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Entzug der Fahrerlaubnis: Wann ist der Führerschein weg?

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Der Führerschein ist für die meisten erwachsenen Menschen regelrecht essenziell wichtig, um die Herausforderungen des alltäglichen Lebens bewältigen zu können. Gerade diejenigen Autofahrer, die jeden Tag auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, werden diese Aussage mit Sicherheit bedenkenlos unterschreiben können. Wer viel im Straßenverkehr unterwegs ist läuft jedoch auch Gefahr, gegen die Regeln des Straßenverkehrs zu verstoßen. Die StVO regelt das Verhalten des Autofahrers im öffentlichen Straßenverkehr und nicht immer ist es auch wirklich einfach, sich an diese Regeln zu halten. Zwar entschuldigt nichts einen Verstoß gegen die StVO, doch sieht die gängige Praxis auf den Straßen Deutschlands nur zu häufig anders aus, als es alle erwachsenen Autofahrer einmal in der Fahrschule gelernt haben. Ein wichtiger Bestandteil der StVO ist auch die Sanktionierung von Verstößen und die Bandbreite reicht dabei von einfachen Bußgeldern bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar dem Führerscheinentzug.

Wo liegt der Unterschied zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Führerscheinentzug?

Entzug der Fahrerlaubnis
(Symbolfoto: Von mattomedia KG /Shutterstock.com)

Diese beiden Strafen werden im Volksmund gerne miteinander verwechselt oder sogar regelrecht in ein und denselben Topf geworfen. Rechtlich betrachtet gibt es jedoch zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Führerscheinentzug merkliche Unterschiede. Hierbei muss jedoch zunächst erwähnt werden, dass es den Begriff Führerscheinentzug als solchen in der Rechtsprechung überhaupt nicht gibt. Vielmehr gibt es lediglich den Entzug der Fahrerlaubnis. Hierbei wird jedoch unterschieden zwischen dem zeitlich befristetem Entzug der Fahrerlaubnis und dem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis. Der Unterschied zwischen diesen beiden Strafen liegt in dem Umstand, dass bei einem zeitlich befristeten Entzug der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis automatisch nach Ablauf der festgelegten Frist wieder an den Verkehrssünder zurückgegeben wird während hingegen die Fahrerlaubnis bei einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis erst einmal gänzlich neu beantragt werden muss.

Sollte eine Straftat im Straßenverkehr zugrunde liegen, so erfolgt in der Regel ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis. In der Regel ist diese Maßnahme auch mit einer sogenannten „Sperrfrist“ verbunden, nach welcher die Fahrerlaubnis neu beantragt werden kann. Je nachdem, welche Straftat im Straßenverkehr begangen wurde, können auch weitergehende Maßnahmen wie eine MPU für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich werden.

Welche Gründe führen zu einem Entzug der Fahrerlaubnis?

Maßgeblich für den Entzug der Fahrerlaubnis ist letztlich der § 69 StGB (Strafgesetzbuch). Auf der Grundlage dieses Paragrafen kann ein Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen.

Folgende Gründe kommen hierfür in Betracht

  • Fahren unter Alkoholeinfluss (die sogenannte Trunkenheitsfahrt)
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Teilnahme an einem illegalen Autorennen
  • die bewusste vorsätzliche Unfallflucht mit besonders schwerwiegenden Folgen (Personenschaden, Personenschaden mit Todesfolge)
  • grob verkehrswidriges Verhalten gem. § 315 c StGB mit Gefährdung von Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmern
  • aggressives Verhalten im Straßenverkehr (Nötigung, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer)

Der Entzug der Fahrerlaubnis muss nicht zwingend von einem Gericht angeordnet werden. Auch die regional zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist zu einem Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt, wenn die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr festgestellt wurde. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann daher auch eine Folge eines gefüllten Punktekontos im Verkehrszentralregister in Flensburg sein. Auch Fahrradfahrern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sofern sie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert über 1,6 Promille begehen.

Was verbirgt sich hinter der Sperrfrist?

