Viele Menschen fühlen sich zweifelsohne dazu in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass diese Personen auch die Autofahrt antreten dürfen. Hierfür ist eine Fahrerlaubnis erforderlich. Wird die Fahrt ohne Fahrerlaubnis angetreten, so kann dies gravierende rechtliche sowie auch wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der deutsche Gesetzgeber wertet die Fahrt ohne Fahrerlaubnis als Straftat. Die Höhe der Strafe ist jedoch davon abhängig, ob die Straftat zum ersten Mal oder als Wiederholungstat begangen wurde. Ein Wiederholungstäter muss auf jeden Fall mit einer erheblich härteren Strafe rechnen.
Führerschein oder Fahrerlaubnis?
Für das Führen von Kraftfahrzeugen ist eine staatlich erteilte Fahrerlaubnis notwendig, die man erwerben muss, indem man den Besuch der Fahrschule absolviert und die Führerscheinprüfung besteht. Nach diesem Vorgang wird der Führerschein ausgestellt, welcher als Dokument Auskunft darüber gibt, dass man über die entsprechende Berechtigung verfügt. Umgangssprachlich sind Führerschein und Fahrerlaubnis daher gleiches gemeint. Wenn jedoch gesagt wird ‚Fahren ohne Führerschein‘, so meint damit in der Regel ‚Fahren ohne Fahrerlaubnis‘. Die Konsequenzen bei Verstoß gegen dieses Gesetz unterscheiden sich deutlich: Wer nicht im Besitz des Dokumentes ist, obwohl er grundsätzlich über die Berechtigung verfügt – vielleicht hat er sein Portemonnaie zu Hause liegen lassen oder es anderweitig vergessen – handelt lediglich ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro bestraft. Anders sieht es allerdings aus, wenn tatsächlich ohne Fahrerlaubnis gefahren wird: Hier kann es zu weitaus schlimmeren Konsequenzen für den jeweiligen Delinquenten kommen.
Die Rahmenumstände sind unerheblich
Dem reinen Grundsatz nach ist in Deutschland die Fahrt ohne Fahrerlaubnis eine Straftat, bei welcher die Rahmenumstände zunächst erst einmal unerheblich sind. Sollte ein Autofahrer von den Ordnungshütern der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgegriffen werden und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, so greift der § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Genau genommen ist im Rahmen einer Verkehrskontrolle für jeden Autofahrer zunächst erst einmal der Grundsatz entscheidend, dass die Fahrerlaubnis vorgezeigt werden muss. Jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis mit sich zu führen. Kann die Fahrerlaubnis nicht vorgezeigt werden, so ist es entscheidend, ob sie überhaupt jemals erworben wurde und aktuell noch gültig ist. Wurde sie lediglich „vergessen“ mitzuführen, so handelt es sich, wie bereits oben erwähnt, um eine Ordnungswidrigkeit und bringt dem Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 10 EUR ein. Wurde die Fahrerlaubnis jedoch nie erworben, so handelt es sich um eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis, welche einen Straftatbestand erfüllt.
Auch die Autofahrt mit einer falschen Fahrerlaubnis wird von dem Gesetzgeber als Fahrt ohne Fahrerlaubnis gewertet.
Die genauen Rahmenumstände der Autofahrt ohne Fahrerlaubnis sind für den Gesetzgeber in Deutschland zunächst erst einmal unerheblich, da der § 21 Abs. 1, die Fahrt ohne Fahrerlaubnis in jedem Fall untersagt. Diesbezüglich muss auch erwähnt werden, dass kein Autohalter eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis das eigene Fahrzeug fahren lassen darf. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten vor, sofern es sich um ein fahrlässiges Verhalten handelt. In der gängigen Praxis gestaltet es sich jedoch als überaus schwierig, die Fahrlässigkeit als solche in derartigen Fällen zu bewerten.
