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Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne

Alkoholfahrt unter 1,6 Promille

VG Schwerin – Az.: 4 A 340/19 SN – Urteil vom 28.02.2020

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ficht einen Bescheid zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L.

Aufgrund des im Beschluss der Kammer vom 16. September 2016 (4 B 864/16 SN) näher genannten Vorfalls, bei dem der Kläger am 27. März 2015 im mit laufendem Motor stehenden PKW auf einem Parkplatz in Heiligendamm mit einer zunächst ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille, gemäß Nachtrunkgutachten zu diesem Zeitpunkt mit mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille auf dem Fahrersitz saß, ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2015 an, dass der Kläger ein Gutachten nach § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Klärung seiner Kraftfahreignung beizubringen habe. Da er dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2016 die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kfz und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 zurück.

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem genannten Beschluss vom 16. September 2016 abgelehnt.

Die gegen die behördlichen Entscheidungen erhobene Klage (4 A 2469/16 SN) ist mit einem gerichtlichen Vergleich vom 5. Dezember 2016 zu Ende gegangen, wonach sich der Kläger verpflichtete, ein gesundheitliches Gutachten nach Maßgabe der Anordnung des Beklagten vom 23. November 2015 binnen drei Monaten vorzulegen. Nach Eingang des Gutachtens sollte der Beklagte binnen eines Monats entscheiden, ob er den Bescheid vom 14. April 2016 aufrechterhalte.

Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne
(Symbolfoto: Von Marsan/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 forderte der Beklagte daraufhin den Kläger auf, bis zum 5. März 2017 ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit folgender Fragestellung beizubringen:

„Ist … (der Kläger) trotz Vorliegens einer Erkrankung (Herz- und Gefäßerkrankung mit Hinweis auf erhebliche Alkoholgewöhnung), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. 2 gerecht zu werden und kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“

Nach Eingang der Einverständniserklärung am 30. Januar 2017, die Begutachtung bei dem TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG in Rostock – im Folgenden: TÜV NORD – durchführen zu lassen und dorthin die Verwaltungsvorgänge zu senden, übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 die Akten. Er erinnerte die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Einreichung des Gutachtens nunmehr bis zum 31. März 2017, später bis zum 15. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte der Beklagte den anwaltlichen Vertretern des Klägers mit, das Gutachten liege nicht vor. Dementsprechend werde an der Verfügung vom 14. April 2016 zur Entziehung der Fahrerlaubnis festgehalten.

Mit am 16. Mai 2017 eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 12. Mai 2017 übersandte der Kläger das Gutachten. Soweit der Gutachter ausführe, dass aufgrund eines erhöhten Gamma-GT-Wertes von einer erheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen sei, sodass er abschließend einen dauerhaften Alkoholverzicht und einen Abstinenzbeleg über einen Zeitraum von zwölf Monaten fordere, sei diese Forderung zurückzuweisen. Neben einer von ihm bestrittenen Äußerung am 27. März 2015 habe der Gutachter übersehen, dass ein erhöhter Gamma-GT-Wert auch andere Ursachen haben könne als eine Alkoholgewöhnung. Die häufigsten Ursachen seien heutzutage Fettlebererkrankungen oder Diabetes mellitus. Auch sog. Nahrungsergänzungsmittel, pflanzliche oder Hormonpräparate könnten auch dazu führen, ebenso unter Umständen genetische Erkrankungen. All dies sei vom untersuchenden Arzt nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Selbst der Hausarzt des Klägers schließe einen Alkoholmissbrauch oder eine erhebliche Alkoholgewöhnung aus. Zudem habe der untersuchende Arzt eine Adipositas mit einem BMI von 40 festgestellt, die Auswirkungen auf den Gamma-GT-Wert aber ignoriert. Dies gelte auch für seine Feststellung, dass körperliche Zeichen, welche für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, nicht nachweisbar seien.

