AG Köln, Az.: 806 OWI 513/16, Urteil vom 09.03.2017 Die Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anl. 2,49 StVO, 24,25 StVG, § 4 I BKatV zu einer Geldbuße von 160 EUR kostenpflichtig verurteilt. Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch […]