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Wohnmobil überladen – Mit welchen Strafen muss man rechnen?

Es gibt Fahrzeugarten, bei denen sich im Hinblick auf die maximale Zuladung ein Fahrzeugbesitzer rasch täuschen kann. Das Wohnmobil ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel, da es sich bei dem Wohnmobil um ein sehr großes Fahrzeug handelt. Dementsprechend ist der Gedankengang, dass in dieses Fahrzeug ja sehr viel hineinpasst und dass die maximale Gewichtsbelastung merklich höher ausfällt als es bei einem normalen Fahrzeug der Fall ist, durchaus naheliegend. Trotz dieses nachvollziehbaren Gedankens darf ein Wohnmobil natürlich nicht unbegrenzt beladen werden. Wer das Wohnmobil überlädt, der muss mit einer Strafe rechnen. Die Frage ist nur, welche Strafen drohen.

Das maximal zulässige Gewicht eines Wohnmobils kann einfach herausgefunden werden. Die Zulassungsbescheinigung gibt einen genauen Aufschluss darüber, wie viel das Wohnmobil maximal wiegen darf. Hierbei zählt das maximal zulässige Gesamtgewicht, welches in der gängigen Praxis als Höchstmaße angegeben ist. Die maßgebliche Einheit hierfür ist Kilogramm.

Bei dem Gewicht sollte zwingend aufgepasst werden

Wohnmobil überladen - Bußgeld
Das Bußgeld für ein überladenes Wohnmobil hängt von der Höhe der Überladung ab. (Symbolfoto: Virrage Images/Shutterstock.com)

Natürlich liegt die vornehmliche Art der Nutzung eines Wohnmobils in der Urlaubsreise. Für einen Urlaub benötigt der Mensch Gepäck, welches auch in dem Wohnmobil seinen Platz findet. Hierbei sollte der Besitzer des Wohnmobils jedoch das Gepäck auf gar keinen Fall in „Tetrismanier“ im Fahrzeug verstauen. Vielmehr sollte der Fokus auf das Maximalgewicht liegen, wobei natürlich auch die individuelle Fahrzeugausstattung beachtet werden muss. Es ist nicht unüblich, dass eine Überladung des Fahrzeugs stattfindet, ohne dass der Wohnmobilbesitzer dies im Fokus hat. Ein derartiges Verhalten stößt jedoch bei den Ordnungshütern der Polizei im Fall einer Verkehrskontrolle nur auf sehr wenig Gegenliebe und es ist auch ein Faktum, dass ein als überladen geltendes Wohnmobil für den Besitzer rechtliche Konsequenzen unterschiedlicher Natur hat.

Die gängigste Konsequenz ist das Bußgeld

Wird das Wohnmobil durch den Fahrzeugbesitzer oder den Fahrzeugführer überladen, so wird für dieses Verhalten unter ganz bestimmten Umständen in der gängigen Praxis ein Bußgeld fällig. Die Höhe dieses Bußgeldes ist dabei maßgeblich davon abhängig, inwiefern durch die Beladung das Maximalgewicht des Wohnmobils überschritten wurde. Die Rechtsnorm, nach welcher sich die Bemessung des Bußgeldes richtet, ist der Bußgeldkatalog (BKat). Der BKat kennt gewisse Regelsätze, die in der gängigen Praxis auch zur Anwendung kommen.

Maximalgewicht eines Wohnmobils

Für gewöhnlich beträgt das Maximalgewicht eines Wohnmobils 7,5 Tonnen. Im Fall eines Caravans gilt ein Maximalgewicht von 2 Tonnen. Sollte ein derartiges Maximalgewicht eingetragen worden sein, so wird gem. der Nr. 1982.2 BKat gegen den Fahrer ein Bußgeld verhängt. Im Fall eines Caravans kommt die Nr. 199.2 BKat zur Anwendung.

