in der Form des unmittelbaren Zwangs seien die Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und es daher erforderlich sei, den Führerschein nunmehr so schnell wie möglich einzuziehen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher auszuschalten. Zwar habe die Betroffene bereits mit Zustellung des Bescheides keine Fahrerlaubnis mehr, aber nachdem dies vor allem außerhalb des Landkreises den Kontrollorganen nicht sofort bekannt werde, sei es ihr möglich, für längere Zeit noch ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn sie bei der Anwendung anderer Zwangsmittel nicht rechtzeitig reagiere. Es sei daher notwendig, den Führerschein sofort durch unmittelbaren Zwang einzuziehen, wenn die Klägerin zeige, dass sie zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit sei. Aufgrund der bekannten Vorgeschichte und der Tatsache, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit mehrmals uneinsichtig gegenüber behördlichen Entscheidungen gezeigt habe, sei zu befürchten, dass sie den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. das Ergebnis des erstellten Gutachtens nicht anerkenne und weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Um dies mit Sicherheit auszuschließen, bleibe nur die Möglichkeit der zwangsweisen Einziehung.

3. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 11.09.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, den Bescheid des Landratsamts vom … und den Widerspruchsbescheid vom … aufzuheben.

Zur Klagebegründung legte die Klägerin zwei weitere Atteste von Herrn Dipl. med. … vom 23.02.2017 und 16.11.2017 vor, die im Wesentlichen gleichen Inhalts wie dessen Attest vom 16.08.2016 sind. Weiter heißt es in dem Attest vom 16.11.2016, dass eine am gleichen Tag durchgeführte Prüfung der Hirnleistung keinerlei Hinweise auf Vorliegen einer Demenz bei der Klägerin ergeben habe.

Weiter führte die Klägerin zur Begründung im Wesentlich aus, dass bei ihr nicht die vom Beklagten unterstellte psychische Erkrankung einer senilen Demenz der Gestalt vorliege, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Soweit auf die von der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau … diagnostizierte senile Demenz mit Verwirrtheitszustand und Fremdgefährdung sowie verbaler Aggressivität und einer rezidivierenden depressiven Episode abgestellt werde, lasse der Beklagte außer Betracht, dass diese Diagnose nach einem heftigen Streit und einer heftigen Auseinandersetzung der Ärztin mit der Klägerin in ihrer Praxis erstellt worden sei. Eine ganz maßgeblich subjektive Bewertung durch die persönlich tangierte Behandlerin könne daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern liege nahe. Eine Fahrerlaubnisentziehungsentscheidung könne sicherlich nicht auf diese Diagnose gestützt werden. Dies gelte insbesondere deshalb, da spätere Atteste, insbesondere des Herrn Dipl. med. …, exakt das Gegenteil bewiesen und belegten.

Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Klägerin erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt, zumal sie ländlich lebe. Ihr vorläufiges Interesse an der vorübergehenden Aushändigung der Fahrerlaubnis gehe daher den Sicherheitsinteressen und den Bedenken des Landratsamtes eindeutig vor bzw. überwiege diese.

Weiter legte die Klägerin ein neurologisch/psychiatrisches Fahreignungsgutachten des Dr. …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Rehabilitationswesen und Verkehrsmedizin, vom 05.02.2018 vor. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine leichte Einschränkung der Gedächtnisleistungen und der visuokonstruktiven Fähigkeiten vorliege. Die Klägerin sei dennoch in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Als Auflage sei zu empfehlen, jährlich eine fachärztliche Bescheinigung (Nervenarzt) zu verlangen, aus der die kognitive Leistungsfähigkeit hervorgehe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 06.10.2017, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffend sei, dass die Fahrerlaubnisentziehungsentscheidung auf die Diagnose „senile Demenz“ von Frau … gestützt werde. Dieses Attest sei lediglich ein weiterer Hinweis gewesen, der die – aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Auffälligkeiten – bereits bestehenden erheblichen Eignungszweifel des Landratsamts noch bestärkt habe. Mit dem angeordneten ärztlichen Gutachten sollte erst geklärt werden, ob eine psychische Erkrankung vorliege und die Fahreignung dadurch beeinträchtigt werde.

