VG Ansbach – Az.: AN 10 K 10.02485 – Beschluss vom 04.01.2011
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom … verurteilt wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Dieser Verurteilung lag der Erwerb von 100 Ecstasy-Tabletten im April … zu Grunde. In der Begründung dieses Strafbefehls wird unter anderem ausgeführt, dass zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werde, dass diese Tabletten zum Eigenkonsum bestimmt seien.
Nachdem der Antragsteller im November 2009 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragte, nahm dies die Behörde zum Anlass, die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzufordern. Das daraufhin vorgelegte ärztliche Gutachten vom … führte aus, dass keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum vorlägen. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 26. März 2010 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Am 7. Juni 2010 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Den der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Polizeiunterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen der Vernehmung angegeben hatte, am Samstag, den 5. Juni 2010, zwei Lines Crystal konsumiert zu haben. Ein durchgeführter Drogenschnelltest sei auf Amphetamin und Methamphetamin positiv verlaufen. Daraufhin sei eine Blutentnahme angeordnet worden. Das Gutachten über die Blutuntersuchung vom … habe ein negatives Ergebnis ergeben.
Die Behörde hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2010 zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf wendete der Antragsteller in seiner Entgegnung vom 19. August 2010 unter anderem ein, dass er die Angaben bei der Polizei nur gemacht habe, weil er „müde und genervt“ gewesen und sich über die Konsequenzen seiner Aussage nicht bewusst gewesen sei. Er habe der Polizei einfach gesagt, dass er etwas genommen habe, damit er endlich gehen könne. Er wisse, dass das eine Falschaussage und strafbar sei und dies ferner eine heikle Angelegenheit für ihn sei. Er befinde sich auf Bewährung.
Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2010 auf, ein ärztliches Gutachten darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnehme. In diesem Schreiben wurde auf den Vorfall vom … und die damaligen Aussagen des Antragstellers Bezug genommen. Soweit der Antragsteller jetzt angebe, die Blutuntersuchung sei negativ verlaufen, sei darauf hinzuweisen, dass Amphetamin im Urin länger nachweisbar sei als im Blut, weshalb der Sachverhalt laut dem Polizeibericht durchaus als nachvollziehbar erscheine. Um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Einwand zu belegen, er nehme keine Betäubungsmittel, werde von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis vorerst abgesehen. Der Antragsteller werde jedoch deshalb aufgefordert, ein ärztliches Gutachten zur Klärung eines Drogenkonsums bis 10. November 2010 vorzulegen. Mit dem Schreiben wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Untersuchungsunterlagen bei der Behörde einsehen könne und dass im Falle einer Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne und die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Ferner wurde dem Antragsteller die vorgesehene Gutachtensfrage mitgeteilt. Unter dem … benannte der Antragsteller die von ihm ausgesuchte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Diese bestellte mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 an den Antragsteller diesen für einen Untersuchungstermin am 14. Oktober 2010 ein.
Am 12. Oktober 2010 teilte der Antragsteller der Behörde telefonisch mit, dass er sich ab 25. Oktober bis ca. 25. Januar 2011 aus beruflichen Gründen in den USA aufhalte. Hierzu legte er im Nachgang Reiseunterlagen vor. Daraufhin bat die Behörde mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 die Untersuchungsstelle, das Gutachten ausnahmsweise mit nur einem Drogenscreening zu erstellen, so dass der Antragsteller das geforderte Gutachten noch vor Antritt seiner Reise vorlegen könne. Ergäben sich aus dem Gutachten keine die Fahreignung ausschließenden Befunde, werde der Antragsteller aufgefordert werden, nach seiner Rückkehr aus den USA einen Befund über eine Haaranalyse vorzulegen. Diese Vorgehensweise sei telefonisch mit dem Antragsteller besprochen worden.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 des Antragstellerbevollmächtigten wurde unter Vorlage einer Vollmacht vom 13. Oktober 2010 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 25. August 2010 mitgeteilt, dass die von der Behörde dargelegte Begründung keine Gesichtspunkte enthielten, welche die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 14 FeV rechtfertigten. Bestritten werde, dass der Drogenschnelltest positiv auf Amphetamin und Methamphetamin angeschlagen habe. Daraufhin teilte die Behörde mit Schreiben vom … dem Antragstellervertreter die von ihr als maßgeblich gehaltenen Erwägungen für die Anforderung des Gutachtens mit, verbunden mit dem Hinweis, dass beim Antragsteller, sofern er den am gleichen Tage bei der Begutachtungsstelle anstehenden Termin nicht wahrnehmen werde bzw. das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorliege, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde. Mit Schreiben ebenfalls vom … teilte die Begutachtungsstelle der Behörde mit, dass der Antragsteller zum Begutachtungstermin am … nicht erschienen sei.