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Fahrerlaubnisentziehung – Verdacht einer psychischen Erkrankung

VG München – Az.: M 1 S 10.5245 – Beschluss vom 21.12.2010

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 8.750,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1952 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Polizeiinspektion … der Führerscheinstelle des Landratsamts … (Landratsamt) mit, dass der Antragsteller an diesem Tag auf der Polizeidienststelle erschienen sei, um gegen die Kreissparkasse Burgkirchen Strafanzeige wegen „Veruntreuung seines Geldes und fortgesetzten Bankraubs“ zu erstatten. Dabei gab der Antragsteller an, er habe gehört, dass das Geld bei einem Bankraub abhanden gekommen sei. Er glaube, dass hinter diesem Raub der Vatikan und die Islamisten steckten. Die Bank behaupte ihm gegenüber nun, dass das Geld von diesen Stellen nicht mehr herausgegeben werde. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Antragsteller dieselbe oder zumindest eine ähnlich lautende Mitteilung bereits im Jahr 2005 gegenüber der Polizei gemacht; zudem habe er damals geäußert, dass ihm diverse Haushaltsgegenstände entwendet worden seien. Es habe sich damals schon herausgestellt, dass die Geschichte dem verwirrten Zustand des Antragstellers zuzusprechen gewesen sei und nicht den Tatsachen entsprochen habe. Nach eigenen Angaben habe der Antragsteller bis zum Jahr 2002 unter gesetzlicher Betreuung gestanden, was auf Nachfrage bei dem damaligen Betreuer von diesem so bestätigt worden sei. Bereits damals habe der Antragsteller unter psychotischen Schüben gelitten und die Meinung vertreten, dass die Bank sein Geld veruntreut habe. Eine Nachfrage bei der Bank habe ebenfalls ergeben, dass der Antragsteller diese Vorwürfe seit fast 20 Jahren erhebe. Gegenwärtig stehe der Antragsteller nicht unter gesetzlicher Betreuung.

Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zur Vorlage eines nervenärztlichen Attestes auf, das über den allgemeinen Gesundheitszustand des Antragstellers sowie über ihm verordnete Medikamente Auskunft geben sollte. Da der Antragsteller ein solches nicht vorlegte, ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 15. Juli 2010 die Beibringung eines Gutachtens eines in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arztes bis spätestens 25. August 2010 an, das folgende Frage klären sollte: „Erfüllt der Antragsteller die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen für die Teilnahme am Straßenverkehr? Liegt bei ihm insbesondere eine Erkrankung (psychische Störung) vor, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt und falls ja, ist er trotz des Vorliegens einer solchen Erkrankung in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2(Fahrerlaubnisklassen C1E, BE, M, L und S) gerecht zu werden?“ Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei wiederholt verwirrende Angaben zu angeblichen Straftaten gemacht, die so realitätsfremd erschienen, dass zu vermuten sei, dass er eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV habe. Naheliegend sei hier eine psychische Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV; allerdings sei nicht auszuschließen, dass für die scheinbar psychisch bedingten Auffälligkeiten körperliche Ursachen verantwortlich zeichneten, so dass auch diesbezügliche Untersuchungen erforderlich sein könnten.

Nachdem auch nach Fristverlängerung ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 15. Oktober 2010, zugestellt am 16. Oktober 2010, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller am 19. Oktober 2010 nach.

Am 28. Oktober 2010 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. Oktober 2010 erheben. Zugleich begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; er beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Oktober 2010 wird gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Dem Antragsteller sei nicht in korrekter Weise mitgeteilt worden, wo das Gutachten zu erstellen sei; mögliche Begutachtungsstellen seien nicht genannt worden, so dass der Antragsteller die Erklärung, bei welcher Untersuchungsstelle er die Begutachtung durchführen lassen wolle, gar nicht habe abgeben können. Zum anderen sei zwar angeordnet worden, dass die ärztliche Untersuchung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Wahl des Antragstellers zu erfolgen habe; dies decke sich jedoch nicht mit den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 FeV. Aus der polizeilichen Mitteilung vom 21. Juni 2010 ergäben sich im Übrigen keine Eignungszweifel. Der einzige hierfür verwertbare Anhaltspunkt liege in der unfachmännischen Einschätzung der Polizeibeamten, der Antragsteller habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Dies allein könne keinesfalls Grundlage für die Annahme von Eignungszweifeln sein; insoweit hätten durch das Landratsamt weitere Nachforschungen angestellt und bei der Polizei nachgefragt werden müssen, worauf der Eindruck der Polizeibeamten im Einzelnen beruhe. Dass beim Antragsteller psychotische Schübe bekannt sein sollten bzw. überhaupt vorlägen, ergebe sich aus der Behördenakte gerade nicht. Unabhängig von der Frage, ob vor acht Jahren tatsächlich psychotische Schübe vorlagen, was bestritten werde, biete dies ohnehin keinerlei Hinweis darauf, wie sich der psychische Zustand des Antragstellers heute darstelle. Die gesetzliche Betreuung sei jedenfalls im Jahr 2002 aufgehoben worden, was bei fortdauernden psychotischen Schüben sicherlich nicht erfolgt wäre. Schließlich sei die Fragestellung in der Anordnung nicht zutreffend, jedenfalls nicht substantiiert genug, da nicht ausgeführt werde, welche psychische Störung beim Antragsteller in Betracht kommen solle. Allein die pauschale Frage nach psychischen Erkrankungen sei nicht ausreichend; es hätte eine konkrete in Betracht kommende Erkrankung nach Anlage 4 FeV genannt werden müssen.