Nachdem die Klägerin das erstellte Gutachten der DEKRA nicht vorgelegt habe, könne daraus gefolgert werden, dass durch das Untersuchungsergebnis die Eignungszweifel nicht haben ausgeräumt werden können. Dem gegenüber seien die einfachen Atteste des Herrn … in keiner Weise geeignet, die bestehenden erheblichen Eignungszweifel restlos auszuräumen. Herr … verfüge über keine verkehrsmedizinische Qualifikation und habe seine Stellungnahmen nicht auf Grundlage der Akten und somit ohne Kenntnis der zahlreichen aktenkundigen Vorfälle abgegeben.

Das nunmehr eingegangene Gutachten des Herrn Dr. … sei ebenfalls ohne Kenntnis der Akten des Amtes erstellt worden. Herr Dr. … möge zwar über die entsprechende verkehrsmedizinische Qualifikation verfügen, sei aber kein Arzt einer Begutachtungsstelle. Aufgrund der komplizierten Sachlage habe das Landratsamt in seiner Anordnung vom 30.01.2017 jedoch bewusst keinen Facharzt nach § 11 Abs. 2 Ziffer 1 FeV, sondern ein Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Ziffer 5 gewählt. Dieser für sie verbindlichen Festlegung sei die Klägerin nicht nachgekommen.

4. Das Gericht hat mit Schreiben vom 23.05.2018 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht gezogen werde und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und das von der Klägerin in dieser Sache (erfolglos) geführte Eilverfahren (Az. des VG Bayreuth: B 1 S 18.109) Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … erweist sich als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Klage abzuweisen war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach der hier einschlägigen Norm des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe „gute Gründe“ für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn – erstens – aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und – zweitens – die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (ständige Rspr., so z.B. VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.02.2010 – 10 S 221/09 – juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachten ist auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung abzustellen. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtenbeibringung kann nicht dadurch „geheilt“ werden“, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, U.v. 05.07.2001 -3 C 13/01 – juris Rn. 27).

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Gutachtensanforderung des Landratsamts vom 30.01.2017 den gesetzlichen Voraussetzungen, so dass sich auf dieser Grundlage und der Weigerung der Klägerin, das geforderte Gutachten beizubringen, die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtens erweist.

a) In formeller Hinsicht begegnet die Gutachtensanforderung keinen Bedenken. In der Gutachtensanforderung vom 30.01.2017 werden – teilweise auch sehr detailliert wie etwa bei den Vorkommnissen am 25.05.2016 – die seit Mai 2016 aufgetretenen zahlreichen Vorfälle geschildert, die Anlass zu der Gutachtensanforderung gaben. Insbesondere sind hier die beiden Einlieferungen der Klägerin in ein Bezirkskrankenhaus – am 25.05.2016 in … und am 30.08.2016 in … – aufgeführt. Weiter wird auch auf das Attest der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau … u. a. mit der Diagnose „senile Demenz mit Verwirrtheit und Fremdgefährdung“ Bezug genommen. Für die Klägerin war damit klar erkennbar, aus welchem konkreten Anlass die Gutachtensanforderung erfolgt. Das Landratsamt hat sodann ausgeführt, dass bei der Klägerin aufgrund dieses Sachverhalts eventuell eine psychische Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV, evtl. eine schwere Altersdemenz nach Nr. 7.3, vorliegen könnte und das Gutachten zur Abklärung der bestehenden Eignungszweifel diene. Die Gutachtensaufforderung genügt damit den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen und enthält auch zulässige Fragestellungen zu der bei der Klägerin in Frage kommenden Krankheit bzw. Störung. Die Gutachtensaufforderung enthält auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folge einer nicht fristgerechten Gutachtensvorlage.

