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Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums zur Schmerzbehandlung

VG München – Az.: M 26 S 19.6322 – Beschluss vom 17.02.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B.

Am … August 2019 gegen 19:30 Uhr wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, wobei die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellte. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der ihm am selben Tag um 20:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin …… A… vom … September 2019 eine THC-Konzentration von 14,6 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 177,6 ng/ml.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2019 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe seines Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich wegen regelmäßigen Konsums von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein bei der zuständigen Polizeiinspektion ab.

Am 19. Dezember 2019 ließ der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen; er beantragt, „die sofortige Aussetzung dieser Vollziehung bis zur Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der beim Antragsteller festgestellten Konzentrationen an THC und THC-Carbonsäure könne lediglich von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der hohe THC-Wert belege nicht zwingend eine regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis, sondern könne auch entstehen, wenn der Zeitraum zwischen Konsum und Blutentnahme relativ kurz sei. Da es sich um die erstmalige Fahrt des Antragstellers unter dem Einfluss von THC gehandelt habe, hätte die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen müssen. Der Antragsteller habe sich damals in einer einmaligen Sondersituation befunden, die sich so nicht wiederholen werde. Bei ihm sei Mitte August 2019 eine Fistel mit Eiter im Bauch festgestellt worden. Er habe damals sehr starke Schmerzen gehabt und trotzdem weiter arbeiten müssen. Bis zur Operation am … August 2019 seien ihm Schmerzmittel verordnet worden, die aber nicht richtig angeschlagen hätten. Seit dem Vorfall habe der Antragsteller keinerlei Cannabis-Produkte mehr konsumiert. Deshalb sei hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges eine positive Prognose gegeben. Der Antragsteller sei bereit, sich einem Drogenkontrollprogramm und einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Am 17. Januar 2020 stellte der Kläger den Klageantrag, den Bescheid vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und dem Kläger den abgegebenen Führerschein wieder herauszugeben.

Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Behördenakten lediglich einen Klageabweisungsantrag gestellt.

Durch Beschluss der Kammer wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen – auch im Klageverfahren M 26 K 19.6321 -sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und der in Nummer 2 enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins begehrt. Hingegen wird nicht davon ausgegangen, dass auch die Zwangsgeldandrohung Gegenstand des Antrags ist. Denn insoweit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, da es dem Antragsteller hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller hat seinen Führerschein abgegeben und damit die Verpflichtung aus Nummer 2 des Bescheids erfüllt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gleichwohl noch beitreiben wird.

Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Einwendungen gegen die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, da die Klage nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige des Erlasses des Entziehungsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13. – NJW 2015, 256 – juris Rn. 13). Der streitgegenständliche Entziehungsbescheid ist demnach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt lediglich ergänzend bzw. zusammenfassend aus:

Der Antragsteller hat die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in Folge des regelmäßigen Konsums von Cannabis verloren und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheids auch nicht wiedererlangt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz –StVG- und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung –FeV- hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis konsumiert, ohne dass es des Hinzutretens weiterer fahreignungsrelevanter Umstände wie etwa fehlenden Trennungsvermögens bedarf. Regelmäßiger Konsum liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor (BVerwG, U.v. 26.2.2009 – NJW 2009, 2151; U.v. 23.10.2014 – NJW 2015, 2439 – Rn. 18).

Angesichts der im Blut des Antragstellers festgestellten THC-Carbonsäure-Konzentration von 177,6 ng/ml ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am … August 2019 regelmäßiger Konsument von Cannabis war. Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 -, juris Rn. 9; B.v. 24.4.2019 – 11 CS 18.2605 – NJW 2019, 2339 Rn. 13; B.v. 27.1.2017 – 11 CS 16.2403 – juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.8.2018 – OVG 4 S 34.18 – juris Rn. 5 m.w.N.; HessVGH, B.v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 11.2.2015 – 16 B 50/15 – juris Rn. 8; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, Vor §§ 29 ff. Rn. 471; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 3 StVG Rn. 4a; Zwerger, ZfS 2007, 551/552). Mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nichts vorgetragen worden, was diese in medizinischen Studien und Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse in Frage stellt. Der festgestellte Wert an THC, dem aktiven Wirkstoff von Cannabis, der vom Körper relativ schnell abgebaut wird, ist dabei entgegen den Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten nicht entscheidend.

Auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmals gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstößt (U.v. 11.4.2019 – 3 C 13.17 u.a. – juris), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe im Rahmen einer Ausnahmesituation im August 2019 Cannabis zur Schmerzbehandlung eingesetzt, nehme seit der Verkehrskontrolle am … August 2019 kein Cannabis mehr und sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, vermag dies – unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – die Annahme eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV nicht zu rechtfertigen. Danach gelten die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall und Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich, so dass bei Zweifeln in dieser Hinsicht im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein kann. Da es vorliegend um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe aber auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung des Antragstellers beziehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 – a.a.O., Rn. 10; B.v. 11.5.2011 – 11 ZB 11.462 – BeckRS 2011, 32252 Rn. 9). In dieser Richtung wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Davon geht er wohl auch selbst nicht aus, da er nunmehr vorträgt, kein Cannabis mehr zu konsumieren, sondern abstinent zu leben.

Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum Bescheiderlass nicht vor, so dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen.

In entsprechender Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung nach regelmäßigem Cannabiskonsum wieder erlangt werden, wenn der Betroffene einen einjährigen Abstinenzzeitraum absolviert und die Nachhaltigkeit des Einstellungswandels durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung belegt hat. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Entziehungsverfahren zu prüfen, wenn eine Wiedererlangung in zeitlicher Hinsicht bereits möglich ist (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“) und der Betreffende eine beachtliche Abstinenzbehauptung erhoben hat (BayVGH, B.v. 5.12.2018 – 11 CS 18.2351). Dies ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere war vorliegend eine Wiedererlangung der Fahreignung schon in zeitlicher Hinsicht noch nicht möglich.

Die Antragsgegnerin hat daher zutreffend angenommen, dass die mangelnde Fahreignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids feststand und ihm deshalb ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Erst im Wiedererteilungsverfahren wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sein, ob der Antragsteller sein Konsumverhalten nachhaltig geändert hat.

Angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen hat es bei der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbleiben und müssen die beruflichen und privaten Interessen des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis zurücktreten.

3. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides folglich nicht wiederherzustellen war, verbleibt es auch bei der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013, Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3).

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