VG Augsburg – Az.: Au 7 S 20.1522 – Beschluss vom 01.12.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1962 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L. 1. Dem Antragsteller wurde mit (seit 27.3.2015 rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 2. […]