Das verkehrsmedizinische Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Rostock, der TÜV NORD, vom 12. April 2017 beantwortete die behördlichen Fragen wie folgt:

„Bei … (dem Kläger) bestehen Erkrankungen (Herz- und Gefäßerkrankungen), welche behandelt sind und zum gegenwärtigen Zeitpunkt das sichere(…) Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (n)icht einschränken.

Der Hinweis zu der bestehenden erheblichen Alkoholgewöhnung kann nicht entkräftet werden.

Bei … (dem Kläger) liegt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine fortgeschrittene Alkoholproblematik vor, so dass ein dauerhafter Alkoholverzicht und ein Abstinenzbeleg in der Regel über 12 Monate zu fordern sind. … (Der Kläger) kann nicht durch geeignete Urin- oder Haaruntersuchungen auf Ethylglucuronid die angegebene Alkoholabstinenz über einen ausreichenden Zeitraum belegen.“

Der Gamma-GT-Wert der vom Hausarzt des Klägers angeforderten Leberwerte vom 4. April 2017 betrug „1,68 µmol/l (Männer < 1,0 µmol/l)“. Als zusätzliche Information wurde ausgeführt, dass eine verwertbare Leberwertkontrolle vom 13. September 2016 vorgelegt worden sei, die Gamma-GT sei erhöht gewesen. In der gutachterlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen:

„… Körperliche Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, waren nicht nachweisbar.

Die Gamma-GT liegt mit 1,68 µmol/l in einem Bereich, der bei gleichzeitig niedrigeren Werten der Transaminasen und dem Fehlen von Hinweisen auf krankheits-, chemisch- und medikamentenbedingte Leberschädigungen die Annahme eines alkoholbedingten Leberschadens rechtfertigt. Sie erlaubt damit auch den Rückschluss auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum.“

Mit Schreiben vom 3. August 2017 übersandte der Beklagte den anwaltlichen Vertretern des Klägers „bis zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der daraus folgenden Entscheidung“ den Führerschein des Klägers. Mit Schreiben vom 7. August 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Kraftfahreignung an.

Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte der Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mit, dass die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 14. April 2016 zum 3. August 2017 aufgehoben wird. Das Verfahren zur Überprüfung seiner Kraftfahreignung sei jedoch unter Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 7. August 2017 noch nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 31. August 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum 1. Dezember 2017 an. Es heißt weiter:

„Durch die Begutachtung ist festzustellen, ob Sie trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklasse AM, B, BE, C1, C1E, L) sicher führen können. Und insbesondere, ob nicht zu erwarten ist, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werden.“

Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV bei Weigerung, ein Gutachten erstellen zu lassen, oder nicht fristgerechter Vorlage, wurde hingewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde am 14. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erhalten habe, dass im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 27. März 2015 die Fahreignung des Klägers zu prüfen sei. Entsprechend der Akte der Staatsanwaltschaft hätten bei ihm deutliche Hinweise auf krankheitsbedingte Einschränkungen der Fahrtauglichkeit sowie eine Alkoholproblematik bestanden. Wegen der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei Schreiben vom 23. November 2015 die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden. Nach dem Gutachten vom 12. April 2017 schränkten die Erkrankungen des Klägers die Kraftfahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ein. Die Eignungszweifel hinsichtlich einer bestehenden Alkoholproblematik hätten jedoch nicht entkräftet werden können. Der Fahrerlaubnisbehörde seien damit Tatsachen bekannt, welche Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten.

Nach mehreren Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 14. April 2018, hörte der Beklagte zum Entzug seiner Fahrerlaubnis an, wozu der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Mai 2018 Stellung nahm, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 entzog der Beklagte dem Kläger, zugestellt am 7. Juni 2018 über seine Prozessbevollmächtigten, die Fahrerlaubnis und ordnete insoweit zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Führerschein war innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Zugleich wurde insoweit unmittelbarer Zwang angedroht und schließlich wurden Kosten in Höhe von 124,13 € festgesetzt.

Mit Telefax-Schreiben vom 9. Juli 2018, einem Montag, legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der nicht näher begründet wurde.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern wies den Widerspruch gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 zurück, setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 120 € fest und erhob Auslagen in Höhe von 4,64 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Am 22. Februar 2019 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben.

In der mündlichen Verhandlung hat er ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. K., Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Februar 2018, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sowie ein Laborblatt vom 12. Februar 2020 mit u. a. einer GGT von 1,63 µmol/l mit der handschriftlichen Mitteilung dieses Arztes vorgelegt: „Bei … (dem Kläger) liegt bei einem BMI von 51,4 (Größe: 172 Gewicht 51,4 kg) eine chronische, alimentär bedingte, Leberverfettung vor. Die GGT ist daher chronisch erhöht.“ (Die Gewichtsangabe ist offensichtlich fehlerhaft.)

Der Kläger trägt vor: Vorliegend habe er sich nicht geweigert, sich untersuchen zu lassen. Er habe sich vielmehr der MPU unter dem 11. Januar 2018 unterzogen. Das Gutachten sei indes nicht so ausgefallen, wie er es erwartet habe. Er habe sich daher gezwungen gesehen, mit anwaltlicher Hilfe gegen das Gutachten vorzugehen. Insbesondere sei in diesem Gutachten eine Stellungnahme seines Hausarztes nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch sei übersehen worden, dass er ein Medikament, das in Verbindung mit Alkohol Ausfallerscheinungen zur Folge haben könne, zwischenzeitlich nicht mehr einnehme. Es sei vom Hausarzt ersetzt worden. Schließlich sei im Gutachten der Umstand nicht gewürdigt worden, dass er noch nie durch Alkoholdelikte aufgefallen gewesen sei und auch im vorliegenden Fall nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. Eine Antwort (des Gutachtenerstellers) sei erst am 7. Juni 2018 eingegangen.

Er, der Kläger, habe ein fehlerhaftes Gutachten erhalten, das zur Vorlage beim Beklagten nicht geeignet sei. Daraus zu schließen, dass er allein aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens die Kraftfahrereignung nicht besäße, sei unzulässig. Dem Beklagten habe klar sein müssen, dass er, der Kläger, Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller des Gutachtens geltend machen wolle und dürfe. Dies sei auch entsprechend kommuniziert worden. § 11 Abs. 8 FeV sei unter diesem Gesichtspunkt nicht anwendbar.

Die weiteren Erwägungen des Beklagten auf Blatt 8 des Widerspruchsbescheids seien – was näher ausgeführt wird – entweder irrelevant oder schlicht falsch.

Sein Hausarzt sehe augenscheinlich im Konsum von Alkohol bei gleichzeitiger Medikamenteneinnahme kein Problem. Er führe außerdem aus, dass ihm eine Alkoholproblematik nicht bekannt sei. Dem komme ein erheblicher Erklärungswert zu. Dies sei nicht gewürdigt worden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. Juni 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt dazu vor:

Mit dem Gutachten vom 12. April 2017 hätten die Eignungszweifel wegen einer bestehenden erheblichen Alkoholgewöhnung/-toleranz, wie sie im Gutachten der Universität Rostock vom 16. September 2015 dargestellt worden seien, nicht entkräftet werden können. Auch der Gamma-GT-Wert erlaube den Rückschluss auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum. Aufgrund dieser Feststellungen im Gutachten hätten hinsichtlich der Alkoholproblematik weiterhin begründete Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 FeV hätten hier vorgelegen. Die Anordnung eines Gutachtens nach § 13 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a FeV zur Klärung der Fahreignung sei rechtmäßig erfolgt. Mit dem MPU-Gutachten habe geklärt werden sollen, ob der Kläger trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch i. S. der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen könne und ob zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.