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 an den Bevollmächtigten wurde daraufhin angekündigt, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er ein rechtmäßig angefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. November 2010 (bereits auch schon mit Schriftsatz vom 18.10.2010) unter anderem vortragen, dass die Anforderung eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Bedenken könnten nur auf Grund konkreter Tatsachen erhoben werden. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutender Umstand könne ein hinreichender Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens sein. Es lägen hier nicht einmal vage Anhaltspunkte für die Annahme eines Drogenkonsums vor. Die Blutentnahme am 7. Juni 2010 habe eindeutig erwiesen, dass der Antragsteller keine Drogen konsumiert habe. Zur Auffassung der Behörde, dass ein Urintest den Konsum von Amphetaminen länger nachweisen könne als eine Blutuntersuchung, könne der Antragsteller nunmehr auch entgegenhalten, dass die Urinuntersuchung zum damaligen Zeitpunkt kein anderes Ergebnis erbracht haben würde als eine Blutuntersuchung. Es seien also unter keinem Gesichtspunkt Eignungsbedenken auch nur ansatzweise erkennbar. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass für das geforderte ärztliche Gutachten der Antragsteller etwa 400,00 EUR aufzuwenden hätte. Der Antragsteller sei schlichtweg finanziell nicht in der Lage, diese Summe für eine ärztliche Begutachtung ausgeben zu können. Für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Kosten übernähme, werde der Antragsteller selbstverständlich einer ärztlichen Begutachtung zustimmen, auch wenn materiell-rechtlich überhaupt kein Anspruch hierauf bestehe.
Mit Bescheid vom 18. November 2010, dem Bevollmächtigten zugestellt am 22. November 2010, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass auf Grund des Ergebnisses des Drogenschnelltests und der eigenen Angaben des Antragstellers vor der Polizei gewichtige Indizien dafür vorgelegen hätten, dass der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiere. Dem stehe nicht entgegen das (negative) Ergebnisse der Blutprobe, da Betäubungsmittel im Urin länger nachweisbar seien als im Blut. Somit seien die Angaben des Antragstellers, auch wenn sie jetzt widerrufen worden seien, durchaus mit dem Ergebnis des Drogenschnelltests und der Blutuntersuchung vereinbar. Das deshalb zu Recht angeordnete ärztliche Gutachten sei jedoch nicht vorgelegt worden, was auch nicht mit dem Verweis auf fehlende Mittel gerechtfertigt werden könne. Die Behörde habe deshalb gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen können und habe deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gehabt.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 6. Dezember 2010 Anfechtungsklage erheben und ferner beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2010 wiederherzustellen.
Zudem wurde für beide Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und im Übrigen unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei, da die Behörde dem Antragsteller schon eine ärztliche Untersuchung nicht habe auferlegen können. Eignungsbedenken lägen nicht vor. Der Antragsteller sei damals wegen eines mangelnden Kennzeichenlichts von der Polizei angehalten worden. Am Antragsteller sei dann ein freiwilliger Drogenschnelltest durchgeführt worden. Der Antragsteller selbst habe auf dem Drogenschnelltest nur eine kleine Abweichung feststellen können. Exakte Ergebnisse seien durch einen Drogenschnelltest nicht zu ermitteln. Weder bei der nachfolgenden Blutuntersuchung noch bei der (damit verbundenen) ärztlichen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert habe.
Die Behörde meine, dass die Aussage des Antragstellers am „5. Juni 2010“ die Einleitung eines Entziehungsverfahrens rechtfertige. All dies rechtfertige jedoch nicht die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung. Eine Untersuchungsanordnung ohne belegte Tatsachen, auf Grund eines bloßen Verdachts sei rechtswidrig. Demgegenüber liege durch die negative Blutuntersuchung ein objektives Beweismittel vor. Der Beklagte stelle sich hierzu nunmehr auf den Standpunkt, dass dem Urintest ein größerer Beweiswert zukomme als der Blutuntersuchung. Dies werde bestritten. Letztlich bedeute die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens für den Antragsteller auch eine besondere finanzielle Belastung. Der Antragsteller sei Geringverdiener und habe erhebliche monatliche Zahlungsverbindlichkeiten. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, auf seine Kosten ein ärztliches Gutachten für ca. 400,00 EUR erstellen zu lassen. Dieses Geld sei beim Antragsteller nicht vorhanden. Bei Verlust der Fahrerlaubnis müsse der Antragsteller damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz verliere. Der Kläger arbeite in einem Betrieb für gebrauchte Autozubehörteile und müsse berufsbedingt Fahrzeuge führen dürfen. Eine Abwägung hinsichtlich dieser Kostenbelastung sei nicht vorgenommen worden.
