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Fahrtenbuchführung trotz Vorhandenseins eines elektronischen Fahrtenschreibers

VG Hannover – Az.: 5 B 5094/19 – Beschluss vom 24.02.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Antragsgegners, dass er für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen muss.

Der Antragsteller ist Halter eines mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestatteten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen C.. Am 29. Juni 2018 um D. Uhr missachtete der Fahrer dieses Fahrzeuges in der Gemarkung Seelze, BAB 2, Richtung Berlin, km 240,850, ein Überholverbot. Es existiert kein Beweisfoto, auf dem die fahrzeugführende Person zu sehen ist.

Unter dem 13. Juli 2018 übersandte die Region Hannover als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben zu der o. g. Verkehrszuwiderhandlung und unter dem 6. September 2018 einen Zeugenbefragungsbogen. Der Antragsteller sandte letzteren nicht zurück, sondern ließ über seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Bereits am 27. August 2018 suchte ein Polizeibeamter der mit der Fahrerermittlung beauftragten Polizeistation E. den Antragsteller persönlich auf und bat um die Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u. a.), aus denen hervorgehen könnte, wer den Lkw bei der verkehrswidrigen Handlung führte; der Antragsteller habe daraufhin lediglich auf seine anwaltliche Vertretung verwiesen und eine Einsichtnahme jedweder Art verweigert (vgl. Bl. 22 VV).

Am 1. Oktober 2018 stellte die Region Hannover das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OwiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO ein, da die betroffene Person nicht habe festgestellt werden können und die Ermittlungen erfolglos geblieben seien.

Unter dem 21. August 2019 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C., an und gab ihm Gelegenheit, sich binnen Wochenfrist schriftlich zu äußern. Antragsgemäß erfolgte eine Fristverlängerung der Stellungnahmefrist. Unter dem 5. September wandte sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit verschiedenen Argumenten, auf die Bezug genommen wird, gegen die angedrohte Fahrtenbuchauflage.

Mit Bescheid vom 17. September 2019 (Bl. 12ff. d. A.) ordnete der Antragsgegner – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – an, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. oder einem an dessen Stelle eingesetzten Ersatzfahrzeugs – mit sofortiger Wirkung und bis zum 12. März 2020 – ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung führte er aus, dass mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein nicht unwesentlicher Verkehrsverstoß begangen worden und die Fahrerermittlung nicht möglich gewesen sei. Der Antragsteller habe keinen Beitrag zur Fahrzeugführerermittlung geleistet. Lehne der betroffene Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches sei vorliegend gerechtfertigt, da ein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorliege, für den im Falle der (rechtzeitigen) Fahrerermittlung ein Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage habe sie sich an den Wertungen der Punktzahlen in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung orientiert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses angezeigt. Mit dem Fahrzeug des Antragstellers sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen worden, ohne dass die Person, die das Fahrzeug geführt habe, habe festgestellt werden können. Es bestehe die Gefahr, dass der Fahrer bei einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden könne. Zudem lasse im vorliegenden Fall die Art des Verstoßes auf ein grob fahrlässiges, undiszipliniertes Verhalten schließen, das auf Zeitgewinn und Vernachlässigung der Verkehrsregeln ausgerichtet sei und damit einen gefahrträchtigen Fahrstil zeige. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr müsse daher ab sofort gewährleistet sein, dass erneute Verkehrsverstöße aufgeklärt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Unter dem 17. Oktober 2019 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 5 A 5093/19) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, die Fahrtenbuchanordnung sei widersinnig bzw. rechtlich nicht zulässig, da der Lkw mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet sei, der die gleiche Funktion erfülle wie ein Fahrtenbuch. Es könne kein öffentliches Interesse daran bestehen, dass in Form eines Fahrtenbuches Daten erfasst würden, die bereits über den Fahrtenschreiber vorlägen. Auch das Argument, dass er den Fahrtenschreiber nicht zur Verfügung gestellt habe greife nicht, da er auch bei einem Fahrtenbuch die Vorlage verweigern könne. Es bestehe zudem auch eine seitens der Behörden durchsetzbare Verpflichtung zur Vorlage der Daten aus dem Fahrtenschreiber, sodass es nicht überzeugen könne, wenn man meine, dass die Fahrtenbuchauflage ein besser durchsetzbares Instrumentarium darstelle. Seine Entscheidung, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, sei grundgesetzlich verankert. Schließlich behauptet er, dass er eine Einsichtnahme in die Daten aus dem Fahrtenschreiber gestattet hätte, wenn man ihm gegenüber eine entsprechende Bitte geäußert hätte. Er bestreitet, dass man ihn zu einer entsprechenden Vorlage der Unterlagen aufgefordert habe.

Fahrtenbuchführung trotz Vorhandenseins eines elektronischen Fahrtenschreibers
(Symbolfoto: Von Vladiczech/Shutterstock.com)

Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege der einstweiligen Anordnung wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Zudem meint er, es mangele nicht an der Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage, da sich der Antragsteller geweigert habe, den ermittelnden Polizeibeamten die erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.

II.

1.

Der zulässige Antrag, über den der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist unbegründet.

Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO (analog) so auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, sondern über den hier statthaften § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO begehrt wird.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Die Begründung erfolgte schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall, indem dargelegt wurde, mit dem Fahrzeug des Antragstellers sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen worden, ohne dass die Person, die das Fahrzeug geführt habe, habe festgestellt werden können. Es bestehe die Gefahr, dass der Fahrer bei einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden könne. Zudem lasse im vorliegenden Fall die Art des Verstoßes auf ein grob fahrlässiges, undiszipliniertes Verhalten schließen, das auf Zeitgewinn und Vernachlässigung der Verkehrsregeln ausgerichtet sei und damit einen gefahrträchtigen Fahrstil zeige. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers (nicht von einer Fahrtenbuchauflage betroffen zu sein) und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirkung der Fahrtenbuchauflage falle zugunsten der Anordnung des Sofortvollzuges aus, da die Kraftfahrzeugdichte und die latente Gefährdung der Allgemeinheit als Verkehrsteilnehmer die sofortige Wirkung der Führung eines Fahrtenbuches notwendig machten. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr müsse daher ab sofort gewährleistet sein, dass erneute Verkehrsverstöße aufgeklärt würden.

Aber auch in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dabei die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, soweit das Interesse des Betroffenen, von einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits abschätzen lassen. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 17. September 2019 erweist sich nach dem o.g. Prüfungsumfang als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde ein Verkehrsverstoß begangen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Fallprotokolls missachtete die Person, die das Fahrzeugs des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen C. am 29. Juni 2018 um D. Uhr führte, ein Überholverbot.

Die Feststellung der Person, die bei diesem Verkehrsverstoß das Fahrzeug des Antragstellers gefahren hat, ist der Region Hannover als zuständiger Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht möglich gewesen. Nicht möglich im Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162/87 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84/96 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Februar 1999 – 12 L 669/99 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2000 – 12 L 2377/00 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 –, juris; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, StVZO § 31a Rn. 41-42, beck-online, m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Region Hannover nicht gehalten, weitergehende eigenständige Ermittlungen durchzuführen. Denn der Antragsteller hat an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Verkehrsverstoßes gefahren hat, nicht mitgewirkt. Er hat keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer gemacht bzw. mitgeteilt, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, sondern sich lediglich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Es liegt auch kein Ermittlungsdefizit darin, dass sich die Region Hannover nicht erkundigt hat, ob das Tatfahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war, und dass sie sich die hiermit aufgezeichneten Daten nicht hat vorlegen lassen. Hierzu war sie nicht gehalten, zumal keine Verpflichtung besteht, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. Der Antragsteller hat sich erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens darauf berufen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Unabhängig davon war es Sache des Antragstellers, Unterlagen, die aus der Verwendung von digitalen Kontrollgeräten herrühren und originär aus seiner Sphäre stammen, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit als Fahrzeughalter von sich aus zur Fahrerermittlung vorzulegen (vgl. hierzu: VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2018 – 7 K 3665/17 –, Rn. 29, juris).

Die angefochtene Entscheidung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Es kommt indes nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Die Missachtung des Überholverbotes stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der bereits nach einem erstmaligen Vorfall die Anordnung rechtfertigt, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Wer ein Überholverbot missachtet stellt sein Ziel, möglichst schnell voran zu kommen, über die Sicherheit des Straßenverkehrs, die durch das Überholverbot geschützt werden soll. Um die aus dem gegebenen Anlass gebotene (nachprüfbare) Überwachung der Fahrzeugbenutzung durchzuführen und den Fahrzeughalter zur zukünftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Bereits ein Verkehrsverstoß, der zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister von einem Punkt führte, rechtfertigte nach dem bis 30. April 2014 geltenden „alten“ Punktsystem eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches von sechs Monaten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, 227-230; ebenso st. Rspr. d. OVG Lüneburg, statt vieler: Beschluss vom 8. Juli 2005 – 12 ME 185/05 –, juris, Rn. 5; jeweils unter Geltung des „alten“ Punktsystems). Der vorliegende Verstoß ist als hinreichend gravierend anzusehen, um die verfügte Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten zu rechtfertigen. Nach dem aktuellen Punktesystem, bei dem angesichts der für die Fahrerlaubnisentziehung jetzt geltenden 8- anstatt bisher 18-Punkte Grenze (vgl. § 4 Abs. 5 StVG in der jetzt und in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung) jeder einzelne Punkt verglichen mit dem früheren Punktesystem mehr ins Gewicht fällt, wäre der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß – Missachtung eines Überholverbotes – im Falle seiner Ahndung mit einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet und eingetragen worden.

