Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrten – medizinisch-psychologisches Gutachten

VG Augsburg – Az.: Au 7 S 20.1522 – Beschluss vom 01.12.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1962 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L.

1. Dem Antragsteller wurde mit (seit 27.3.2015 rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 2. Januar 2015 (Geschäfts-Nr.: …) wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,47 Promille) am 23. Juli 2014 (Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Der vom Antragsteller am 18. Juli 2016 gestellte Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde am 21. November 2016 abgelehnt, da das vom Antragsteller beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten der … GmbH vom 25. Oktober 2016 (Absendedatum) seine Fahreignung verneinte.

Im Zeitraum Januar 2017 bis Januar 2018 unterzog sich der Antragsteller erfolgreich einem EtG-Kontrollprogramm mit sechs Urinanalysen (Überprüfung der Abstinenz durch Bestimmung des Alkohol-Stoffwechselprodukts Ethylglucuronid). Auf seinen Antrag vom 9. November 2017 wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2018 durch das Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L (wieder) erteilt, nachdem das Fahreignungsgutachten der … GmbH vom 31. Januar 2018 (Absendedatum) dem Antragsteller bescheinigte, dass nicht zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.

2. Aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion … hat das Landratsamt am 8. Oktober 2019 davon Kenntnis erhalten, dass der Antragsteller am 24. September 2019 um 14:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hat. Der durchgeführte Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit Bußgeldbescheid vom 15. Oktober 2019, rechtskräftig seit 1. November 2019, geahndet.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten vom 23. Juli 2014 und 24. September 2019 seine Fahreignung gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 26. April 2020 nachzuweisen.

Das Gutachten sollte folgende Fragen beantworten:

„Ist zu erwarten, dass Herr … auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen wird und liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klasen AM, A, B, BE und L) in Frage stellen?“

Am 15. Juni 2020 ging beim Landratsamt das Fahreignungsgutachten der … GmbH ein (Begutachtungstermin: 25.5.2020, Absendedatum: 3.6.2020). Die Fragen des Landratsamtes wurden dahingehend beantwortet, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (FE-Klassen A, B, BE, L und AM) in Frage stellen, lägen nicht vor. Angemerkt wurde u.a., dass der Antragsteller sich zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen umfassend mit seinen früheren Trinkgewohnheiten sowie deren ursächlichen Bedingungen auseinandersetzen solle. Bei einer erneuten Begutachtung sollte eine lückenlose Alkoholabstinenz von zwölf Monaten zum Begutachtungstermin belegt werden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte der Antragsteller dem Landratsamt mit, dass er ausdrücklich darauf hinweise, dass er sich zu sechs Urinscreenings innerhalb von zwölf Monaten bereit erkläre.

Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und wies darauf hin, dass der Antragsteller freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichten könne und in diesem Fall seinen Führerschein (mit beiliegender Erklärung) bis zum 29. Juni 2020 vorzulegen habe.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte dem Landratsamt die Vertretung des Antragstellers an und führte im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe sich bei einem anerkannten Abstinenzprogramm angemeldet und sei bereit, dessen Ergebnisse vorzulegen. Das für den Antragsteller ungünstige Gutachten begründe sich im Wesentlichen auf der Aussage, dass die Abstinenz seit September 2019 nicht nachgewiesen sei. Bei dieser Sachlage sei ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht verhältnismäßig, sondern es sei eine Auflage geboten, ohne Alkohol im Straßenverkehr teilzunehmen, die mit einer entsprechenden Ziffer im Führerschein vermerkt werden könne.

Das Landratsamt lehnte eine solche Vorgehensweise mit Schreiben vom 29. Juni 2020 ab.

3. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A, B, BE, AM und L (Ziffer I.1. des Bescheids). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den am 5. März 2018 ausgehändigten Führerschein (Führerscheinnummer …) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheids, bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern (Ziffer I.2. des Bescheids). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins nicht fristgemäß nachkommen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR angedroht (Ziffer I.3. des Bescheids). Unter Ziffer II. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 29. Juli 2020 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 3. August 2020 seinen Führerschein beim Antragsgegner abgegeben.

4. Per Telefax ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 31. August 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes vom 23. Juli 2020 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 20.1521 geführt.