Der Gesetzgeber nimmt eine Unterscheidung vor
Liegt eine Fahrt ohne eine Fahrerlaubnis vor, erfolgt zunächst eine Unterscheidung, ob die Fahrerlaubnis jemals erworben wurde oder nicht. Wurde die Fahrerlaubnis erworben und sie ist aktuell nicht im Besitz des Fahrers, so wird zwischen dem temporären und dem dauerhaften Führerscheinentzug unterschieden. Die Autofahrt in Verbindung mit einem befristeten Fahrverbot bringt für den Autofahrer eine hohe Geldstrafe sowie zwei Punkte im Verkehrseignungsregister in Flensburg ein. Überdies erfolgt eine Verlängerung der Frist für die temporär eingezogenen Fahrerlaubnis um einen Zeitraum von zusätzlichen sechs Monaten. Des Weiteren muss der Autofahrer nach dem Ablauf der Frist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vollständig neu beantragen. Sollte es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall handeln, so kann eine Maximalfreiheitsstrafe von sechs Monaten drohen.
Die Autofahrt, obwohl der Führerschein entzogen wurde
In Deutschland gilt der Führerscheinentzug als höchste denkbare Strafe, von der Geld- bzw. Freiheitsstrafe einmal abgesehen. Der Führerscheinentzug ist jedoch eine Nebenstrafe, welche zumeist gemeinschaftlich mit einem anderen Delikt verhängt wurde. Angesichts dessen bestraft der Gesetzgeber in Deutschland die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis auch deutlich härter. Wurde der Führerschein entzogen, so beträgt die Maximalfreiheitsstrafe für die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis 12 Monate anstelle von sechs Monaten. In der gängigen Praxis gibt es dann auch erheblich größere Hürden, wenn der betroffene Mensch seinen Führerschein wiedererlangen möchte. Für gewöhnlich muss eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert werden. Nur auf diese Weise kann der Nachweis gelingen, dass die betroffene Person auch tatsächlich zu dem Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Hierbei gibt es Sperrfristen, die sich im Zeitrahmen von 6 Monaten bis maximal 5 Jahren bewegen.
Bevor der Führerschein erworben wurde, darf eine Person ein Auto lediglich auf einem Privatgelände zu Übungszwecken führen. Hierbei ist es jedoch entscheidend, dass das Übungsgelände von dem öffentlichen Straßenverkehr klar abgegrenzt ist.
Die Autofahrt mit einem Führerschein aus dem Ausland
In Deutschland gibt es die gesetzliche Grundlage der gültigen Fahrerlaubnis, um den Straftatbestand der Autofahrt ohne Fahrerlaubnis zu vermeiden. Es gibt jedoch auch zahllose Menschen aus dem Ausland, welche tagtäglich auf Deutschlands Straßen mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs sind. Der deutsche Gesetzgeber schreibt dabei ausdrücklich vor, dass jeder ausländische Autofahrer auch stets eine Übersetzung von der entsprechenden Fahrerlaubnis des Landes mit sich führt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der ausländische Autofahrer im Besitz eines internationalen Führerscheins ist. Der Gesetzgeber kennt überdies eine wahre Vielzahl von Ausnahmen von der Übersetzungs-Regelung. So gilt dies, wenn die Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedsstaat respektive eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurde. Zu dem EWR gehören dabei auch die Länder Island, Norwegen sowie Liechtenstein.
Weitere Länder, für die Ausnahmen von der Übersetzungsregelung in Deutschland gelten, sind Hongkong, Neuseeland, Schweiz, San Marino, Andorra, Monaco und Senegal.
Die Autofahrt in Verbindung mit dem ausländischen Führerschein im deutschen Straßenverkehr gilt jedoch lediglich für einen Maximalzeitraum von sechs Monaten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Führerschein nicht in der EU respektive des EWR erworben wurde. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten muss die Person, welche den ausländischen Führerschein für die Fahrt im Straßenverkehr nutzt, einen Führerschein in Deutschland beantragen. Diejenigen Personen, deren Aufenthalt in Deutschland maximal ein Jahr beträgt, können die entsprechende Frist auch verlängern. Die Führerscheinstelle ist dazu berechtigt, im Einzelfall die ausländische Fahrerlaubnis nicht als gültig anzuerkennen.
Wer für einen längeren Zeitraum als 185 Tage pro Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist dazu verpflichtet, einen Führerschein in Deutschland zu beantragen, wenn weiterhin mit dem eigenen Fahrzeug im deutschen Straßenverkehr gefahren werden soll.