Der Erforderlichkeit der Anordnung der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass das betroffene Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Denn es ist jedenfalls aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht damit zu rechnen, dass er die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei (möglichen) zukünftigen Verkehrsverstößen der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde zur Verfügung stellen wird.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 7. Januar 2019 – 11 CS 18.1373 –, juris) hat diesbezüglich ausgeführt, eine Fahrtenbuchauflage sei nicht unverhältnismäßig, nur weil sie einen Lkw betreffe, der mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet oder auszurüsten sei. Diesbezüglich führte der in dem bezeichneten Verfahren zuständige Senat näher aus, dass es im Einzelfall darauf ankäme, ob (aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem/der Betroffenen) damit zu rechnen sei, dass eine zukünftige Herausgabe der Daten des Fahrtenschreibers erfolgen werde, soweit es um die Aufklärung von Verkehrsverstößen gehe. Sei dies nicht der Fall, sei eine Fahrtenbuchauflage zulässig. In diesem Sinne hat sich auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26. August 2010 – 3 A 176/10 –, juris) geäußert, auch wenn dessen Orientierungssatz etwas missverständlich ausfällt.

Vorliegend hat der Antragsteller sich auf sein Aussageverweigerungsrecht „zurückgezogen“ und erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Existenz des Fahrtenschreibers hingewiesen. Aus Blatt 22 des Verwaltungsvorgangs geht sogar hervor, dass er von dem (überobligatorisch) ermittelnden Polizeibeamten gebeten worden sei, Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u. a.) zu gewähren, aus denen hervorgehen könnte, wer den Lkw bei der verkehrswidrigen Handlung führte. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Vermerks des Polizeibeamten zu zweifeln. Der Antragsteller hat keinen substantiierten Vortrag geleistet, der diese Angaben als unrichtig erscheinen ließe.

Das VG Arnsberg hat in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 15. November 2018 aus Sicht des Einzelrichters umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb die Existenz eines Fahrtenschreibers der Erforderlichkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht. Es führte diesbezüglich aus (VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2018 – 7 K 3665/17 –, Rn. 41 – 55, juris):

„Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist auch nicht dann von vornherein unverhältnismäßig, wenn das betroffene Fahrzeug – wie dies die Klägerin für ihre LKWs vorträgt – ohnehin mit einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte für den jeweiligen Fahrer ausgerüstet ist. Die Verpflichtung zur Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einem Fahrtschreiber bzw. digitalen Kontrollgerät und zur Führung bestimmter Schaublätter bzw. Speicherung bestimmter Aufzeichnungen für jede Fahrt spricht nicht schon für sich dafür, dass das Führen eines Fahrtenbuches in so gelagerten Fällen nicht erforderlich und zur Erhöhung der Aufklärungsquote von Verkehrszuwiderhandlungen auch nicht geeignet wäre.

Vgl. a.A. VG Aachen, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 L 333/15 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2016 – 6 K 3287/16 -, juris, Rn. 60.

Dies ergibt sich schon aus § 57 a Abs. 4 StVZO, wonach weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften auch im Falle von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten unberührt bleiben. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass bei mit Fahrtschreibern ausgerüsteten Fahrzeugen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 57 a StVZO Rn. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. August 2010 – 3 A 176/10 -, juris, Rn. 24.

Ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage neben einer bereits bestehenden Verpflichtung, das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber oder einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte auszurüsten und einer damit verbundenen Vorlagepflicht der diesbezüglichen Aufzeichnungen, verhältnismäßig, d.h. insbesondere erforderlich ist, muss vielmehr für jeden Einzelfall geprüft werden.

Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchzuführenden Einzelfallprüfung ist vom Zweck der Anordnung der Fahrtenbuchauflage auszugehen. Dieser besteht darin, sicherzustellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit einem Kraftfahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie soll gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704; Sächsisches OVG, a.a.O., juris, Rn. 19; VG Aachen, a.a.O., juris, Rn. 15.

Unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage neben der bereits nach § 57 a StVZO bestehenden Vorlagepflicht in Bezug auf die ebenfalls anzufertigenden Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte im vorliegenden Fall verhältnismäßig.

Dahinstehen kann dabei, ob ein mit Hilfe eines Fahrtschreibers oder eines digitalen Kontrollgerätes erstelltes Schaublatt bzw. entsprechende Aufzeichnungen grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch zur Identifizierung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers geeignet sind.

Vgl. so Sächsisches OVG, a.a.O., juris, Rn. 22-24.