Weiter wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber dem Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig sei. In der Anlage 9 zu den §§ 23 und 25 FeV, Schlüsselnummern 109 bzw. 68 und 110 bzw. 69, werde ausdrücklich geregelt, dass Auflagen, insbesondere für das Fahren ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zulässig seien. Da das Landratsamt derartige Überlegungen von vorneherein ausgeschlossen habe, sei der angegriffene Bescheid nicht ermessensgerecht ergangen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass von vorneherein für den Antragsteller nicht absehbar sei, ob und inwieweit ein Abstinenznachweis für das positive Bestehen des Begutachtungsverfahrens notwendig sei. Tatsächlich habe sich der Antragsteller dann erst nach Erhalt des Gutachtens bei einem Abstinenzprogramm anmelden können. Hierzu wurde das Ergebnis der ersten Probe vom 23. Juli 2020 (kein Nachweis des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid) vorgelegt. Der Antragsteller, der Schichtarbeit leiste, könne ohne Führerschein nicht zu seiner Arbeitsstelle (Fa. …, …) kommen. Die Alkoholisierung im September 2019 mit 0,96 Promille sei mit der Alkoholisierung in der Vergangenheit mit 2,47 Promille, die auch ganz erheblich zurückliege, nicht vergleichbar. Auch habe der Antragsteller ohne einen Hinweis auf die Notwendigkeit seiner Teilnahme an einem Abstinenzprogramm nicht einmal ansatzweise die Chance gehabt, die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich zu bestehen.

Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 2020, den Antrag abzulehnen.

Die Belassung der Fahrerlaubnis scheide aus. Die Behörde ordne gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV die erforderlichen Auflagen an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber noch bedingt geeignet sei. § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG seien hier nicht anwendbar, da sie nur für Fahrerlaubnisbewerber gelten. Nach dem schlüssigen Fahreignungsgutachten vom 3. Juni 2020 liege beim Antragsteller eine bedingte Eignung nicht vor. Ebenso sei in der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV weder für die Gruppe 1 noch für die Gruppe 2 die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen vorgesehen.

4. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Zwar hat die Antragstellerseite beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2020 „anzuordnen“. Dieser Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aber dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer I.1 und I.2 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO wiederhergestellt werden soll. Dagegen soll sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wohl nicht gegen die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Nr. I.3 des Bescheids (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) richten, hinsichtlich derer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen wäre (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Ein solcher Antrag müsste mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt werden. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein am 3. August 2020 fristgerecht abgeliefert, so dass sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat.

2. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (siehe IV., S. 5/6 des Bescheids) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

3. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 31. August 2020. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage mit Sicherheit Erfolg haben wird § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

4. So liegt die Sache hier. Die Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Landratsamtes vom 23. Juli 2020 aufzuheben, wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris). Da hier unmittelbar Klage erhoben wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 23. Juli 2020, also auf den 29. Juli 2020, abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV vorliegt. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Kraftfahreignung, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Die Voraussetzungen der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung liegen vor, weil der Antragsteller am 23. Juli 2014 (BAK: 2,47 Promille) und am 24. September 2019 (AAK: 0,48 mg/l) Trunkenheitsfahrten begangen hat und sich aus dem von ihm vorgelegten Fahreignungsgutachten der … GmbH vom 3. Juni 2020 (nachfolgend: …-Gutachten, Bl. 208 bis 223 der Behördenakte) ergibt, dass er derzeit nicht fahrgeeignet ist, da er „auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird“ (vgl. S. 15 des …-Gutachtens, unter „V. Beantwortung der Fragestellung“).

Das Gericht erachtet das Ergebnis des …-Gutachtens als schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV muss ein erstelltes Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Dazu müssen nach Nr. 2 Buchst. a Satz 3 der Anlage 4a alle wesentlichen Befunde wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt werden. Diesen Anforderungen entspricht das …-Gutachten.

