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Parken in eingeschränktem Halteverbot vor Garage

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Rs 101/19 – Beschluss vom 26.02.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot mit einer Geldbuße von 15 € belegt. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Februar 2020 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern vorgelegt hat.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13. August 2018 um 8:35 Uhr parkte der Betroffene mit seinem Pkw Ssangyong mit dem amtlichen Kennzeichen … in der M-Straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ angebracht.

Parken in eingeschränktem Halteverbot vor Garage
(Symbolfoto: Von Scarc/Shutterstock.com)

Der Betroffene hat vorgetragen, dass er unmittelbar vor dem Tor einer von ihm gemieteten Garage geparkt habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung R. hat zur Verkehrssituation in der genannten Straße Folgendes dargelegt: Die Straße sei im Mittel 5,5 m breit (von Gehwegskante zu Gehwegskante). Die markierten Parkboxen hätten eine Breite von rund 2,0 m. Somit verbleiben dort, wo eine Parkbox angeordnet sei, eine Restfahrbahnbreite von ca. 3,5 m. Von Süden kommend seien in Fahrtrichtung rechts acht Parkboxen am Fahrbahnrand markiert, von Norden kommend sechs Parkboxen. Ziel der Parkboxenregelung sei das Parken am Fahrbahnrand zu ordnen und die erforderliche Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Flächen vor den Grundstückszufahrten seien als Ausweichflächen (bei Gegenverkehr) erforderlich.

Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht sowohl die Einlassung des Betroffenen als auch die Ausführungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat der Betroffene nicht gerügt, dass etwa ein von ihm die Verkehrssituation betreffender Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Soweit der Betroffene vortragen lässt, er habe den Darlegungen der Verbandsgemeindeverwaltung „widersprochen“, wird kein Verfahrensfehler des Amtsgerichts aufgezeigt. Insbesondere hat sich das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe mit seiner abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt.

Nach den Feststellungen ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Zeichen 286, 49 StVO, 24 StVG verstoßen hat.

Das gem. § 41 Abs. 1 StVO von den Verkehrsteilnehmern zu befolgende Zeichen 286 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Wer ein Fahrzeug führt, darf in dem betreffenden Bereich nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Zusatzzeichen können gem. § 41 Abs. 2 Satz 3 allgemeine Beschränkungen der Verbote enthalten. So kann durch ein Zusatzzeichen – wie hier – angeordnet werden, dass das eingeschränkte Halteverbot in den gekennzeichneten Flächen (Parkbuchten) nicht gelten soll.

Ob das eingeschränkte Halteverbot hier auch für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten belegenen Flächen gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verkehrsvorschriften müssen ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die genannten Flächen, da sie naturgemäß außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Flächen liegen. Nach dem Sinn und Zweck würde das eingeschränkte Halteverbot ausnahmsweise für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Garagenzufahrten belegenen Flächen dennoch nicht gelten, wenn sie nur im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht als Parkbuchten gekennzeichneten wären (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 1992, 2 Ob OWi 403/92, juris, Rn. 12); denn dieses Parkverbot gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1975, 1 Ob OWi 57/75, VRS 49, 149; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1983, 3 Ss 893 Bz/82, VRS 83, 333). Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist dies hier aber nicht der Fall; die Flächen dienen als Ausweichflächen auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es ist allgemein anerkannt, dass neben § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbote, die nicht allein dem Schutz des Zufahrtsberechtigten dienen, auch gegen ihn gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 1991, 5 Ss [OWi] 152/91, VRS 81, 375, 379 f. zum Parkverbot auf Gehwegen; Hentschel NJW 1992, 2062 zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO; Vogel NZV 1990, 419, 420 zu § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO; Janiszewski NStZ 1984, 544, 545). Eine Überlagerung der Verkehrsregelung durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1994, 5 Ss [OWi] 169/93, VRS 86, 469 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die getroffene Verkehrsregelung das Parken vor der Garage gerade nicht erlaubt. Auch ist hier keine eingeschränkte Parkerlaubnis durch Zeichen 314 und Zusatzzeichen eingeräumt worden (so OLG Frankfurt bei Janiszewski NStZ 1984, 544, 545).

Nicht berührt ist das Bestimmtheitsgebot dadurch, dass auf den Sinn der Verkehrsregelung abgestellt wird und damit auf Überlegungen der Verwaltung, die der Beschilderung nicht zu entnehmen sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Bußgeldtatbestände (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. November 1992, 1 BvR 168/89, BVerfGE 87, 363-394). Aus dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich weiterhin, dass auch der die gesetzliche Regelung ausfüllende Verwaltungsakt in seinem konkreten Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein muss (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09. Oktober 2000, 1 BvR 1627/95, juris, Rn. 56). Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Für den Normadressaten muss lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (Bundesverfassungsgericht a. a. O, Rn. 58). Dies trifft auf die vorliegende Verkehrsregelung zu. Die Anordnung des eingeschränkten Halteverbots ist eindeutig. Diese Eindeutigkeit wird der Anordnung durch das Zusatzzeichen nicht genommen. Das eingeschränkte Halteverbot gilt damit grundsätzlich auch vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie diesen gleichstehenden Garagenzufahrten. Dass bei einer derartigen Verkehrsregelung ausnahmsweise ein Parken auf den vorbezeichneten Flächen zulässig sein kann, ergibt sich aus einer Auslegung, die sich am Sinn der Verkehrsregelung orientiert. Der Sinn der Verkehrsregelung ergibt sich aus der Örtlichkeit (Straßenbreite und versetzte Parkbuchten) und dem Verkehrsaufkommen (Durchgangsverkehr). Das Risiko, einen Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ergibt sich aus der Beschilderung.

Die angefochtene Entscheidung weist auch keinen anderen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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