Das Landratsamt tritt dem unter Vorlage der Behördenakten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die beigezogenen Fahrerlaubnisakten des Landratsamts … Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach prozessualer Auslegung des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom 15. Oktober 2010 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung, welche beide gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bzw. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich Nummer 3 des Bescheids vom 15. Oktober 2010 bereits unzulässig. Die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung hat sich erledigt. Der Antragsteller hat seinen Führerschein fristgerecht bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Wegen der Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids kann das Zwangsgeld damit nicht mehr fällig werden.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen die in Nr. 1 des Bescheides vom 15. Oktober 2010 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgreich sein, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Unter anderem werden in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art, Schwere und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, und zwar nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV auch von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden ist, die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.

Diese Voraussetzungen für den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen lagen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also zum Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheids, vor. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV war in der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2010 enthalten. Darüber hinaus war die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, da hinreichend konkrete Tatsachen vorliegen, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 FeV hinweisen und deshalb Bedenken hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV.

Dem Polizeibericht vom 21. Juni 2010 sind hinreichende Tatsachen zu entnehmen, welche geeignet sind, zumindest vernünftige Zweifel an der körperlichen/gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu wecken, denn diese Tatsachen weisen hinreichend deutlich darauf hin, dass der Antragsteller an einer eignungsrelevanten Krankheit, nämlich einer psychischen Störung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV leiden könnte. Ausweislich der polizeilichen Mitteilung hat der Antragsteller über Jahre hinweg wiederholt Sachverhalte behauptet, die fern der Realität liegen. Zudem hat nach Angaben des sachbearbeitenden Polizeibeamten der ehemalige Betreuer des Antragstellers auf Nachfrage angegeben, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2002 unter psychotischen Schüben gelitten habe. Der teilweise Verlust der Realität, auf den die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der angeblichen Straftaten des Bankraubes, der Veruntreuung und der Entwendung von Haushaltsgegenständen hindeuten, kann durchaus Kennzeichen für eine Psychose oder eine andere psychische Erkrankung sein, welche die Fahreignung in Frage stellen könnte. Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist nicht erforderlich, dass bereits eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV diagnostiziert wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betreffenden bestehen, was vorliegend der Fall ist. Grundlage der Anordnung ist entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers keineswegs allein der Eindruck, den der Antragsteller auf die Polizeibeamten und den Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde gemacht hat. Vielmehr stellen die Behauptungen des Antragstellers über die angeblichen Straftaten, die er gegenüber den Polizeibeamten, der Bank und seinem ehemaligen Betreuer erhoben hat, tatsächliche Feststellungen dar, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung als naheliegend erscheinen lassen.

Durch ein fachärztliches Gutachten war daher aufzuklären, ob zum einen eine psychische Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliegt und falls ja, ob diese Störung die Fahreignung ausschließt oder nicht. Allein die Tatsache, dass die gesetzliche Betreuung des Antragstellers im Jahr 2002 aufgehoben worden war und derzeit ein Betreuungsverhältnis nicht besteht, vermag die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht bereits ohne die Einholung des geforderten Gutachtens auszuräumen. Denn angesichts der mannigfaltigen Erscheinungsformen psychischer Krankheiten ist eine gesetzliche Betreuung bei Vorliegen einer solchen keineswegs in jedem Falle erforderlich. Aus dem Umstand, dass die gesetzliche Betreuung im Jahr 2002 aufgehoben wurde, lässt sich nichts über die derzeitige psychische Verfassung des Antragstellers entnehmen.

Die Gutachtensanordnung genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) war anlassbezogen und hinreichend konkret. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde allgemein nach dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung gefragt hat. Mangels entsprechender Fachkenntnisse und Vorbefunde ist es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich, bereits im Vorfeld der Begutachtung eine konkrete psychische Störung nach Nr. 7 Anlage 4 zur FeV zu benennen; hierzu muss sie sich der Hilfe qualifizierter Gutachter bedienen. Der Sachverhalt, aufgrund dessen das Landratsamt Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hatte, wurde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Gutachtensanordnung ist auch im Übrigen hinreichend bestimmt. Das Landratsamt hat in der Anordnung vorgegeben, dass die Begutachtung von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durchzuführen ist, was gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV möglich und im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass der Behörde bei Ergehen der Anordnung die Diagnose einer konkreten Erkrankung nicht vorlag, nicht zu beanstanden ist. Weiterhin enthielt die Untersuchungsanordnung ausweislich des Anlagenverzeichnisses eine Liste in Betracht kommender Begutachtungsstellen, so dass es dem Antragsteller entgegen dem Vorbringen seines Bevollmächtigten durchaus möglich war, die Erklärung, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung erfolgen sollte, abzugeben und sein diesbezügliches Wahlrecht auszuüben.

Da der Antragsteller das geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegt hat, durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend genügend einzelfallbezogen begründet. Es hat dargelegt, weshalb ein Zuwarten auf die Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung nicht zu vertreten ist. Es steht außer Frage, dass der Belang, andere Verkehrsteilnehmer vor fahrungeeigneten Fahrzeugführern zu schützen, ein hohes Rechtsgut ist. Dieser Gesichtspunkt kann einen Sofortvollzug grundsätzlich rechtfertigen.

Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.V.m. § 6 Abs. 3 FeV und Anlage 3 zur FeV.

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