Die Bußgeldsätze für eine Überladung im Überblick

  • das Maximalgewicht wird um 5 Prozent überschritten: 10 EUR Bußgeld
  • das Maximalgewicht wird um 10 Prozent überschritten: 30 EUR Bußgeld
  • das Maximalgewicht wird um 15 Prozent überschritten: 35 EUR Bußgeld
  • das Maximalgewicht wird um 20 Prozent überschritten: 95 EUR Bußgeld Plus 1 Punkt
  • das Maximalgewicht wird um 25 Prozent überschritten: 140 EUR Bußgeld Plus 1 Punkt
  • das Maximalgewicht wird um 30 Prozent überschritten: 235 EUR Bußgeld Plus 1 Punkt.

Bußgelder in anderen EU-Ländern für überladene Wohnmobile

In vielen europäischen Ländern ist eine Überladung kein Kavaliersdelikt, da dort eine strenge Null-Toleranz-Grenze gilt und die Strafen entsprechend höher ausfallen. Hier einige Beispiele:

  • Spanien: Ein Übergewicht von 6 bis 15 Prozent kostet 300 bis 400 Euro – ab 15 % kann die Strafe auf 4600 Euro ansteigen.
  • Frankreich: Für Übergewichte gibt es Strafen zwischen 135 und 750 Euro.
  • Belgien: Ausländische Urlauber müssen für Übergewichte beim Fahren eines Fahrzeugs zwischen 110 und 330 Euro bezahlen.
  • Niederlande: Auch in den Niederlanden sind Mindest- und Höchststrafen vorgegeben; hier muss man mit 130 bis 850 Euro rechnen.
  • Österreich: Liegt das Gewicht des Fahrzeugs mehr als 2 Prozent über dem erlaubten Wert, so ist man mindestens 36 Euro los, die Höchststrafe beträgt 5000 Euro.
  • Dänemark: Wenn das Gewicht des Fahrzeugs mehr als 3,5 t überschreitet, wird je Prozentpunkt über die zulässige Gesamtmasse (zGG) eine Gebühr von 75 Kronen erhoben – was ungefähr 10 Euro entspricht.
  • Italien: Die Mindeststrafe liegt hier bei 41 Euro und die Höchststrafe beträgt 1697 Euro.
  • Kroatien: In Kroatien muss man mindestens 40 Euro für ein Übergewicht bezahlen.
  • Luxemburg: Wer bis zu 10 % über der erlaubten Gesamtmasse liegt, muss 74 Euro bezahlen, danach kann die Strafe auf 251 bis 5000 Euro ansteigen.
  • Portugal: Für Übergewicht zahlt man hier zwischen 60 und 300 Euro.
  • Schweiz: In der Schweiz betragen die Gebühren mindestens 85 Euro, wenn weniger als 100 kg überschritten wurden bzw. 170 Euro, wenn mehr als 100 kg überschritten wurden.

Können auch Punkte im Verkehrszentralregister aufgrund des überladenen Wohnmobils drohen?

Zusätzlich zu dem Bußgeld, welches sich im Zusammenhang mit den Prozentpunkten des Überladungsgrades merklich steigert, kann unter Umständen auch ein Bußgeld die Folge einer Überladung des Wohnmobils sein. Sollte der Wohnmobilfahrer das Fahrzeug über 20 Prozent des Maximalgewichts überladen haben, so droht ein Punkt im Verkehrseignungsregister. Dies stellt jedoch den Mindestprozentwert der Überladung dar, sodass ein Fahrer, welcher das Wohnmobil lediglich bis 5 Prozent des Maximalgewichts überladen hat, noch keine Konsequenzen zu befürchten hat. Es wird jedoch auch deutlich, dass es bei einem Wert von 20 Prozent über dem zulässigen Maximalgewicht ernste Konsequenzen geben kann. Es muss zudem auch betont werden, dass es sich lediglich um die sogenannten Regelsätze des BKat handelt.

Abweichung von den Regelsätzen

Unter ganz bestimmten Umständen kann auch von den Regelsätzen des BKat abgewichen werden. In derartigen Fällen wird für gewöhnlich ein höheres Bußgeld verhängt, wenn durch die Überladung auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs eintritt.

