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Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach langer Verfahrensdauer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 708/19 (405/19) – Beschluss vom 25.02.2020

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. August 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 440,- Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Viertel herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Urteil vom 5. August 2019 gegen den Betroffenen wegen einer am … August 2017 fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h eine Geldbuße in Höhe von 660,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde erweist sich zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit gemäß § § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – auf der Rechtsfolgenseite die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots.

Die Begründung, mit der das Amtsgericht abweichend von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot von zwei Monaten ein Fahrverbot für die Dauer des gesetzlichen Mindestmaßes von einem Monat (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) verhängt hat, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Dafür, die Regelbuße aufgrund des Zeitablaufs zum Zeitpunkt der bußgeldrichterlichen Entscheidung gänzlich entfallen zu lassen, bestand vorliegend kein Anlass.

Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGHSt 38, 125; 231; BayObLG VRS 104, 437/438; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531; KG NZV 2002, 47). Hierzu zählt jedoch nicht nur die Frage, ob gegen einen Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV), sondern auch – wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ergibt – die „in der Regel“ festzusetzende Dauer des verwirkten Fahrverbots (vgl. OLG Bamberg, DAR 2014, 332 m.w.N.).

Die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (st.Rspr. des Senats, vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 3 Ss OWi 804/16 -).

Besondere Umstände, die hier zum gänzlichen Entfallen des Regelfahrverbots führen müssten, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag die Geschwindigkeitsüberschreitung fast zwei Jahre zurück. Dass das Amtsgericht diesem Zeitablauf durch Reduzierung des Regelfahrverbots um einen Monat begegnet ist, ist nicht zu beanstanden. Einer gesonderten Begründung dafür, warum es die Verhängung von noch einen Monat des Regelfahrverbots als erforderlich erachtet hat, bedurfte es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht.

Es besteht kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 2009 – 2 SsBs 100/09 -). Wurde – wie hier – ein mehrmonatiges Fahrverbot verwirkt, ist einer langen Verfahrensdauer im Regelfall nicht durch einen gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, sondern nur durch eine angemessene Herabsetzung seiner Dauer Rechnung zu tragen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 1 ObOwi 40/04 -; Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1400, m.w.N.). Angesichts der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist es auch unter Berücksichtigung des seit Erlass des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung des Senats vergangenen weiteren Zeitablaufs nicht geboten, von der Verhängung eines Fahrverbots gänzlich abzusehen. Dieses ist – wenn auch in abgekürzter Form – nach wie vor erforderlich, um auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 88/18 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Juli 2018 – 3 Ss OWi 754/18 –).

3. Keinen Bestand hingegen kann die Festsetzung eines Bußgeldes in Höhe von 660,- Euro haben.

Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Vorahndung wegen einer am 5. März 2016 begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, da die seit dem 30. November 2016 rechtkräftige Voreintragung gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1a StVG nach 2 1/2 Jahren tilgungsreif war.

Zu berücksichtigen war mithin lediglich eine Vorahndung zu einem Bußgeld von 120 €, da die weitere aufgeführte Verurteilung erst nach der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Rechtskraft erwuchs.

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf. Insbesondere schließt der Senat aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden könnten, welche einen gänzlichen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen könnten, zumal das Amtsgericht derartige Umstände selbst nicht angenommen hat und die Rechtsbeschwerde solche nicht vorträgt.

Zwar hat das Amtsgericht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen keine Feststellungen getroffen und dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Betroffene hierzu die Auskunft verweigert hat. Dies nötigt indes ebenfalls nicht zur Zurückverweisung, da der Betroffene nicht beschwert ist, wenn der Senat auf die Regelbuße von 440,00 € erkennt.

Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG vorliegen, bleibt es bei der bereits im angefochtenen Urteil erfolgten Gewährung des beschränkten viermonatigen Vollstreckungsaufschubs.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.

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