b) In materieller Hinsicht erweisen sich die mitgeteilten Vorfälle als ausreichend tragfähig, um – nach den bereits durchgeführten Ermittlungen des Landratsamts – nun ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts eine Begutachtung anzuordnen. Hierbei ist auch von maßgeblicher Bedeutung, dass die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau …, bei der sich die Klägerin in Behandlung befindet, selbst am 30.08.2016 die Diagnose einer „senilen Demenz“ gestellt hat. Diesen Umstand kann der Einwand der Klägerin, es hätte zuvor einen Streit zwischen ihr und Frau … gegeben, auch nicht bedeutungslos machen. Denn von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie kann regelmäßig erwartet werden, dass sie auch bei emotional aufgeladenen Situationen im Umgang mit ihren Patienten eine derartige Diagnose jedenfalls nicht „ins Blaue“ stellen würde.

Es lagen deshalb im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung am 30.01.2017 ausreichende erhebliche Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Erkrankung der Klägerin nach Nr. 7, insbesondere Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV vor. Bereits das Bezirksklinikum … hat in seinem vorläufigen Arztbericht vom 26. Mai 2016 eine ausführliche psychiatrische Abklärung und ggf. die Einrichtung einer Betreuung für notwendig gesehen, sollte es erneut bei der Klägerin zu psychischen Auffälligkeiten kommen. Solche sind dann, wie auch in der Gutachtensaufforderung vom 30.01.2017 geschildert, noch mehrfach in den Folgemonaten aufgetreten.

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden und insbesondere auch erforderlich und angemessen, dass das Landratsamt im vorliegenden Fall wegen psychischen Auffälligkeiten „zunächst“ ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat (vgl. VG München, U.v. 09.12.2015 – M 6b K 15.1909 – juris, Rn. 41; bestätigt durch BayVGH, B.v. 31.03.2016 – 11 ZB 16.61 – juris). Soweit sich der Gutachter der Begutachtungsstelle aufgrund seiner möglicherweise für den psychiatrischen Bereich nicht ausreichenden Sachkunde nicht in der Lage sehen sollte, den Fall abschließend und vollständig zu beurteilen, könnte ggf. immer noch ein ergänzendes fachärztliches Gutachten – evtl. durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – eingeholt werden.

c) Der Beklagte konnte und musste daher hier auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil die Klägerin das rechtmäßig geforderte ärztliche Gutachten einer Begutachtungsstelle nicht fristgerecht vorgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 05.07.2001 – 3 C 13.01). Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 11 CS 12.2276 – juris, Rn. 13. m.w.N.).

Auch kann sich die Klägerin hier nicht durch die von ihr vorgelegten Atteste des Herrn Dipl. med. … und das Eignungsgutachten des Herrn Dr. … entlasten. Dies scheitert hier schon deshalb, weil das Landratsamt in seiner Gutachtensanforderung ausdrücklich und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV für die Klägerin verbindlich ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert hat (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 12). Ein nicht von einer solchen Begutachtungsstelle erstelltes Gutachten ist somit schon dem Grunde nach nicht geeignet, um die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu hindern. Zudem muss das Attest von Herrn Dipl. med. … vom 16.11.2017, wonach bei der Klägerin keine Demenz vorliege, und das Gutachten von Herrn Dr. … vom 05.02.2018, wonach die Klägerin bedingt fahrtauglich sei, im hier streitgegenständlichen Entziehungsverfahren auch deshalb außer Betracht bleiben, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids der Regierung von … am 08.08.2017 ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

d) Nicht zu beanstanden ist auch die Einziehung, d. h. die der Klägerin auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids vom … (vgl. § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV). Die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da insoweit die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, auch für die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 BayVwZVG, gegeben sind. Da sich die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach nur durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch Polizeibeamte, etwa bei den Vorfällen am 25.05.2016 oder 30.08.2016, die jeweils zur Einlieferung der Klägerin in ein Bezirkskrankenhaus führten, behördlichen Anordnungen gebeugt hat, durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass bei einem milderen Zwangsmittel – wie etwa einem Zwangsgeld – die Einziehung des Führerscheins nicht sichergestellt wäre.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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