Die Sicherheit muss gewährleistet sein

Überladener Caravan
Die Verkehrssicherheit bei überladenen Wohnmobilen ist besonders wichtig, da sie mehr als nur den normalen Fahrzeugbelastungen ausgesetzt sind. Überprüfen Sie das Gewicht regelmäßig und stellen Sie sicher, dass das Wohnmobil immer korrekt beladen ist, um ein sicheres Fahren zu gewährleisten. (Symbolfoto: Krivosheev Vitaly/Shutterstock.com)

Das zulässige Maximalgewicht eines Wohnmobils wurde von dem Gesetzgeber nicht ohne Grund festgelegt. Hierbei wurde der Umstand bedacht, dass ein überladenes Wohnmobil die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen kann. Sollte das überladene Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, so kann durch die Überladung eine zusätzliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer entstehen. In derartigen Fällen muss der Fahrer des Fahrzeugs auch noch mit weitergehenden Strafen rechen. Denkbar wäre der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 229 Strafgesetzbuch (StGB) oder auch – im schlimmeren Fall – die fahrlässige Tötung im Sinne des § 222 StGB. Damit die Überladung des Fahrzeugs jedoch einen dieser beiden denkbaren Straftatbestände erfüllt, ist es zwingend erforderlich, dass die Verletzung respektive Tötung von dem Unfallopfer maßgeblich auf die Überladung des Fahrzeugs zurückgeführt werden kann. Überdies ist es ebenfalls zwingend erforderlich, dass der Fahrer des Wohnmobils die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ein weiteres Kriterium ist auch, dass der Fahrer von dem Wohnmobil die Konsequenzen der Überladung hätte voraussehen müssen. In der gängigen Praxis erfolgt stets eine sogenannte Einzelfallbewertung dieser Kriterien.

Hat ein Käufer aufgrund der sogenannten schnellen Überladung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer?

Um den Wert der Überladung feststellen zu können, ist es zunächst erst einmal erforderlich, dass der Wohnmobilbesitzer das ursprüngliche Gewicht des Fahrzeugs ohne Beladung kennt. Dieses Gewicht tatsächlich festzustellen ist genau genommen überaus simpel, da es auf vielen Wertstoffhöfen oder auch Schrottplätzen eine Fahrzeugwaage gibt. Es kommt auch sehr vielen Wohnmobilbesitzern so vor, dass das Fahrzeug rasch als überladen gilt. Dies kann mitunter auf die sehr schwere Fahrzeugausstattung zurückgeführt werden. Sollte dies tatsächlich so der Fall sein, so hat ein Käufer unter ganz bestimmten Umständen gegenüber dem Verkäufer gewisse rechtliche Ansprüche. Konkret hierfür ist ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde. Der Käufer erwarb ein Fahrzeug, dessen zulässiges Maximalgewicht mit 7,5 Tonnen angegeben wurde. Aufgrund der Fahrzeugausstattung, welche sich mit der Heck Garage sowie Hydraulikstützen nebst Außenspiegeln und Ventilatoren und diversen Generatoren darstellte, konnte der Käufer lediglich eine zusätzliche Beladung von 500 Kilogramm vornehmen. Das OLG Nürnberg entschied mit seinem Urteil v. 14. November 2001 (Aktenzeichen 4 U 372/01), dass der Kauf des Fahrzeugs durch den Käufer rückabgewickelt werden konnte. Als Urteilsbegründung wurde angegeben, dass ein Sachmangel bei dem Fahrzeug vorliegt, da der Verkäufer den Käufer vor dem Kauf nicht auf die schnelle Überladung hinwies.

Schadensersatzansprüche hat ein Käufer im Zusammenhang mit der schnellen Überladung dann, wenn aufgrund des Sachmangels der schnellen Überladung ein Schaden entsteht. Die rechtliche Grundlage hierfür stellen die §§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie 437 Nr. 3 BGB dar.

Schadensersatzanspruch nur, wenn der Verkäufer schuldhaft handelte

Damit der Käufer aufgrund der schnellen Überladung und einem daraus entstehenden Schaden einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer ableiten kann, ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer auch tatsächlich schuldhaft handelte. Die Beweislast diesbezüglich liegt bei dem Käufer.

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