Die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, unterscheiden beim Untersuchungsanlass Alkohol zwischen mehreren Abstufungen der Alkoholvorgeschichte (diagnostische Kriterien zur Problemausprägung), denen jeweils eine Reihe von Kriterien zur Problembewältigung folgt, die eine Bewertung des Veränderungsprozesses des Klienten erlauben und im Sinne von Anforderungen zu verstehen sind, die auf Kriterienebene erfüllt sein müssen, damit die Gutachter zu einer günstigen Prognose gelangen können. Kriterien, die mit der Ordnungsnummer „K“ gekennzeichnet sind, ermöglichen grundsätzlich die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung, auch wenn die Anforderungen dieses Kriteriums nicht erfüllt sind. Bei Kriterien, die mit der Ordnungsnummer „N“ gekennzeichnet sind, können die Voraussetzungen zur sicheren Verkehrsteilnahme durch eine Kursteilnahme nicht geschaffen werden, da eine solche Maßnahme die Ausprägung oder Schwere der Problematik grundsätzlich nicht erfasst. Die Hypothesen A1 bis A4 dienen der Diagnose einer Verhaltensänderung und die Hypothesen A5 und A6 formulieren bestimmte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung. Dabei sind die Hypothesen hierarchisch aufgebaut. Hypothese A1 geht von einer (festgestellten) Alkoholabhängigkeit aus, die nach einer Entwöhnungs- oder vergleichbaren Therapie zu einer stabilen Abstinenz geführt hat. Hypothese A2 geht davon aus, dass der Klient nicht dauerhaft in der Lage ist, mit Alkohol kontrolliert umzugehen und deshalb konsequent und stabil auf den Konsum von Alkohol verzichtet (Notwendigkeit eines konsequenten Alkoholverzichts, auch wenn Alkoholabhängigkeit nicht festgestellt wurde). Hypothese A3 geht von einer Alkoholgefährdung aus, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägtem Entlastungtrinken äußerte, der Klient aber aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Alkoholtrinkverhalten ausreichend veränderte, so dass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann. Die Hypothese A4 betrifft den Sonderfall der Verkehrsauffälligkeit mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, die Hypothesen A5 und A6 betreffen medizinische Beeinträchtigungen bzw. geistige und/oder psychisch-funktionale Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit früherem Alkoholmissbrauch (vgl. S. 97 bis 101 der Beurteilungskriterien). Die Hypothese A7 geht davon aus, dass die festgestellten Defizite durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer genügend beeinflussbar sind (vgl. Kapitel 3.3.2, S. 97 bis 102 und Kapitel 5, S. 119 bis 168 der Beurteilungskriterien).

Das …-Gutachten steht im Einklang mit den dargestellten Beurteilungskriterien.

Der Gutachter hat zunächst festgestellt, dass es, „um die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss sicher beantworten zu können, zunächst erforderlich war, den Grad der Alkoholgefährdung zu erfassen“. Der Gutachter hat sodann auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum er den „Ausprägungsgrad der Alkoholproblematik gemäß den Beurteilungskriterien als Alkoholmissbrauch (A2 gemäß den Beurteilungskriterien)“ wertet (vgl. unter Punkt IV., Bewertung der Befunde, S. 13/14 des …-Gutachtens).

Die Voraussetzungen, wann von einer verkehrsbezogenen Notwendigkeit eines konsequenten Alkoholverzichts im Sinne der Hypothese A2 auszugehen ist, sind in den Kriterien A 2.1 K und A 2.2 K (S. 135 bis 138 der Beurteilungskriterien) beschrieben. Danach ist zum einen erforderlich, dass das frühere Alkoholtrinkverhalten ein fehlangepasstes Muster von Substanzgebrauch darstellt, das sich in wiederholten und deutlich nachteiligen Konsequenzen manifestiert hat (Kriterium A 2.1 K) und zum anderen, dass aus der Lerngeschichte abzuleiten ist, dass der Klient zum kontrollierten Alkoholkonsum nicht hinreichend zuverlässig in der Lage ist (Kriterium A 2.2. K). Der Gutachter hat aufgrund des bei der ersten Trunkenheitsfahrt im Juli 2014 gemessenen sehr hohen Promillewerts von 2,47, der auf Alkoholgewöhnung bzw. einen auf längere Zeit hinweg praktizierten Alkoholkonsum hinweist, sowie aufgrund der Angaben des Antragstellers zu seinem früheren Alkoholkonsum festgestellt, dass beim Antragsteller langfristig gesundheitsschädliche Verhaltensgewohnheiten ausgebildet worden seien, die tief in der allgemeinen Lebensführung verwurzelt seien. Zudem hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass wegen des sehr hohen Promillewerts (2,47) bei der ersten Trunkenheitsfahrt eine besondere Sensibilisierung für den Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu erwarten gewesen wäre, der Antragsteller aber dennoch eine weitere Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht habe verhindern können. Aufgrund der Vorgeschichte sowie der weiteren Befundlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller angemessene Regeln zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol aufstellen und konsequent einhalten könne. Diese Ausführungen belegen schlüssig und nachvollziehbar, dass das Befundbild der fehlenden Fähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol im Sinne der Hypothese A2 beim Antragsteller vorliegt.