Auf Grund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei die Aufschiebewirkung der Klage wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragte, Antragsablehnung unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe und die Verfahrensunterlagen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte vom Antragsteller zum einen zu Recht die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung von berechtigt bestehenden Fahreignungszweifeln fordern. Nachdem der Antragsteller dieses zu Recht geforderte Gutachten nicht (fristgemäß) und ohne ausreichende Entschuldigung nicht vorgelegt hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und hatte demzufolge die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers und auch ansonsten ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an formellen oder materiellen Mängeln leiden könnte, die dem in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehenen Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen würden (zum Erfordernis der rechtmäßigen Anordnung der Gutachtensbeibringung im Rahmen von § 11 Abs. 8 FeV vgl. BayVGH, Urteil vom 7.5.2001, Az.: 11 B 99.2527; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11 FeV RdNr. 24 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 – 3 C 13.01; BayVGH, Beschluss vom 14.9.2006 – 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476), diesbezügliche Mängel wurden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Behörde dem Antragsteller auch im Anforderungsschreiben die Gutachtensfrage und die maßgeblichen Erwägungen für die Anforderung des Gutachtens mitgeteilt.
Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen vor. Hiernach kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Betroffener Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.
Derartige Tatsachen liegen hier vor.
Zunächst ist das positive Ansprechen des Drogenschnelltests auf Amphetamin und Methamphetamin eine derartige Tatsache (vgl. hierzu etwa BayVGH vom 7.12.2009 – Az.: 11 CS 09.1996, vom 21.3.2005 – Az.: 11 CS 04.2334).
Dieses Indiz wird weder durch das nunmehrige Bestreiten des Antragstellers, dass der Vortest überhaupt positiv gewesen sei noch durch das negative Ergebnis der nachfolgenden Blutproben in Frage gestellt. Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Vortest positiv ausgefallen ist, was die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde auch nochmals auf deren konkrete Anfrage vom 4. November 2010 am 11. November 2010 mitgeteilt hat (vgl. Blatt 102 und 106 der Akten). Dem positivem Ergebnis des Vortests wird die Indizwirkung auch nicht durch das negative Ergebnis der Blutprobe genommen, da es eine gerichtsbekannte Tatsache ist, das Betäubungsmittel im Blut nur kürzere Zeit nachweisbar sind als im Urin, welcher das Untersuchungsmaterial für das Schnelltestverfahren darstellt (vgl. hierbei VGH vom 24.7.2006 – Az.: 11 CS 05.3350 <juris>, insbesondere RdNr. 14 und die dort genannten rechtsmedizinischen Quellen).
Eine weitere Tatsache sind die eigenen, unterschriftlich bestätigten Angaben des Antragstellers vor der Polizei im Rahmen der Kontrolle vom 7. Juni 2010, dass er am 5. Juni 2010 „zwei Lines Crystal konsumiert“ habe (vgl. Blatt 60 der Akten).
Demgegenüber sieht das Gericht die späteren Angaben des Antragstellers vom 19. August 2010 gegenüber der Behörde (Blatt 66 der Akten), er sei lediglich müde und genervt gewesen und habe nur gesagt, dass er etwas genommen habe, um gehen zu können, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein, als Schutzbehauptung an. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass der Antragsteller in diesem Schreiben auch angeführt hat, die Angelegenheit sei für ihn „heikel“ gewesen, da er unter Bewährung stehe, denn es ist dann noch viel weniger zu erwarten, dass ein Betroffener selbstbezichtigende Äußerungen leichtfertig macht.
