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Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsstraftat – fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters

VG Augsburg – Az.: Au 3 K 10.531 – Urteil vom 11.01.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 30. März 2010 verpflichtete das Landratsamt … nach Anhörung den Kläger sofort vollziehbar dazu, vom 10. April 2010 bis zum 10. April 2012 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie jedes sonstige Ersatzfahrzeug, das auf ihn zugelassen ist oder zukünftig zugelassen oder durch ihn genutzt wird, ein Fahrtenbuch zu führen. Unter Nr. 3. Satz 4 Buchstabe c) wurde angeordnet, „Ort, Datum und Uhrzeit bei Fahrtantritt, sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Unterschrift nach Beendigung der Fahrt“ in das Fahrtenbuch einzutragen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem genannten Kraftfahrzeug, dessen Halter der Kläger sei, am Nachmittag des 27. Mai 2009 auf der Bundesautobahn … in Fahrtrichtung … zwischen den Anschlussstellen … und … eine Straftat im Straßenverkehr verübt worden sei.

Der Führer des Fahrzeugs habe versucht, einen vor ihm auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h fahrenden Krankenwagen, der sich mit Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn) auf einer Einsatzfahrt befand, links zu überholen und sei zunächst so dicht aufgefahren, dass im linken Rückspiegel des Krankenwagens nur noch die B-Säule des Fahrzeugs des Klägers zu erkennen gewesen sei. In der Folge habe er links zum Überholen angesetzt und dabei beinahe den linken Grünstreifen befahren. Dadurch sei der Fahrer des Rettungswagens gezwungen gewesen, nach rechts auszuweichen, obwohl weitere Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur gefahren seien. Der Rettungswagen sei dadurch ins Schwanken geraten. Nachdem dieser Überholversuch nicht erfolgreich gewesen sei, habe der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers den Krankenwagen auf der rechten Seite überholt und gegenüber der Besatzung des Rettungswagens den „Vogel“ gezeigt.

Der Kläger als Halter des Tatfahrzeugs sei am 2. Juli 2009 von der Polizeiinspektion … fernmündlich von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden und habe, auch nach Belehrung über ein wegen eventueller Tatbeteiligung von Familienangehörigen bestehendes Aussageverweigerungsrecht, erklärt, dass er zur Sache keine Angaben machen werde. Am gleichen Tag habe eine männliche Person bei der Autobahnpolizeistation … angerufen und auf Frage angegeben, der Sohn des Klägers (….) zu sein. Auf Vorhalt habe der Anrufer dann angegeben, dass er sich an den Vorfall erinnere und der Fahrzeugführer gewesen sei. Nach Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter habe er dann keine weiteren Angaben zur Sache gemacht.

Die Staatsanwaltschaft … habe das Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gegen den Sohn des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die von dem Anrufer vor dessen Belehrung als Beschuldigter gemachte telefonische Aussage nicht verwertbar sei und der Sohn des Klägers bei einer Wahllichtbildvorlage vom Fahrer des Krankenwagens nicht eindeutig erkannt worden sei.

Die Polizei habe daraufhin beim Landratsamt angeregt, den Kläger zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten.

Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der getroffenen Anordnungen wird verwiesen.

2. Am 15. April 2010 ließ der Kläger Klage erheben. Der gleichzeitig gestellte Rechtsschutzantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010, gegen den der Kläger Beschwerde erhob, im Wesentlichen erfolglos.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 hob das Landratsamt den Ausgangsbescheid insoweit auf, als angeordnet worden war, zu Fahrtantritt und am Fahrtende jeweils auch den Ort in das Fahrtenbuch einzutragen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 30. August 2010 die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 erhobene Beschwerde zurück.

3. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 30. März 2010 in der Fassung des Bescheids vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Eine Fahrtenbuchauflage setze voraus, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies treffe vorliegend jedoch gerade nicht zu, wie sich aus den Ermittlungsakten ergebe. Der Sohn des Klägers (…) habe bei seiner fernmündlichen Anhörung durch die Polizeiinspektion … vorbehaltlos eingeräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Die Polizei habe ausdrücklich festgestellt, dass … „zweifelsfrei … als der Fahrer zur Tatzeit des Pkw ermittelt“ worden sei. Eine Bestrafung sei nur wegen Fehlern bei der polizeilichen Ermittlung unterblieben. Von einer mit angemessener Sorgfalt geführten Ermittlung könne keine Rede sein. Soweit sich der Kläger nach entsprechender Belehrung und rechtlich völlig korrekt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine Angaben zur Sache gemacht habe, sei ihm dies nicht anzulasten.

4. Das Landratsamt beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen und verteidigt den Bescheid vom 30. März 2010 in der Fassung des Bescheids vom 2. Juni 2010.

5. Mit Beschluss vom 11. November 2010 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

6. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Bescheid des Landratsamts … vom 30. März 2010 i.d.F. des Bescheids vom 2. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Fahrtenbuchauflage, denn diese steht in Einklang mit § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 1, 8 ff. der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG vom 28. 2. 1964, BVerwGE 18, 107).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Befugnisnorm sind erfüllt:

Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass am Nachmittag des 27. Mai 2009 auf der Bundesautobahn … in Fahrtrichtung … zwischen den Anschlussstellen … und … mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Kläger ist, eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde. Nach den bei der Polizei gemachten übereinstimmenden Aussagen der Besatzungsmitglieder des Rettungswagens, den der Fahrzeugführer des genannten Fahrzeugs zunächst links überholen wollte und dann rechts überholt hat, hat sich der Vorfall so zugetragen, wie in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheids beschrieben wurde. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Das Verhalten des Fahrzeugführers erfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Führer des Fahrzeugs des Klägers hat das Sonderrecht des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Rettungsdienstfahrzeugs nach § 35 Abs. 5a, § 38 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grob missachtet und entgegen §§ 1, 5 Abs. 1 StVO falsch überholt; ein solches Verhalten ist als in höchstem Maße rücksichtslos zu qualifizieren. Dadurch wurden Leib oder Leben der Besatzung des Rettungswagens, der ins Schaukeln geraten ist, sowie auch anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Verstoß kann auch nicht nur als unerhebliche Bagatelle bezeichnet werden, sondern stellt sich als besonders schwerwiegend dar, was sich schon daraus ergibt, dass das Fehlverhalten nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern als vorsätzlich begangene Straftat nach § 315 c Abs. 1 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) zu qualifizieren ist.

Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich.

Die Frage, ob der Fahrzeugführer im Sinne der genannten Vorschrift festgestellt werden konnte, richtet sich nicht nach der Einschätzung der Polizei. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Ermittlungsbehörde der Auffassung ist, der Täter sei „zweifelsfrei ermittelt“. Vielmehr ist der Begriff „festgestellt“ unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm auszulegen. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verfolgt das Ziel, die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als Ordnungswidrigkeiten oder gar als Straftaten als wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zu ermöglichen; zugleich soll die Möglichkeit eröffnet werden, Verkehrssünder zu erfassen, um durch sichernde Maßnahmen einschreiten und den Gefahren begegnen zu können, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen können (vgl. BVerwG vom 1.3.1977 VII B 31.77, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG Berlin vom 30.6.1976 I S 87.76, DÖV 1977, 104 f.). Vor diesem Hintergrund kann ein Fahrzeugführer nur dann als festgestellt betrachtet werden, wenn er wegen des begangenen Verstoßes auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn der Name des Fahrers erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung preisgegeben bzw. sonst bekannt wird (vgl. BayVGH vom 6.10.1997 11 B 96.4036, BayVBl 1998, 152 f.). Im vorliegenden Fall ist die Interessenlage die gleiche. Selbst wenn der Sohn des Klägers fernmündlich eingeräumt hätte, dass er verantwortlicher Fahrzeugführer war, könnte dies nicht zur Ahndung führen, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft … die telefonische Aussage wegen der erst später erfolgten Belehrung nicht verwertbar ist und nach Belehrung jede weitere Aussage verweigert wurde. Weitere Ermittlungen waren nicht erfolgversprechend, da der Sohn des Klägers bei einer Wahllichtbildvorlage von den Zeugen nicht erkannt werden konnte und auch der Kläger jede Angabe zur Sache verweigert hat.

Die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers als Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage entfällt auch nicht wegen eines der Polizei zuzurechnenden Ermittlungsdefizits, wie der Kläger meint. Nach der Rechtsprechung hat die Polizei alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen zu ermitteln. Angemessen sind die Maßnahmen dann, wenn die Verfolgungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen durchgeführt hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden (vgl. z.B. BVerwG vom 9.12.1993 11 B 113.93 und vom 21.10.1987 7 B 162.87, jeweils m. w. N.; beide zitiert nach <juris>). Dabei kann sich Art und Umfang ihrer Tätigkeit auch nach den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Den angehörten Halter des Fahrzeugs, der selbst nicht verantwortlicher Fahrzeugführer war, trifft in diesem Zusammenhang die Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 30.11.2005 8 A 280/05; BayVGH vom 25.11.1997 11 B 96.2649; VG Augsburg vom 7.3.2006, Au 3 K 05.1983; sämtliche zitiert nach <juris>).

Der Kläger hat jegliche Mitwirkung an der Aufklärung der Straftat abgelehnt. Dass er sich dabei – strafprozessual zulässig – auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte, ändert nichts an seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit als Fahrzeughalter. Auch der Sohn des Klägers (…) hat nach Belehrung jegliche Aussage verweigert. Dass er – falls er die Person war, die am 2. Juli 2009 bei der Polizei angerufen und sich als … ausgegeben hat – zunächst seine Tatverantwortlichkeit eingeräumt hat, ändert nichts daran, dass eine Aufklärung der Tat nicht möglich war, weil er dann jedenfalls von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Nach dem Ermittlungsbericht der Autobahnpolizeistation … wurde weiter auch eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt; der betreffende Zeuge konnte den Sohn des Klägers jedoch nicht identifizieren. Angesichts dieser Umstände ist ein Ermittlungsdefizit nicht erkennbar.

Die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung, die nach § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist – auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – rechtlich nicht zu beanstanden. Dies schließt die angeordnete Erstreckung der Fahrtenbuchpflicht auf Ersatzfahrzeuge mit ein (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Angesichts des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage – auch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers im Ermittlungsverfahren – jedenfalls verhältnismäßig, zumal die Führung des Fahrtenbuchs keinen allzu großen Aufwand erfordert, andererseits aber ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass bei eventuellen zukünftigen Verkehrszuwiderhandlungen der verantwortliche Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist zuverlässig ermittelt werden kann.

Die Anordnung ist auch in Bezug auf die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Bemessung der Fahrtenbuchdauer kann sich an der Bewertung des begangenen Verkehrsverstoßes als Straftat oder Ordnungswidrigkeit und den sich daraus jeweils ergebenden Ahndungsmöglichkeiten orientieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs über 24 Monate bei einem derart erheblichen Verkehrsverstoß, der mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe, einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 und 2 Nr. Nr. 1 StGB) einschließlich einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 StGB) geahndet werden kann, jedenfalls angemessen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.600,– € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dort ist in Nummer 46.13 für die Bewertung eines Rechtsstreits um eine Fahrtenbuchauflage ein Streitwert von 400,– je Monat vorgeschlagen. Bei einer im Streit stehenden Dauer von 24 Monaten ergibt dies einen Streitwert von 9.600,– €.

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