Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1832 – Beschluss vom 17.02.2020 I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S. Im März 2019 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass ein Polizeibeamter bei einer Durchsuchung des Antragstellers am 17. […]