Er, der Beklagte, sei gehalten, eine aktuelle Entscheidung zu treffen und darauf hinzuwirken, dass nur geeignete Personen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führten. Ein weiteres Hinwarten auf ein eventuell positives Gutachten könne nicht weiter geduldet werden, zumal dem Kläger mehrfach Fristverlängerungen eingeräumt worden seien.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Januar 2020 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2019 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne der Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie hier – um eine „Alkoholproblematik“ und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 Anlage 4 FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Zwingt diese Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers, so sind diese Eignungszweifel durch Vorlage eines positiven Gutachtens auszuräumen (vgl. für die Situation eines Fahrerlaubnisbewerbers OVG Greifswald, Beschl. v. 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; Beschl. der Kammer v. 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN –).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf nach § 11 Abs. 6 FeV – wie geschehen – bei der Anordnung hinzuweisen.

Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf aber nur dann auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte (OVG Münster, Beschl. v. 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, juris Rn. 3 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Sept. 2015 – 6 L 2768/15 –, juris Rn. 23 m. w. N.).

1. Schon in formeller Hinsicht erscheint durchgreifend fraglich, ob die bloße Wiedergabe eines Sachverhalts, wie in der Gutachtensaufforderung des Beklagten vom 31. August 2017 geschehen, hinreicht, um die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger als Adressaten erkennbar darzustellen. So bleibt offen, auf welchen der dargestellten „Anlässe“ hin ist der Beklagte nun tätig werden wolle. Insoweit genügt auch nicht die bloße Wiedergabe der verkehrsmedizinischen Aussage, dass „(d)ie Eignungszweifel hinsichtlich einer bestehenden Alkoholproblematik … jedoch nicht entkräftet werden (konnten)“. Die „damit“ (angeblich) der Fahrerlaubnisbehörde bekannten „Tatsachen …, welche Bedenken an … (der) Kraftfahreignung begründen“, dürften mangels Benennung schon in formeller Hinsicht nicht ausreichen. In der Fragestellung werden zwar „Hinweise auf Alkoholmissbrauch“ behauptet, aber in Wahrheit an keiner Stelle fahrerlaubnisrechtlich bzw. bezogen auf den dortigen spezifischen Begriff des Alkoholmissbrauchs gewürdigt.

2. Ungeachtet dessen liegen aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV, der hier allein einschlägig sein könnte und den die Fahrerlaubnisbehörde auch als Rechtsgrundlage aufführt, nicht vor. Es gibt weder hinreichende Anhaltspunkte im ärztlichen Gutachten vom 12. April 2017 für Anzeichen für Alkoholmissbrauch noch sonstige (zusätzliche) Tatsachen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Unter Alkoholmissbrauch ist dabei nicht – wie umgangssprachlich – der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol – im Folgenden: Alkoholabusus – zu verstehen (OVG Münster, Beschl. v. 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 7). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV vor, wenn das Führen von (nicht unbedingt: Kraft-)Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

a) Die danach für eine Gutachtensaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV zum einen erforderlichen Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder gar einen bestehenden Alkoholmissbrauch ergeben sich nicht aus dem ärztlichen Gutachten der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG, Rostock, vom 12. April 2017.

Danach liegt bei dem Kläger zwar „mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine fortgeschrittene Alkoholproblematik vor“. Bei dieser Bewertung stützt sich das Gutachten allerdings nicht auf körperliche Zeichen, die für einen gewohnheitsmäßigen „Alkoholmissbrauch“ (dazu sogleich) oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten, die, wie es dort ausdrücklich heißt, nicht nachweisbar gewesen seien. Allerdings liege die Gamma-GT mit 1,68 µmol/l in einem Bereich, der bei gleichzeitig niedrigeren Werten der Transaminasen und dem Fehlen von Hinweisen auf krankheits-, chemisch- und medikamentenbedingte Leberschädigungen die Annahme eines alkoholbedingten Leberschadens rechtfertige. Sie erlaube damit auch den Rückschluss auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum.

Hier lässt das Gericht offen, ob mit der „überraschenden“ Vorlage der hausärztlichen Atteste in der mündlichen Verhandlung mit der Benennung der Leberverfettung bei Adipositas, die offenbar den erhöhten Gamma-GT-Wert erklären sollen, bereits die Annahme eines Alkoholabusus widerlegt ist.