In einem solchen Fall kann die (Wiedergewinnung der) Fahreignung nur bejaht werden, wenn die Kriterien für eine angemessene Problembewältigung erfüllt sind. Hierzu wird in den Beurteilungskriterien (S. 138) ausgeführt: „Wenn diagnostisch eine Notwendigkeit des Alkoholverzichts festgestellt wurde, gilt die konjunktive Verknüpfung von medizinischen und psychologischen Befunden. Demnach wird eine Alkoholverzichtsangabe erst dann als tragfähige und tiefgreifend verankerte Alkoholkarenz zu werten sein, wenn zu dem „lege artis“ belegten Alkoholverzicht über einen ausreichenden Zeitraum (Kriterien A 2.3 N und A 2.4 N) auch eine Einstellungsänderung bzgl. des Alkoholkonsums, eine Missbrauchseinsicht, stabilisierende Lernfortschritte sowie günstige Umfeldbedingungen hinzugetreten sind (Kriterien A 2.5 K bis A 2.7 K).“

Der Gutachter hat entsprechend diesen Kriterien zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den erforderlichen Nachweis der Alkoholabstinenz von einem Jahr nicht ausreichend belegen konnte, so dass seine Abstinenzangabe nicht in der erforderlichen Weise nachvollzogen werden konnte (vgl. S. 14 des …-Gutachtens). Der konsequente, mit medizinischen Verlaufsberichten belegte, ausreichend lange Verzicht auf alkoholische Getränke ist aber nach dem Kriterium A 2.3 N eine zwingende Voraussetzung für eine positive Verkehrsprognose, deren Nichterfüllung auch nicht durch die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer kompensiert werden kann (siehe Ordnungsnummer „N“). Der Gutachter hat aber darüber hinaus auch noch zur psychologischen Komponente (Kriterien A 2.5 K bis A 2.7 K) Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass (neben der abstinenten Lebensweise) die umfassende Aufarbeitung der ursächlichen Bedingungen des früheren missbräuchlichen Konsums unerlässlich sei, da eine durchgreifende und dauerhafte Veränderung problematischer Trinkgewohnheiten die Kenntnis und Aufarbeitung solcher individueller Ursachen erfordere. Dabei ist der Gutachter zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass aus den Darstellungen des Antragstellers nicht ersichtlich sei, dass er sich in ausreichendem Maße um eine umfassende und selbstkritische Auseinandersetzung mit den Ursachen des missbräuchlichen Alkoholkonsums bemüht habe. Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass der Antragsteller im Wesentlichen keine über situative Gegebenheiten hinausgehenden, individuellen Trinkgewohnheiten angegeben habe und ihm somit solche individuellen, in der eigenen Person liegenden Anteile weitgehend nicht bekannt seien; diese Feststellung hat er mit etlichen Aussagen des Antragstellers aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch untermauert.

Nach allem begegnet das Ergebnis des Gutachtens, dass der Antragsteller wegen Alkoholmissbrauchs im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist („Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird“), keinen Bedenken.

Ist der Antragsteller aber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde – zwingend – die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nur in dem Fall, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet erweist, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis einzuschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Daher kann der Auffassung der Antragstellerseite nicht gefolgt werden, dass der angefochtene Bescheid deswegen unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft ist, weil das Landratsamt davon abgesehen hat, entsprechende Auflagen anzuordnen, wie z.B. die Teilnahme des Antragstellers an einem Abstinenzprogramm und/oder die Eintragung der in der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV genannten (europäischen) Schlüsselzahlen 68 („kein Alkohol“) und/oder 69 („beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436“) in seinen Führerschein. Ein solches Vorgehen des Landratsamtes wäre rechtswidrig gewesen, da das …-Gutachten dem Antragsteller Fahrungeeignetheit bescheinigt und ihn gerade nicht als noch bedingt geeignet ansieht.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass er ohne einen entsprechenden Hinweis auf ein Abstinenzprogramm und der Notwendigkeit seiner Teilnahme hieran nicht einmal ansatzweise die Chance gehabt habe, die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich zu bestehen, macht er die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung vom 26. Februar 2020 geltend, die einen solchen Hinweis nicht enthalten hat. Dieser Einwand geht aber schon deswegen ins Leere, da ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 –11 CS 19.1336 – juris Rn. 16; U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 27 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26). Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, a.a.O.).