Auch die Fahrt mit der falschen Klasse gilt als Fahrt ohne Fahrerlaubnis
Derjenige Autofahrer, der ein Fahrzeug führt, für dessen Klasse die Fahrerlaubnis nicht gilt, erfüllt ebenfalls den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dementsprechend darf ein Autofahrer mit der Klasse B auch kein Fahrzeug der Klasse A1 fahren. In der gängigen Praxis wird ein derartiges Verhalten mit einer Geldstrafe geahndet. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis stets im Zuge der Einzelfallprüfung bewertet wird. Sollte dabei sogar die vorsätzliche Autofahrt nachweisbar sein, so kann sich das Strafmaß erheblich erhöhen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Wiederholungstätern. Wer notorisch sein Fahrzeug ohne eine gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr bewegt, muss auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Das Fahrzeug kann auch beschlagnahmt werden
Neben der persönlichen Strafe für den Autofahrer ist es unter Umständen auch denkbar, dass eine behördliche Beschlagnahmungsmaßnahme des Fahrzeugs erfolgt. Für gewöhnlich erfolgt die Beschlagnahmungsmaßnahme des Fahrzeugs dann, wenn es sich bei dem Täter um einen Wiederholungstäter handelt. Wer zweimal binnen eines Zeitraums von drei Jahren die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis antritt und dabei von den Ordnungshütern der Polizei aufgegriffen wird, muss dementsprechend auch mit einer Beschlagnahmung des eigenen Fahrzeugs rechnen. Diese Maßnahme dient genau genommen dazu, dass ein verhängtes Fahrverbot sowie auch der etwaige Führerscheinentzug behördlich durchgesetzt werden kann.
Die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis ist ausdrücklich nicht als Kavaliersdelikt zu werten, auch wenn einige Menschen diesen Umstand für sich anders bewerten. Für gewöhnlich erfolgt dabei die Argumentation, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten gefährdet wurde oder dass es ja keinen Unfall gab. Diese Argumentation findet jedoch bei den zuständigen Behörden ausdrücklich kein Gehör und wirkt sich auch auf gar keinen Fall strafmildernd auf die rechtliche Konsequenz aus.
Ohne Fahrerlaubnis am Steuer und dabei einen Unfall verursacht?
Jetzt wird es knifflig, insbesondere was die Versicherung und die Schadensregulierung angeht. Wenn jemand ohne eine gültige Fahrerlaubnis Auto fährt und dabei einen Unfall verursacht, muss er oder sie nicht nur für das Fahren ohne Erlaubnis bestraft werden, sondern auch für die Schäden, die durch den Unfall entstanden sind haften. Das bedeutet, dass die Person für Sach- oder Personenschäden haftet, die durch den Unfall verursacht wurden.
Den entstandenen Fremdschaden, also die Schäden, die anderen Personen oder deren Eigentum zugefügt wurden, zahlt in der Regel zwar erst mal die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, allerdings kann die Versicherung den Unfallverursacher ohne Fahrerlaubnis in Regress nehmen, was bedeutet, dass sie bis zu 5000 Euro von ihm zurückfordern kann.
Die Summe, die die Versicherung zurückfordert, kann sich erhöhen, wenn weitere Delikte zusammenkommen. Zum Beispiel, wenn die Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nur ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, sondern auch unter Alkoholeinfluss stand oder Fahrerflucht begangen hat. In diesem Fall muss die Person sich für jedes Vergehen einzeln verantworten und mit höheren Strafen und Kosten rechnen.
Wird Ihnen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt?
Wenn Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verantworten müssen, sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht wenden. Ein solcher Anwalt kann Sie in dieser schwierigen Situation vertreten und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten informieren. Der Umgang mit den Folgen von Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sehr komplex sein und ohne rechtliche Unterstützung können Sie wichtige Aspekte übersehen und Nachteile erfahren. Daher empfehle ich Ihnen dringend, einen qualifizierten Anwalt zu konsultieren, um Ihre Chancen auf ein faires Verfahren zu maximieren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um eine professionelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.