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist stets mit einer sogenannten Sperrfrist verbunden. Dies ist eine Frist, welche von dem Gericht oder der jeweilig regional zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wird. Diese Frist besagt, ab welchem Zeitpunkt der Verkehrssünder eine neue Fahrerlaubnis beantragen kann oder ab wann die Fahrerlaubnis frühestens wieder zurückgegeben wird. Die Sperrfrist hat ein festgelegtes Zeitfenster und kann von sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren andauern. Es ist jedoch durchaus möglich, diese Sperrfrist zu verkürzen.

Hierfür stehen spezielle Maßnahmen wie

  • die Teilnahme an speziellen Programmen
  • Nachschulungsmaßnahmen
  • Fahreignungsseminare
  • die Teilnahme an Therapien

zur Verfügung.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis hierbei entscheidend ist. Dementsprechend handelt es sich hierbei stets um eine sogenannte Einzelfallentscheidung, welche von dem jeweiligen Gericht oder auch der regional zuständigen Fahrerlaubnisbehörde festgelegt wird. Es ist daher durchaus sinnvoll, zunächst eine rechtsanwaltliche Beratung einzuholen, um die erforderlichen Schritte im Vorfeld sehr genau zu erörtern.

Der Führerschein ist weg, wie kommt er wieder zurück?

Die Art und Weise, wie die Fahrerlaubnis von dem Verkehrssünder wieder zurückerlangt wird, hängt gravierend davon ab, ob es sich um einen zeitlich begrenzten Entzug der Fahrerlaubnis handelte oder ob die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wurde. Sofern der Entzug der Fahrerlaubnis für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgte ist kein weiteres Vorgehen seitens des Verkehrssünders erforderlich. Die Fahrerlaubnis wird nach Ablauf der Sperrfrist automatisch wieder an den Verkehrssünder ausgehändigt. Sollte es sich jedoch um einen dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis handeln, so muss der Verkehrssünder nach Ablauf der Sperrfrist einen sogenannten Antrag auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dieser Antrag wird an die Fahrerlaubnisbehörde gerichtet. Selbstverständlich müssen dabei auch die etwaigen Auflagen, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gestellt wurden, beachtet werden. Sollte eine MPU angeordnet worden sein, so muss der Verkehrssünder diese MPU zunächst erfolgreich bewältigt haben, bevor ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden kann. Sollte die MPU nicht angeordnet worden sein kann der Verkehrssünder den Antrag auf Wiedererteilung rund 6 bis 8 Wochen vor dem Ablauf der Sperrfrist an die Fahrerlaubnisbehörde richten.

In der Regel wird eine MPU dann angeordnet, wenn Alkohol- oder Drogendelikte im Zusammenhang mit der Autofahrt den Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis darstellen. Die Anordnung der MPU ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung, sodass diesbezüglich nur sehr bedingt von einer Regel gesprochen werden kann.

Existiert eine Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis?

Eine Verjährungsfrist kennt der Gesetzgeber zwar im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht, allerdings sieht der Gesetzgeber eine sogenannte Tilgungsfrist für die angesammelten Punkte im Verkehrszentralregister vor. Diese Verjährungsfrist ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist für die betroffenen Verkehrssünder auch stets mit Kosten verbunden. Zu nennen sind hierbei in erster Linie die Geldstrafe sowie die Gerichtskosten.

Es ist jedoch bei besonders schwerwiegenden Delikten auch noch mit weiteren Kosten zu rechnen

  • Seminarkosten
  • Therapiekosten
  • Schulungskosten
  • Kosten für einen Rechtsanwalt
  • Kosten für die MPU

Die Folgen für einen Verkehrsverstoß können dementsprechend überaus gravierend sein. Neben der persönlichen Strafe in Form eines erschwerten Alltags durch den Entzug der Fahrerlaubnis ist auch der wirtschaftliche Aspekt nicht von der Hand zu weisen. Wenn Sie sich mit dieser Problematik konfrontiert sehen sollten Sie daher auf jeden Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und sich sehr genau beraten lassen. Wir als etablierte Rechtsanwaltskanzlei verfügen über langjährige Erfahrung und die erforderliche juristische Kompetenz, um Ihnen bei Ihrer Problematik hilfreich zur Seite stehen zu können. Sie müssen uns diesbezüglich einfach nur fernmündlich oder über unsere Internetpräsenz bzw. per Mail kontaktieren und uns Ihren Fall schildern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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