Denn auch bei unterstellter Eignung des Schaublattes eines Fahrtschreibers bzw. der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte, den Zweck einer Fahrtenbuchauflage gleichermaßen zu erfüllen, kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im konkreten Einzelfall erforderlich sein, um den verantwortlichen Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermitteln.

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Durchsetzung der Vorlagepflicht in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die kurze Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten bei Ordnungswidrigkeiten – wie hier – erfolgsversprechender erscheint, als die Durchsetzung der Vorlagepflicht der Schaublätter eines Fahrtschreibers bzw. der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Fahrtenbuch nach § 31 a Abs. 3 StVZO jederzeit und – anders als bei der Vorlagepflicht in Zusammenhang mit den Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts – an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen ist. Demnach kann bei der Vorlagepflicht des Fahrtenbuches die das Fahrtenbuch anordnende Stelle nicht nur die Zeit, sondern auch den Ort der Vorlage bestimmen. Für den Fall, dass der Fahrzeughalter die Schaublätter bzw. digitalen Aufzeichnungen nicht freiwillig zur Verfügung stellt, wäre dagegen ein gerichtlicher Beschluss, der das Betreten des Betriebsgeländes des Fahrzeughalters gestattet, erforderlich. Dieses ggf. erforderliche Verfahren zur Durchsetzung der Vorlagepflicht im Falle eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts kann Verzögerungen der Ermittlungen nach sich ziehen und dazu führen, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht mehr innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter – wie hier – in der Vergangenheit nicht an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat.

(…) In diesen Fällen stellt sich die Durchsetzung der Vorlagepflicht eines Fahrtenbuches – unterstellt dieses sei angeordnet worden – an einem von der Behörde festgelegten Ort beispielsweise durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern erfolgsversprechender dar als die zeitintensivere Durchsetzung der Vorlagepflicht der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts der Klägerin, die ggf. nur nach Einholung eines richterlichen Beschlusses, der das Betreten des (Firmen-)Geländes erlaubt, möglich wäre.

Schließlich spricht für die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage in diesen Fällen der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters auch, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage den zuständigen Behörden ein weiteres Instrument an die Hand gibt, welches zusätzlich positiv auf die Motivation des Fahrzeughalters einwirken kann, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Sowohl das nicht ordnungsgemäße Führen der Aufzeichnungen eines Fahrtschreibers bzw. digitalen Kontrollgeräts als auch des Fahrtenbuches sowie die Verletzung der in diesem Rahmen bestehenden Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten stellen bei entsprechendem Verschuldensnachweis eigenständige Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a) bzw. Abs. 5 Nr. 6a) bis Nr. 6c) StVZO dar. Verweigert der Fahrzeughalter die Vorlage der entsprechenden Schaublätter bzw. Aufzeichnungen, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit. Ist aber zusätzlich eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, besteht die insoweit gesteigerte Chance, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. Denn in diesem Fall könnte der Fahrzeughalter unter der Last und der Aussicht, durch Verweigerung der Vorlage der Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgeräts und auch des Fahrtenbuches zwei Ordnungswidrigkeiten zu begehen, von der Verweigerung der Vorlage Abstand nehmen.“

Diese Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen.

Soweit aus den Ausführungen des Antragstellers herauszulesen sein sollte, dass er meint, § 31a StVZO sei teleologisch zu reduzieren, da sonst eine Betroffenheit im Auskunftsverweigerungsrecht vorliege, würde er verkennen, dass es sich bei § 31a StVZO nicht um Sanktionsrecht, sondern um Gefahrenabwehrrecht handelt. Zudem ist er in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage auch nicht in seinem vorbezeichneten Verweigerungsrecht betroffen. Denn er ist nicht gezwungen, sich selbst zu belasten; das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde vorliegend auch entsprechend eingestellt (s. o.). Dass zum Schutze der Sicherheit des Straßenverkehrs die zukünftige Aufklärung durch die Fahrtenbuchanordnung gesichert wird, stellt ein für diesen Fall hinzunehmendes „Übel“ dar, welches in seiner Zielrichtung nicht den Antragsteller sanktionieren soll.

Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 2. November 2006 (– 12 LA 177/06 –, Rn. 22 – 24, juris) zutreffend ausgeführt:

„(…) Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 – BVerwG 11 B 7.95 – (Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 = DAR 1995, 459 = ZfSch 1995, 397) ausgeführt:

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist … entschieden, daß die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 1986 – BVerwG 7 B 234.85 – und vom 23. Juni 1989 – BVerwG 7 B 90.89 – Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15 und Nr. 20, jeweils m. w. N.; zuletzt Urteil vom 17. Mai 1995 – BVerwG 11 C 12.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG NJW 1982, 568 ).“

Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus den im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides genannten Gründen, die der Antragsgegner diesbezüglich in diesem dargetan hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 46.11 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

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