Soweit die Behörde im Entziehungsbescheid die Anordnung des ärztlichen Gutachtens auch auf die Verurteilung aus dem Jahre 2007 wegen des Erwerbs von 100 Ecstasy-Tabletten im Jahre 2004 gestützt hat, wäre dies zwar ein grundsätzlich taugliches drittes Indiz. Diesen Umstand hat die Behörde jedoch bei der Anforderung des ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom …nicht aufgeführt und auch nicht in der Folgezeit, so dass diese Tatsache bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung aus formellen Gründen nicht herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG vom 5.7.2001 Az.: 3 C 1301, vgl. auch BayVGH vom 15.5.2008 – Az.: 11 CS 08.816, dort unmittelbar jedoch nur betreffend des Problems der Mitteilung der Gutachtensfrage bereits bei der Gutachtensanforderung). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang entscheidend nicht mehr an, da bereits die erstgenannten tatsachengestützten Indizien schon ausreichend die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittelkonsument sein könne, was weitere Ermittlungsmaßnahmen in Richtung auf das tatsächliche Konsumverhalten des Betroffenen auslösen konnte.
Dieses somit zu Recht angeforderte ärztliche Gutachten hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht, ohne dass hierfür hinreichende Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind.
Auch wenn man die Angaben des Antragstellers zu Grunde legt, er habe einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt vom 25. Oktober 2010 bis 25. Januar 2011 in den USA vor sich, so hat die Fahrerlaubnisbehörde hierauf rechtzeitig und angemessen reagiert, um den Antragsteller die geforderte Begutachtung (zunächst auf der Basis von nur einem Screening) noch vor Reiseantritt zu ermöglichen. Dass sie in diesen Zusammenhang bei der Rückkehr des Antragstellers von seiner Reise als Ergänzung die Anforderung einer Haarprobe in Aussicht stellte, war sachgemäß und ermessensfehlerfrei. Letztlich kann aber auch dies dahingestellt bleiben, denn der Antragsteller hat das geforderte Gutachten nicht beigebracht bzw. bestreitet dessen rechtmäßige Anforderung nach wie vor.
Es ist auch nichts anderes ersichtlich, was die durch § 11 Abs. 8 FeV vorgezeichnete Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Falle in Frage stellen könnte.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, er könne sich Kosten in Höhe von 400,00 EUR nicht leisten, spricht gegen eine Berücksichtigung dieses Arguments bereits die Tatsache, dass er diesen Vortrag nicht weiter substantiiert hat. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass der Antragsteller zunächst der Begutachtung zugestimmt hat, wobei er aus der vorangegangenen Begutachtung wissen konnte, dass Kosten und in welcher ungefähren Höhe Kosten auf ihn zukommen. Nach der bereits im Bescheid zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 (Az.: 7 C 26/83 in NJW 1985, 2490; bekräftigt in der Entscheidung des selben Gerichts vom 13.11.1997 – Az.: 3 C 1.97 <juris>) kann demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen will und sich dadurch von vorne herein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, dass es ihn unzumutbar sei, die Kosten eines Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Der Einwand des finanziellen Unvermögens wurde auch erstmals mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 des Antragstellerbevollmächtigten in das Verfahren eingebracht, jedoch ohne weitere Substantiierung. Ebenfalls war im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung, auf den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich abgestellt werden muss, der Behörde kein insoweit substantiierter Vortrag vorgelegen.
Erste Anhaltspunkte zur Beurteilung der finanziellen Situation des Antragstellers sind allenfalls durch dessen Vortrag im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens aufgetaucht. Dort hat der Antragsteller eine Verdienstbescheinigung über 700,00 EUR brutto pro Monat vorgelegt. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass ungereimt erscheint, dass der Antragsteller dann aus beruflichen Gründen, somit von seinem Arbeitgeber, über etwa ein Vierteljahr in den USA hätte eingesetzt werden sollen, was angesichts eines Arbeitnehmers in dieser Verdienstklasse nicht nachvollziehbar ist. Sollte der Antragsteller jedoch die vorgetragene USA-Reise privat, somit aus eigenen Mitteln unternehmen, so wäre der Vortrag der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit noch weniger nachvollziehbar.
War der Antragsteller jedoch somit insgesamt als ungeeignet anzusehen, war ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG, § 46 FeV zu entziehen. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis für den Antragsteller (insbesondere in beruflicher oder familiärer Hinsicht) hätte berücksichtigt werden können, die daher nicht.
Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (so OVG Hamburg NJW 2006, 1367).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war somit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5., 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller und Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sind die Anträge auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieses ergibt sich hinsichtlich des Eilverfahrens aus dem vorstehenden Beschluss. Die Eilentscheidung erging nicht auf Grund einer Interessenabwägung, sondern bereits weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Auf Grund dieser sich aufdrängenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ergibt sich auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet.
In beiden Verfahren ist ferner keinerlei Ansatz für eine Entscheidungsalternative ersichtlich. Dies begründet letztlich die mangelnde Aussicht auf Erfolg im jeweiligen Verfahren im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.