Selbst wenn weiterhin viel dafür sprechen könnte, dass ein solcher Alkoholabusus beim Kläger festzustellen ist, da der Gamma-GT-Wert ein Indikator für langfristigen Alkoholabusus ist (Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff, in: Schubert et al., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Rn. 3.13.2 S. 287), reicht dies für sich genommen nicht aus, um den Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV zu erfüllen.

So spricht auch der Verkehrsmediziner, der das verkehrsärztliche Gutachten vom 12. April 2017 erstellt hat, nicht von einem Alkoholmissbrauch i. S. der ihm als entsprechenden Facharzt wohlbekannten Terminologie des Fahrerlaubnisrechts oder sieht Anzeichen dafür, also solche, die darauf hindeuten, dass der Kläger den Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zu trennen vermag. Er stellt lediglich einen Alkoholabusus fest, in dem er aufgrund des erhöhten Gamma-GT-Werts (ohne Hinweise auf krankheits-, chemisch- und medikamentenbedingte Leberschädigungen) den Rückschluss auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum zieht. Den Alkoholabusus meint er offenbar auch, wenn er zuvor davon spricht, es seien keine körperlichen Zeichen nachweisbar, die für einen gewohnheitsmäßigen „Alkoholmissbrauch“ oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums sprechen könnten.

Allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber in der Vergangenheit einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration (unter 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration) festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, reicht jedoch in der Regel nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Denn hohe Alkoholgewöhnung sagt für sich genommen noch nichts Hinreichendes über die Gefahr zukünftiger Trunkenheitsfahrten aus. Vielmehr müssen weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (OVG Münster, Beschl. v. 29. Juli 2015 – 16 B 584/15 –, juris Rn. 9 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Sept. 2015, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.). Der Maximalwert, den der Kläger bei dem bislang einzigen „Alkohol-Vorfall“ am 27. März 2015 erreicht hatte, war aber „lediglich“ 1,42 Promille Blutalkoholkonzentration, wobei er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon nicht mehr gefahren ist. Das Nachtrunkgutachten hat dann sogar „nur“ eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ergeben, wobei bei der Würdigung hier allerdings wohl auch der strafrechtliche Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eine Rolle gespielt hat.

Auch ein nach dem verkehrsärztlichen Gutachten deutlich erhöhter Alkoholmarker wie der Gamma-GT-Wert (s. o.) gibt allein noch keinen hinreichenden Aufschluss über einen möglicherweise bestehenden Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, weil sich hieraus nur ergibt, dass der Betroffene – ohne abhängig zu sein – hohe Alkoholmengen konsumiert, es aber dennoch nicht ausgeschlossen ist, dass er nach Alkoholkonsum strikt vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr absieht (VG Bayreuth, Beschl. v. 27. Sept. 2018 – B 1 S 18.951 –, juris Rn. 36; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 12; Dauer, in: Hentschel et al., Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 19).

Dabei folgt das Gericht nicht der Rechtsauffassung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2004 (– 1 Q 1/04 –, zfs 2005, 106). Dort hatte das Gericht zwar zutreffend bei einem deutlich erhöhten anderen Alkoholmarker (CDT = Carbohydrate-Deficient Transferrin) angenommen, dass erhöhte CDT-Werte mit großer Wahrscheinlichkeit für einen Alkoholabusus sprechen (vgl. ebenso https://www.bussgeldkatalog.org/cdt). Daraus hat das Gericht aber zugleich „Anzeichen für Alkoholmissbrauch“ im nicht näher dargestellten Sinne des § 13 Nr. 2 lit. a der damals geltenden Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung „nach dem … ärztlichen Gutachten sicher nachgewiesen“ gesehen. Warum der (wohl gutachterlich festgestellte) medizinische Alkoholabusus aber dem fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauch nach der auch damals entsprechenden Regelung in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gleichzusetzen ist, wird dort nicht näher begründet, vermag deshalb das Gericht nicht von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung jedenfalls nach der aktuellen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV zu überzeugen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz: Wer (selbst stetigen und erheblichen) Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt, hat nicht den Verlust seiner Fahrerlaubnis zu befürchten. Die alleinige „Alkohol-problematik“ eines Fahrerlaubnisinhabers reicht bei Betrachtung der einschlägigen Norm des § 13 FeV für sich genommen grundsätzlich noch nicht für die fahrerlaubnisbehördliche Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus, sondern es müssen dafür die in den einzelnen Buchstaben des Satzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Selbst wenn eine „Giftfestigkeit“ bzw. das Fehlen von Ausfallerscheinungen nach erheblichem Konsum von Alkohol anlässlich einer Trunkenheitsfahrt ausreichen sollte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 2019 – 3 M 291/18 –, juris Rn. 23 f.), läge diese beim Kläger nicht vor. (Sie ist im Übrigen auch der Begründung der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu entnehmen. Dort und nur dort wäre aber Raum für entsprechende Darlegungen, nicht dagegen im sich nach Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens durchgeführten Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.)