Zudem war das Landratsamt auch nicht gehalten, im Rahmen der nach § 13 Nr. 2 Buchst. b) FeV zwingend anzuordnenden Gutachtensbeibringung einen Hinweis auf ein ggf. erforderliches Abstinenzprogramm zu geben. Der Nachweis eines ausreichend langen Alkoholverzichts ist im Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung nur erforderlich, sofern die Ausprägung der Alkoholproblematik zu einer Einordnung in A1 (Alkoholabhängigkeit) oder – wie hier – in A2 (Notwendigkeit eines konsequenten Alkoholverzichts, auch wenn Alkoholabhängigkeit nicht vorliegt) führt. Im Rahmen der Hypothese A3 ist dagegen „nur“ eine ausreichende stabile Veränderung des Trinkverhaltens bzw. der Nachweis des Trennvermögens erforderlich. Bei der medizinisch-psychologischen Beurteilung der Fahreignung obliegt es aber den Gutachtern (und nicht der Fahrerlaubnisbehörde), die anlassbezogenen Hypothesen (hier Untersuchungsanlass Alkohol) im Einzelfall festzustellen und die Entscheidung zu treffen, ob die der jeweiligen diagnostischen Hypothese zugeordneten Kriterien zur Problembewältigung (hier: u.a. einjährige nachgewiesene Alkoholkarenz) erfüllt sind oder nicht.

Demnach war das Landratsamt auch nicht dazu verpflichtet, die Frist zur Beibringung des Gutachtens so zu bemessen, dass ein ggf. erforderlicher Abstinenzzeitraum nachgewiesen werden kann. Zweck der Gutachtenbeibringungsaufforderung im Entziehungsverfahren ist es nicht, dem Fahrerlaubnisinhaber durch eine besonders großzügige Bemessung der Frist zur Gutachtensbeibringung den Nachweis zu ermöglichen, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 18). Vielmehr verfolgte das Landratsamt mit der Gutachtensaufforderung das Ziel, mögliche gegenwärtige Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Daher musste es den Eignungszweifeln, die aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten vom 24. Juli 2014 und 24. September 2019 den Verdacht des Alkoholmissbrauchs im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begründeten, so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachgehen. Die Beibringungsfrist war daher nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die vom Landratsamt eingeräumte Frist von gut acht Wochen zur Beibringung des Gutachtens, die wegen Covid-19-bedingter Terminsschwierigkeiten der Gutachtensstelle stillschweigend verlängert wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Antragsteller aufgrund des seinerzeitigen Verfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (nach strafrechtlichem Entzug durch das Amtsgericht …), insbesondere aufgrund des ersten für ihn negativen Fahreignungsgutachtens vom 25. Oktober 2016 (Absendedatum) und seines daraufhin absolvierten Alkoholabstinenzprogramms bekannt sein musste, dass er ggf. eine Alkoholkarenz nachweisen muss.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 feV.

Nach allem bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Juli 2020. Es ist Sache des Antragstellers, die Wiedererlangung seiner Fahreignung in einem etwaigen zukünftigen Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG).

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist die vom Landratsamt angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins auch im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Vorliegend ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller – der schon zwei Trunkenheitsfahrten begangen hat und dem gutachterlich ausdrücklich eine ungünstige Prognose bescheinigt ist – bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht nämlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Selbst wenn die Fahrerlaubnisentziehung gravierende Folgen sowohl beruflicher als auch privater Art für den Antragsteller hat, gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs, am Sofortvollzug festzuhalten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 11 CS 17.420 – juris; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.7.2015 – OVG 1 S 91.14 – Blutalkohol 52, 349 [2015]). Denn bei erwiesener Ungeeignetheit ist eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen. Das …-Gutachten bejaht eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit und stellt, wie bereits ausführlich dargelegt, fest, dass derzeit zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV als nicht erfolgversprechend beurteilt wird, da sich die dargestellten Mängel im Rahmen einer solchen Maßnahme nicht korrigieren lassen.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklassen A (die Klassen AM, A1 und A2 sind darin enthalten, § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV) und B ergebende Streitwert von 10.000,00 EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!