Bereits im „Antrag und Protokoll zur Feststellung von Alkohol (oder) Medikamente(n)/andere(n) berauschende(n) Mittel(n) im Blut der Polizeiinspektion Güstrow vom 27. März 2015 ist bei „Beobachtungen über auffälliges Verhalten“ u. a. festgehalten, dass bei Bewegung/Koordination „hält sich fest“, bei Stimmung/Verhalten „redselig/geschwätzig“ und bei „psychomotorische(n) Feststellungen“ Augen „wässrig/glänzend“ und „Bindehäute gerötet“ angekreuzt wurde. Der ärztliche Bericht gleichen Datums stellt bei „Bewusstsein/Denkablauf“ „etwas benommen“, bei „Stimmung/Verhalten „redselig/geschwätzig“ und bei „körperliche(n) Auffälligkeiten“ „unerklärliches Schwitzen“ fest, ebenso gerötete Skleren, träge Lichtreaktion (der Pupillen), schwankt beim Stehen auf einem Bein und stellt abschließend fest, dass der Untersuchte „leicht“ beeinflusst zu sein scheint, ohne die mögliche Ursache zu benennen. Zwar sind andere körperliche Merkmale beim Kläger unauffällig gewesen, dennoch zeigen gerade die Bemerkungen „hält sich fest“, „schwankt“ beim „Stehen auf einem Bein“ und „etwas benommen“ doch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.

Im Übrigen wäre auch hier zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers zu bedenken, dass solche Überlegungen wie „Giftfestigkeit“ und fehlende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nur ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille als (Zusatz-)Tatsache gewertet werden dürfen (dazu sogleich). Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 2019 – 3 M 291/18 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Einen solchen Blutalkoholwert hat der Kläger aber bei dem Vorfall vom 27. März 2015 nicht erreicht (s. o.).

b) Eine Gutachtensanforderung kann zum anderen nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden kann, wenn (Zusatz-)Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte, die je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, so ist nach diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielskatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 3 C 24/15 –, juris Rn. 16, entsprechend in der Parallelentscheidung vom gleichen Tag – 3 C 13/16 –; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 2019, a. a. O., Rn. 21). So liegen die Dinge auch hier.

Als solche Zusatztatsache kann dabei gerade für sich genommen selbst ein Alkoholabusus nicht gewertet werden. Vielmehr ist auch insoweit die Würdigung des fahrerlaubnisrechtlichen Fachbegriffs eines „Alkoholmissbrauchs“ erforderlich, also die durch (Zusatz-) Tatsachen belegte Befürchtung der Fahrerlaubnisbehörde, der Alkoholabusus betreibende Fahrerlaubnisinhaber werde auch in angetrunkenem bzw. betrunkenem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen.

II. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, gilt dies auch für die Nebenentscheidungen zur Androhung von unmittelbarem Zwang bei Nichtabgabe des Führerscheins und die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für diese Entscheidung bzw. die Widerspruchsentscheidung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 1 und 2 Nrn. 3 oder 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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